Protokoll:

 

Zunächst ergriff Herr Netter in seiner Eigenschaft als Leiter der Planfeststellungsbehörde das Wort.

Im Anschluss an dessen detaillierten Vortrag über den generellen Ablauf eines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens, der hierbei zu beachtenden Zuständigkeiten sowie der maßgeblichen Beteiligungserfordernisse wies Herr Netter insbesondere auf die im Verfahren herausgehobene Bedeutung des sogenannten Anhörungstermines hin.

Ein solcher Anhörungstermin, der vornehmlich in der Abwägung der verschiedenen Interessen bestehe, habe im vorliegenden Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Anschlussstelle Delrath noch nicht festgesetzt werden können. Hierzu bedürfe es vorliegend weiterer gutachterlicher Untersuchungen und einer hieraus resultierenden Konkretisierung, um die Planung qualifiziert genug ergänzen zu können.

 

Hiernach nahm Landrat Petrauschke die Gelegenheit wahr, nochmals auf die Vorgeschichte, die infrastrukturelle Bedeutung der Anschlussstelle im hiesigen Wirtschaftsraum sowie die derzeitigen Schwierigkeiten des laufenden Planfeststellungsverfahrens hinzuweisen.

 

Landrat Petrauschke betonte, dass das kreisseits in Auftrag gegebene Gutachten in enger Abstimmung mit dem LANUV NRW vorbereitet sei und letztlich dazu diene, festzustellen, ob die im Verfahren bisher geäußerten sicherheitstechnischen Bedenken ausgeräumt werden können.

 

Hieran anknüpfend unterstrich Herr Netter nochmals die Funktion des eigentlichen Planfeststellungsbeschlusses, der darin bestehe, eine Abwägung vorzunehmen zwischen den Interessen des Vorhabenträgers an der Realisierung des Projektes einerseits und der Überprüfung, ob sämtliche öffentlich-rechtlichen Normen, hier speziell alle maßgeblichen Sicherheitsnormen, eingehalten werden. Hierzu, so Herr Netter weiter, bedürfe es zwingend der in Rede stehenden fachgutachterlichen Würdigung in Form des sicherheitstechnischen Gutachtens, ohne welches die Planfeststellungsbehörde im vorliegenden Verfahren nicht weiter komme.

 

In Beantwortung einer entsprechenden Nachfrage von Ausschussmitglied Christoph stellte Landrat Petrauschke klar, dass das beauftragte Gutachten zwingende Voraussetzung für die weitere Planung darstelle, wobei jedoch das eigentliche Ergebnis des Gutachtens bzw. die sich hieraus ergebenden Konsequenzen völlig offen seien.

 

Die weitergehenden Fragen der Ausschussmitglieder Cöllen und Henne beantwortete Landrat Petrauschke dahingehend, dass der Gutachter ohne die notwendige Mitwirkung des Betreibers des Gaselagers kein qualifiziertes Gutachten erstellen könne und insoweit die Kooperation der Firma, die insoweit allerdings mehr oder minder freiwillig sei, unverzichtbar sei. Die Frage, innerhalb welchen Zeitrahmens das Gutachten vorzuliegen habe, sei, so Landrat Petrauschke weiter, nur schwierig zu beantworten, da das Gutachten selbst sehr aufwändig recherchiert werden müsse und von einer Vielzahl beeinflussender Faktoren abhänge.

 

In Beantwortung der Frage von Ausschussmitglied Holler, inwieweit das LANUV im Rahmen der Gutachtenerstellung unterstützend tätig werden könne, erläuterte Frau Katzer, dass ihre Behörde vorliegend bereits im Vorfeld des eigentlichen Planfeststellungsverfahrens fachlich eingebunden gewesen sei und bis zuletzt die umwelttechnischen Fragestellungen in beratender Funktion begleitet habe.

 

Die entsprechende Wortmeldung von Ausschussmitglied Hugo-Wissemann hinsichtlich der Bemessung des notwendigen Abstandes bzw. der räumlichen Entfernung der Anschlussstelle zum vorhandenen Gaselager aufgreifend führte Frau Katzer aus, dass der maßgebliche Abstand sich vornehmlich nach dem vorhandenen Stoffpotenzial des Betriebes richte.

 

Dem bestehenden Gaselager könne, so Frau Katzer, bereits heute ein hoher sicherheitstechnischer Qualitätsstandard attestiert werden. Zusätzliche Maßnahmen seien insoweit ausschließlich aufgrund des Heranrückens der Anschlussstelle an den Betrieb angezeigt.

Bezüglich des von Ausschussmitglied Dorok angesprochenen 6-streifigen Ausbaus der A57 erläuterte Landrat Petrauschke die unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen zwischen klassischen Neubaumaßnahmen (wie der geplanten Anschlussstelle Delrath) und einer Erweiterung bestehender Anlagen, wie dies beim Ausbau der A57 der Fall sei; wobei die juristische Differenzierung relativ schwer vermittelbar sei. Gesetzliche Zielsetzung sei so oder so, mögliche Gefahrenpotenziale von der Bevölkerung fernzuhalten.

 

Ausschussmitglied Cöllen bat um Beantwortung der Frage, ob für den Fall, dass geeignete Maßnahmen auf dem Gelände des Betreibers des Gaselagers grundsätzlich infrage kämen, die Firma verpflichtet sei, diese innerhalb ihrer Anlagengrenzen durchführen zu lassen.

Landrat Petrauschke erläuterte, dass derartige Maßnahmen sicherlich nicht gegen den Willen der Firma als Eigentümer des Betriebes durchsetzungsfähig seien. Allerdings dürfe auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Firma in Bezug auf ihre künftige Erweiterung ihrerseits von derartigen Maßnahmen profitieren könne.

 

Im allseitigen Einvernehmen der Ausschussmitglieder räumte Ausschussvorsitzender Fischer dem als Zuhörer anwesenden Niederlassungsleiter der Firma GHC, Herrn Stampe, auf entsprechendes Ersuchen ein kurzes Rederecht (unter Einhaltung der Regularien der Geschäftsordnung) ein.

 

Herr Stampe verwies darauf, dass bereits zu Beginn des Planfeststellungsverfahrens ein Sachverständigengutachten, welches der Kreis beauftragt habe, vorgelegen habe. Dieses sei jedoch vom LANUV als nicht ausreichend abgelehnt worden. Frau Katzer bestätigte diese Feststellung mit ergänzendem Hinweis darauf, dass das seinerzeit erstellte Gutachten nicht die erforderliche Konkretisierung und die erforderliche Exaktheit der Beschreibung beinhaltet habe und zudem in Teilen nicht dem Leitfaden der Störfallkommission entsprochen habe.

 

Ausschussvorsitzender Fischer interpretierte, an Herrn Stampe gewandt, dessen Anwesenheit als Zeichen für seine Kooperationswilligkeit im Bezug auf die nunmehr anstehenden Schritte.

 

Auch Landrat Petrauschke zeigte sich abschließend zuversichtlich, dass nunmehr unter Mitwirkung der betroffenen Firma das notwendige Gutachten erstellt werden könne.