Beschluss:

Der Naturschutzbeirat erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Erweiterung des Betriebspunktes Hasseldamm des Städtischen Abwasserbetriebes Korschenbroich entsprechend der vorgestellten Planung.


Protokoll:

Herr Kochs, technischer Leiter des städtischen Entsorgungsbetriebes Korschenbroich, erläuterte auf Bitte des Vorsitzenden die Planung anhand von projizierten Plänen.

Das Gewerbegebiet Im Hasseldamm liege nördlich von Kleinenbroich. Hier bestehe auch der 1997 errichtete Betriebspunkt, in dem das Regenwasser aus dem Gebiet geklärt werde. Das Gebiet werde im Trennsystem entwässert. Nach Zwischenspeicherung und Klärung werde das Wasser dem Jüchener Bach zugeleitet.

Der Standort liege im ursprünglichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Dieser Teil des Planes sei jedoch in den 1980er Jahren verworfen worden. Hier sei dann der Betriebspunkt eingerichtet worden.

Zwischenzeitlich sei in Kleinenbroich Bedarf an gewerblichen Flächen entstanden. Hier biete sich die Erweiterung des Gewerbegebietes an. Hierfür müsse das Regenrückhaltebecken erweitert werden. Das Becken müsse auf den höchsten zu erwartenden Grundwasserstand eingestellt und mit einer Folie auftriebssicher abgedichtet werden.

Insgesamt handele es sich um ein technisches Bauwerk, welches aber in die umgebende Landschaft eingebunden werden solle. Ein vergleichbares Becken sei im Gewerbegebiet Glehner Heide I vor etwa 20 Jahren angelegt worden. Hier sei erkennbar, wie die Natur sich diesen Raum im Lauf der Zeit wieder zu eigen mache. Daher solle auch hier im oberen Bereich eine Vertiefung angelegt werden, die als Feuchtlebensraum dienen könne. Hier solle möglichst immer Wasser zurückbleiben.

Problematisch sei, dass seinerzeit nicht damit gerechnet worden sei, hier weitere Gewerbeflächen festzusetzen. Die damals geplante Erweiterungsfläche sei aus diesem Grund als Kompensationsfläche genutzt und aufgeforstet worden. Für die Erweiterung des Betriebspunktes Hasseldamm sei daher eine Waldumwandlung erforderlich. Das entsprechende forstrechtliche Verfahren sei bereits eingeleitet worden. Ersatzaufforstungen seien im Verhältnis 1:2 in relativer Nähe zwischen der L 361 und dem Trietbach geplant.

Für das Vorhaben werde eine Artenschutzprüfung der Stufe I durchgeführt und eine Landschaftspflegerische Begleitplanung erarbeitet. Diese seien bereits beauftragt worden. Wie groß genau der Kompensationsbedarf sei, könne man derzeit noch nicht sagen. Die erforderlichen Flächen stünden gleichwohl zur Verfügung.

 

Vorsitzender Grimbach dankte Herrn Kochs für die Erläuterungen und erklärte, dass aus seiner Sicht wenig gegen das Vorhaben spreche.

 

Auf Nachfrage von Beiratsmitglied Kallen hinsichtlich der noch nicht vorliegenden Untersuchungen antwortete Herr Schmitz, dass man es hier nicht mit dem klassischen Fall einer Lage in Schutzgebieten oder Schutzobjekten z. B. nach der Landschaftsplanung zu tun habe. Eine Befreiung sei nur deshalb erforderlich, weil es sich bei der in Anspruch zu nehmenden Waldfläche um eine Kompensationsmaßnahme handele, die gesetzlich geschützt sei. Die erforderlichen Untersuchungen würden erarbeitet und der Unteren Naturschutzbehörde vorgelegt. Diese werde die Ergebnisse wie auch in anderen Zulassungsverfahren prüfen darüber entscheiden.


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig bei 3 Stimmenthaltungen.