Beschluss:

Einstimmig beschlossen.

 


Protokoll:

Ausschussvorsitzende Reinhold verwies auf die Vorlage der Verwaltung und den gestellten Antrag.

Ausschussmitglied Ladeck erläuterte die Intention des Antrags und betonte die bewusst offen gefasste Umsetzung des Antrags.

Ausschussmitglied Bartsch wies ergänzend darauf hin, dass auf der Homepage der Stadt Düsseldorf ein Wegweiser für behindertengerechte öffentliche Toiletten eingerichtet sei, an welchem sich die Kreisverwaltung orientieren könne.

Ausschussmitglied Wienken erfragte, weshalb keine Förderung erfolgen solle, wenn nach § 4 Absatz 1 Ziffer 2a Gaststättengesetz die Einrichtung von entsprechenden Toiletten nicht verpflichtend sei. Zusätzlich sei nicht verständlich, weshalb eine Ausschlussklausel für eine Förderung erforderlich sei, da sich der oben genannte Paragraph auf die Versagungsgründe beziehe. Jeder Gaststättenbetreibende, der behindertengerechte Toiletten einrichten möchte obwohl er nicht dazu verpflichtet ist, solle von einer Förderung profitieren können.

Ausschussmitglied Ladeck stellte heraus, dass einem Unternehmer abgesehen von gesetzlichen Regelungen keine Vorschrift bezüglich der Toilettenanlagen gemacht werden könne. Die Förderkriterien sollen so ausgelegt werden, dass möglichst vielen Menschen die Teilhabe ermöglicht werde.

Kreisdirektor Brügge führte aus, dass die von Ausschussmitglied Wienken zitierte Vorschrift besage, dass für eine Gaststätte ab einer gewissen Größe eine Genehmigung nur erfolge, wenn behindertengerechte Toiletten vorhanden seien. Der Auftrag werde so verstanden, dass durch den Antrag keine Mitnahmeeffekte entstehen sollten.