Sitzung: 29.11.2022 Ausschuss für Soziales und Wohnen
Vorlage: 50/1982/XVII/2022
Beschluss:
Einstimmig beschlossen.
Protokoll:
Ausschussvorsitzende Reinhold verwies auf
die Vorlage der Verwaltung und den gestellten Antrag.
Ausschussmitglied Ladeck erläuterte die
Intention des Antrags und betonte die bewusst offen gefasste Umsetzung des
Antrags.
Ausschussmitglied Bartsch wies ergänzend
darauf hin, dass auf der Homepage der Stadt Düsseldorf ein Wegweiser für
behindertengerechte öffentliche Toiletten eingerichtet sei, an welchem sich die
Kreisverwaltung orientieren könne.
Ausschussmitglied Wienken erfragte, weshalb
keine Förderung erfolgen solle, wenn nach § 4 Absatz 1 Ziffer 2a
Gaststättengesetz die Einrichtung von entsprechenden Toiletten nicht
verpflichtend sei. Zusätzlich sei nicht verständlich, weshalb eine
Ausschlussklausel für eine Förderung erforderlich sei, da sich der oben
genannte Paragraph auf die Versagungsgründe beziehe. Jeder
Gaststättenbetreibende, der behindertengerechte Toiletten einrichten möchte
obwohl er nicht dazu verpflichtet ist, solle von einer Förderung profitieren
können.
Ausschussmitglied Ladeck stellte heraus,
dass einem Unternehmer abgesehen von gesetzlichen Regelungen keine Vorschrift
bezüglich der Toilettenanlagen gemacht werden könne. Die Förderkriterien sollen
so ausgelegt werden, dass möglichst vielen Menschen die Teilhabe ermöglicht werde.
Kreisdirektor Brügge führte aus, dass die
von Ausschussmitglied Wienken zitierte Vorschrift besage, dass für eine
Gaststätte ab einer gewissen Größe eine Genehmigung nur erfolge, wenn
behindertengerechte Toiletten vorhanden seien. Der Auftrag werde so verstanden,
dass durch den Antrag keine Mitnahmeeffekte entstehen sollten.