Beschluss:

Der Kreistag beschließt:

 

1.    Für die sechs Vergleichsräume werden die Mietobergrenzen der Nettokaltmiete wie folgt festgelegt:

 

 

2.    Die Nichtprüfungsgrenze der kalten Betriebskosten wird auf Basis der Daten des Deutschen Mieterbundes (NRW-Werte) - in der aktuellen Fassung - wie folgt festgelegt:

 

Dt. Mieterbund (Werte in Euro)

je m2

50 m2

65 m2

80 m2

95 m2

110 m2

kalte Betriebskosten NRW

2,05

100

130

160

190

230

 

3.    Als warme Betriebskosten werden die einschlägigen Werte des bundesweiten Heizkostenspiegels - in der aktuellen Fassung - angewandt. Dabei werden das Heizsystem, die Gesamtgebäudefläche und der Verbrauchswert unter „zu hoch“ als Nichtprüfungsgrenze angesetzt.

 

4.    Die Regelungen treten zum 1. Januar 2023 in Kraft.


Protokoll:

Kreistagsabgeordneter Carsten Thiel zeigte sich erfreut, dass nun endlich die Angebotsmieten berücksichtig werden.


Abstimmungsergebnis:

einstimmig