Sitzung: 14.12.2022 Kreistag
Vorlage: 50/2031/XVII/2022
Beschluss:
Der Kreistag beschließt:
1. Für die sechs Vergleichsräume werden die Mietobergrenzen der Nettokaltmiete wie folgt festgelegt:
2. Die Nichtprüfungsgrenze der kalten Betriebskosten wird auf Basis der Daten des Deutschen Mieterbundes (NRW-Werte) - in der aktuellen Fassung - wie folgt festgelegt:
Dt. Mieterbund (Werte in Euro) |
je m2 |
50 m2 |
65 m2 |
80 m2 |
95 m2 |
110 m2 |
kalte Betriebskosten NRW |
2,05 |
100 |
130 |
160 |
190 |
230 |
3. Als warme Betriebskosten werden die einschlägigen Werte des bundesweiten Heizkostenspiegels - in der aktuellen Fassung - angewandt. Dabei werden das Heizsystem, die Gesamtgebäudefläche und der Verbrauchswert unter „zu hoch“ als Nichtprüfungsgrenze angesetzt.
4. Die Regelungen treten zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Protokoll:
Kreistagsabgeordneter Carsten Thiel zeigte sich erfreut, dass nun endlich die Angebotsmieten berücksichtig werden.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig