Beschluss:

Der Kreistag beschloss einstimmig folgende

 

Änderungssatzung

zur Allgemeine Gebührensatzung des Rhein-Kreises Neuss vom 22.12.1999

 

 

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 in der geltenden Fassung (GV. NRW. S. 646/SGV. NRW. 2021), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 in der geltenden Fassung  (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), des Heimgesetzes vom 7. August 1974 in der geltenden Fassung (BGBl. I S. 1873), des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 in der geltenden Fassung (SGV. NRW. 91), des § 36 a des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2000 in der geltenden Fassung (GV. NRW. S. 568) sowie des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 in der geltenden Fassung (BGBl. I S. 1120, 2521, 2544) beschließt der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss folgende Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung vom 21.12.1999:

 

§ 1

 

(1)  Im Gebührentarif wird die Ziffer 1.9 zur Ziffer 1.10.

 

(2)  Folgende neue Ziffer 1.9 wird eingefügt:

Ausstellung einer Verzichtserklärung gemäß § 36 a Landschaftsgesetz NRW   25,00 EUR

 

§ 2

 

(1)  Im Gebührentarif wird die Ziffer 3.12 wie folgt ergänzt:

Nach „Ausstellungsplätzen“ wird eingefügt „Gartenbau- und Baumschulbetrieben, soweit auf diesen der Verkauf der Produkte stattfindet; ferner die Nutzung von Grundstücken, die der Ausübung freiberuflicher Tätigkeit dienen, wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten und vergleichbare weitere Tätigkeiten“.

 

(2)  Die Ziffer 3.13 wird folgendermaßen ergänzt:

Nach „nicht gewerblich“ wird eingefügt „bzw. nicht unternehmerisch“.

 

(3)  Die Ziffer 3.51 erhält folgende Fassung:

„Gewerbliche sportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten, Dreharbeiten (z. B. Film, Fernsehen); täglich“.

 

§ 3

 

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.