Sitzung: 03.06.2024 Sportausschuss
Vorlage: 52/4474/XVII/2024
Beschluss:
Der Sportausschuss nimmt die Mindestanforderungen zur Vorlage eines Schutzkonzeptes zur Berechtigung des Erhalts von finanziellen Fördermitteln des Rhein-Kreises Neuss zustimmend zur Kenntnis.
Protokoll:
Frau Leiermann verweist auf eine Passage in der Vorlage zum erweiterten Führungszeugnis. Gemäß der Vorlage werde empfohlen, dass die Einsichtnahme auch bei Mitgliedern des Präsidiums und des Vorstandes erfolgen sollte. Sie fragt, ob nicht jetzt schon jede Person aus dem Vorstand bzw. Präsidium ein solches Zeugnis vorlegen müsse und falls nicht, welche Person es gemäß der Vorlage nun tun muss.
Herr Brügge erklärt, dass die Antwort der Niederschrift beigefügt wird (Anlage 2).
Herr Welter erinnert an die ausführliche Erläuterung des Kinderschutzkonzeptes des früheren Geschäftsführers des Sportbundes Rhein-Kreis Neuss, Hergen Fröhlich. Es sei ein sehr sensibles und sehr wichtiges Thema insbesondere zum Wohle der Kinder und Jugendlichen. Diese Anforderungen müssten nun in der Lebenswirklichkeit umgesetzt werden. Er bitte darum, dass nach einer entsprechenden Findungsphase der Vereine, dem Sportausschuss über die Umsetzung, mögliche Schwierigkeiten und Hilfestellungen berichtet wird.
Die Verwaltung wird zu gegebener Zeit einen Sachstandsbericht zur Umsetzungsphase geben.
Weitere Frage werden nicht gestellt.
[Anlage 2:
Antwort der Verwaltung zu den Fragestellungen von Frau Leiermann:
Hinsichtlich
der Vorgaben, wann Sportvereine ein solches Schutzkonzept vorlegen müssen, stellt
sich der Status Quo wie folgt dar:
Die
Vorgabe des Landeskinderschutzgesetzes NRW besagt, dass alle Organisationen,
die Angebote für Kinder und Jugendliche vorhalten, zukünftig Schutzkonzepte
vorweisen müssen; Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den Zeitvorgaben
liegen noch nicht vor.
Um
den Vorschriften des Landeskinderschutzgesetzes NRW zur Entwicklung und
Umsetzung von Schutzkonzepten frühzeitig - vor einer möglichen Einführung einer
Frist durch den Gesetzgeber - Rechnung zu tragen, fasste die
Mitgliederversammlung des LSB NRW 2023, den Beschluss, dass alle Mitgliedsorganisationen
zur Vorlage eines Schutzkonzeptes bis zum 31.12.2024 ein Schutzkonzept
verpflichtet. Dazu gehört u.a. auch die Einsichtnahme in das erweiterte
Führungszeugnis von haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen.
Die
Mitgliedsorganisationen des LSB NRW sind die Sportfachverbände und die Bünde. Darüber
hinaus gilt die Verpflichtung auch für Sportvereine, die Mittel aus dem Kinder-
und Jugendförderplan erhalten.
Sportvereine,
die FSJ- oder BFD-Stellen haben und entsprechende Fördermittel erhalten, müssen
bis zum 01.09.2026 ein Schutzkonzept vorlegen.
Für alle anderen
Sportvereine gelten diese Kriterien zunächst nicht. Jedoch empfiehlt der LSB
NRW diesen Sportvereinen eine zeitnahe Erstellung eines Schutzkonzeptes.
In der Sitzung
vom 26.02.2024 hat der Sportausschuss beschlossen, dass die Voraussetzung für
eine zukünftige finanzielle Förderung die Vorlage eines Schutzkonzeptes ist.
Dies gilt
ab 01.09.2025 für
Stützpunktvereine und
ab 01.09.2026 für
alle Sportvereine.
Dazu sind die
nachfolgenden Mindestanforderungen an ein Schutzkonzept von den Sportvereinen
bis zu den jeweiligen Stichtagen zu erfüllen. In Bezug auf die Anforderung
„Eignung von Mitarbeitenden“ gilt somit, im Sinne der Vorbildfunktion für den
„Sicheren Sport im Rhein Kreis Neuss“ und zum Schutz vor sexualisierter und
interpersoneller Gewalt, für alle im Verein haupt-, neben- und ehrenamtlich
tätigen Personen die Unterschrift des Ehrenkodex des LSB NRW sowie die Vorlage
des erweiterten Führungszeugnisses.
Maßnahmen |
Beschreibung |
Nachweis |
Positionierung und
Verankerung |
Beschlussfassung für ein
Schutzkonzept zur „Prävention von und Intervention bei sexualisierter und
interpersoneller Gewalt“ |
Formaler Beschluss des
Vorstands (und idealerweise der Vereinsjugend) |
Risikoanalyse |
Durchführung einer
organisationsspezifischen Risikoanalyse |
schriftliche Darstellung
der Risiken (ggf. ausgefüllte Matrix) oder zusammenfassend im Schutzkonzept |
Ansprechpersonen (AP) |
Beschluss und Benennung
von mind. einer AP. Veröffentlichung der Kontaktdaten der AP auf der
vereinseigenen Homepage. Eine Qualifizierung wird dringend empfohlen. |
Homepage Link;
TN-Bescheinigung der Qualifizierung der AP (sofern vorhanden) |
Eignung von
Mitarbeitenden |
Regelmäßige Vorlage
(max. alle 5 Jahre) des erweiterten Führungszeugnisses und Unterschrift des
Ehrenkodex des LSB NRW aller im Verein haupt-, neben- und ehrenamtlich tätige
Personen |
Schriftlicher Nachweis,
z.B. Vorstandsbeschluss oder Darstellung im Schutzkonzept |
*überwiegend
in Anlehnung an die Mindestanforderungen des LSB NRW, die dessen
Mitgliedsorganisationen und die Vereine, die Kinder- und Jugendförderplanmittel
erhalten, bereits bis zum 31.12.2024 erfüllen müssen.]