Beschluss:

Der Sportausschuss nimmt die Mindestanforderungen zur Vorlage eines Schutzkonzeptes zur Berechtigung des Erhalts von finanziellen Fördermitteln des Rhein-Kreises Neuss zustimmend zur Kenntnis.


Protokoll:

Frau Leiermann verweist auf eine Passage in der Vorlage zum erweiterten Führungszeugnis. Gemäß der Vorlage werde empfohlen, dass die Einsichtnahme auch bei Mitgliedern des Präsidiums und des Vorstandes erfolgen sollte. Sie fragt, ob nicht jetzt schon jede Person aus dem Vorstand bzw. Präsidium ein solches Zeugnis vorlegen müsse und falls nicht, welche Person es gemäß der Vorlage nun tun muss.

Herr Brügge erklärt, dass die Antwort der Niederschrift beigefügt wird (Anlage 2).

Herr Welter erinnert an die ausführliche Erläuterung des Kinderschutzkonzeptes des früheren Geschäftsführers des Sportbundes Rhein-Kreis Neuss, Hergen Fröhlich. Es sei ein sehr sensibles und sehr wichtiges Thema insbesondere zum Wohle der Kinder und Jugendlichen. Diese Anforderungen müssten nun in der Lebenswirklichkeit umgesetzt werden. Er bitte darum, dass nach einer entsprechenden Findungsphase der Vereine, dem Sportausschuss über die Umsetzung, mögliche Schwierigkeiten und Hilfestellungen berichtet wird.

Die Verwaltung wird zu gegebener Zeit einen Sachstandsbericht zur Umsetzungsphase geben.

Weitere Frage werden nicht gestellt.

[Anlage 2: Antwort der Verwaltung zu den Fragestellungen von Frau Leiermann:

Hinsichtlich der Vorgaben, wann Sportvereine ein solches Schutzkonzept vorlegen müssen, stellt sich der Status Quo wie folgt dar:

Die Vorgabe des Landeskinderschutzgesetzes NRW besagt, dass alle Organisationen, die Angebote für Kinder und Jugendliche vorhalten, zukünftig Schutzkonzepte vorweisen müssen; Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den Zeitvorgaben liegen noch nicht vor.

Um den Vorschriften des Landeskinderschutzgesetzes NRW zur Entwicklung und Umsetzung von Schutzkonzepten frühzeitig - vor einer möglichen Einführung einer Frist durch den Gesetzgeber - Rechnung zu tragen, fasste die Mitgliederversammlung des LSB NRW 2023, den Beschluss, dass alle Mitgliedsorganisationen zur Vorlage eines Schutzkonzeptes bis zum 31.12.2024 ein Schutzkonzept verpflichtet. Dazu gehört u.a. auch die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis von haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen.

Die Mitgliedsorganisationen des LSB NRW sind die Sportfachverbände und die Bünde. Darüber hinaus gilt die Verpflichtung auch für Sportvereine, die Mittel aus dem Kinder- und Jugendförderplan erhalten.

Sportvereine, die FSJ- oder BFD-Stellen haben und entsprechende Fördermittel erhalten, müssen bis zum 01.09.2026 ein Schutzkonzept vorlegen.

Für alle anderen Sportvereine gelten diese Kriterien zunächst nicht. Jedoch empfiehlt der LSB NRW diesen Sportvereinen eine zeitnahe Erstellung eines Schutzkonzeptes.

In der Sitzung vom 26.02.2024 hat der Sportausschuss beschlossen, dass die Voraussetzung für eine zukünftige finanzielle Förderung die Vorlage eines Schutzkonzeptes ist. Dies gilt

ab 01.09.2025 für Stützpunktvereine und

ab 01.09.2026 für alle Sportvereine.

Dazu sind die nachfolgenden Mindestanforderungen an ein Schutzkonzept von den Sportvereinen bis zu den jeweiligen Stichtagen zu erfüllen. In Bezug auf die Anforderung „Eignung von Mitarbeitenden“ gilt somit, im Sinne der Vorbildfunktion für den „Sicheren Sport im Rhein Kreis Neuss“ und zum Schutz vor sexualisierter und interpersoneller Gewalt, für alle im Verein haupt-, neben- und ehrenamtlich tätigen Personen die Unterschrift des Ehrenkodex des LSB NRW sowie die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses.

Maßnahmen

Beschreibung

Nachweis

Positionierung und Verankerung

Beschlussfassung für ein Schutzkonzept zur „Prävention von und Intervention bei sexualisierter und interpersoneller Gewalt“

Formaler Beschluss des Vorstands (und idealerweise der Vereinsjugend)

Risikoanalyse

Durchführung einer organisationsspezifischen Risikoanalyse

schriftliche Darstellung der Risiken (ggf. ausgefüllte Matrix) oder zusammenfassend im Schutzkonzept

Ansprechpersonen (AP)

Beschluss und Benennung von mind. einer AP. Veröffentlichung der Kontaktdaten der AP auf der vereinseigenen Homepage. Eine Qualifizierung wird dringend empfohlen.

Homepage Link; TN-Bescheinigung der Qualifizierung der AP (sofern vorhanden)

Eignung von Mitarbeitenden

Regelmäßige Vorlage (max. alle 5 Jahre) des erweiterten Führungszeugnisses und Unterschrift des Ehrenkodex des LSB NRW aller im Verein haupt-, neben- und ehrenamtlich tätige Personen

Schriftlicher Nachweis, z.B. Vorstandsbeschluss oder Darstellung im Schutzkonzept

*überwiegend in Anlehnung an die Mindestanforderungen des LSB NRW, die dessen Mitgliedsorganisationen und die Vereine, die Kinder- und Jugendförderplanmittel erhalten, bereits bis zum 31.12.2024 erfüllen müssen.]