Sitzung: 19.06.2024 Kreistag
Vorlage: 010/4554/XVII/2024
Beschluss:
Der Kreistag beschließt folgende Änderungen der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss:
1. Satzung vom __________
zur Änderung der Hauptsatzung
des Rhein-Kreises Neuss vom 29.09.2023
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat aufgrund
des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV NRW 2021), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV.NRW. S. 136) in seiner Sitzung am _________
folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
Die Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss vom 29.09.2023
wird wie folgt geändert:
1. § 10 erhält folgende Fassung:
(1) Kreistags-, Kreisausschuss- und Ausschussmitglieder haben
gem. §§ 29, 30 KrO NRW i.V.m §§ 45, 133 Abs. 5 GO NRW Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht. Die letzte
angefangene Stunde wird voll gerechnet.
Entgangener Gewinn aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der
Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt beim Ersatz des
Verdienstausfalls außer Betracht.
(2) Der durch die Wahrnehmung des kommunalpolitischen Ehrenamtes entgangene
Arbeitsverdienst aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit ist
mindestens in Höhe eines Regelstundensatzes zu ersetzen. Der Regelstundensatz
entspricht gemäß § 6 Abs. 1. Entschädigungsverordnung NRW (EntschVO NRW) der
Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz vom 11.08.2024 in der jeweils
gültigen Fassung.
(3) Abhängig Erwerbstätigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene
Verdienstausfall ersetzt. Die Verdienstausfall-entschädigung darf den
Höchstbetrag nach § 6 Abs.1 EntschVO NRW nicht überschreiten.
Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil
zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des
Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
(4) Selbstständige erhalten auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale je
Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens
nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Landrat ist zum Nachweis der Höhe
des Verdienstausfalles i.S.d. Satzes 1 berechtigt, von der/dem selbständigen
Mandatsträgerin/Mandatsträger eine Bescheinigung einer Steuerberaterin/eines
Steuerberaters oder einer vergleichbar steuerberatenden Person über die
gegenwärtigen tatsächlichen Einkommensverhältnisse, hilfsweise die Vorlage des
Steuer-bescheides für den betreffenden Zeitraum – und, wenn dieser noch nicht
vorliegt, eines entsprechend voran-gehenden Zeitraumes –, zu verlangen. Die
Verdienstausfallentschädigung darf den Höchstbetrag nach § 6 Abs.1 EntschVO NRW
nicht überschreiten.
(5) Kreistags-, Kreisausschuss- und Ausschussmitglieder, die einen Haushalt i.
S. d. § 45 Abs. 1 Satz 2 GO NRW führen, erhalten gemäß § 6 Abs. 5 EntschVO NRW
auf Antrag eine Entschädigung in Form eines Stundenpauschalsatzes. Der
Stundenpauschalsatz entspricht der Höhe des Mindestlohns nach dem
Mindestlohngesetz vom 11.08.2024 in der jeweils gültigen Fassung. Die
Voraussetzungen ergeben sich aus der vom Innenministerium erlassenen
Entschädigungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Pro Stunde der
Kinderbetreuung werden höchstens 20,00 EUR erstattet.
(6) Voraussetzung für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 bis 3 und
5 Satz 1 ist, dass die Mandatsausübung während der Arbeitszeit erforderlich ist
und dies im Rahmen der jeweiligen Antragstellung glaubhaft gemacht wird. Die
regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu begründen. In der Regel ist sie auf
Werktage im Zeitraum jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr begrenzt und beinhaltet
nicht den Sonntag.
In dem im Satz 3 genannten Zeitraum genügt in der Regel eine entsprechende
Eigenerklärung des Mandatsträgers, aus der die regelmäßige Arbeitszeit
hervorgeht; der Landrat kann bei Zweifeln weitere Nachweise und insbesondere
eine Bestätigung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn des Mandatsträgers
anfordern. Die Erforderlichkeit der Mandatsausübung außerhalb des in Satz 3 genannten
Zeitraums bedarf einer gesonderten Glaubhaftmachung; der Landrat kann
entsprechende Nachweise und insbesondere eine Bestätigung des Arbeitgebers oder
des Dienstherrn des Mandatsträgers anfordern.
Die Regelungen der Sätze 1 bis 5 gelten für die weiteren Voraussetzungen nach
Absatz 5 entsprechend.
(7) Vorstehende Regelung gilt für die Teilnahme an Kreistags-, Kreis-ausschuss-
und Ausschusssitzungen, für Sitzungen der Kommissionen und Beiräte sowie für
sonstige Tätigkeiten, die sich aus der Wahrnehmung des Mandats ergeben (vgl. §
29 KrO NRW). Sie findet auf Beiratsmitglieder, die nicht Kreistags- oder
Ausschussmitglieder sind, für die Teilnahme an Beiratssitzungen entsprechende Anwendung.
2. § 11 erhält folgende Fassung:
(1) Die Kreistagsmitglieder erhalten gemäß § 30 KrO NRW i.V.m. §§ 45, 133 Abs. 5 GO NRW eine monatliche
Aufwandsentschädigung sowie für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages, des
Kreisausschusses, der Ausschüsse, Kommissionen und Beiräte sowie der
Kreistagsfraktionen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der vom Innenministerium
erlassenen Entschädigungsverordnung.
(2) Nach Maßgabe der vom Innenministerium erlassenen Entschädigungsverordnung
erhalten sachkundige Bürgerinnen/Bürger und sachkundige
Einwohnerinnen/Einwohner, die zu Mitgliedern von Ausschüssen bestellt worden
sind, für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, Kommissionen und Beiräte
sowie der Kreistagsfraktionen ein Sitzungsgeld. Entsprechendes gilt für
sonstige Beiratsmitglieder für die Teilnahme an Beiratssitzungen; jedoch nicht
für Beamte und Angestellte des Rhein-Kreises Neuss.
(3) Sitzungsgeld wird nicht gewährt, wenn ein Kreistagsmitglied, eine
sachkundige Bürgerin/ein sachkundiger Bürger, eine sachkundige Einwohnerin/ein
sachkundiger Einwohner oder ein Beiratsmitglied an einer Sitzung nicht als
Mitglied, sondern als Zuhörerin/Zuhörer teilnimmt; dies gilt nicht für
Sitzungen, zu denen ein Kreistagsmitglied als Berichterstatter ausdrücklich
eingeladen wurde bzw. in denen es einen gemäß § 41 Abs. 3 Satz 6 KrO NRW gestellten
Antrag mitberaten darf.
(4) Für eine Sitzung, die nicht am selben Tage beendet wird, wird ein weiteres
Sitzungsgeld gewährt, wenn die Sitzung insgesamt mindestens sechs Stunden
gedauert hat.
(5) Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist,
wird auf 50 Sitzungen pro Jahr begrenzt. Als Fraktionssitzungen in diesem Sinne
gelten auch Sitzungen von Fraktionen, die mittels Videokonferenzen oder
Telefonkonferenzen durchgeführt werden, soweit dabei die formellen und
materiellen Anforderungen an eine Fraktionssitzung im Übrigen erfüllt sind.
(6) Dienstreisen der Kreistagsmitglieder, sachkundigen Bürgerinnen/Bürger und
sachkundigen Einwohnerinnen/Einwohner werden vom Kreisausschuss genehmigt,
sofern nicht ein entsprechender Kreistagsbeschluss vorliegt. Für alle mit der
Wahrnehmung ihrer üblichen Dienstgeschäfte erforderlichen Dienstreisen von
Stellvertretern des Landrates gilt die Genehmigung generell als erteilt, soweit
die sich auf das Gebiet des Landes NRW beschränken.
(7) Für die Erstattung von Fahrkosten von Personen, die Aufwandsentschädigungen
nach den Absätzen 1 oder 2 erhalten, ist das Landesreisekostengesetz vom 1.
Dezember 2021 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Bei der Ermittlung
ist höchstens auf die Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und
zurück abzustellen. Satz 1 gilt entsprechend für genehmigte Dienstreisen
(8) Übt die Empfängerin/der Empfänger der Aufwandsentschädigung das kommunale
Ehrenamt ununterbrochen länger als drei Monate nicht aus, wird für die über
drei Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt. Eine
ununterbrochene Nichtausübung im Sinne des Satzes 1 ist im Zweifel anzunehmen,
wenn die Empfängerin/der Empfänger während eines Zeitraums von mehr als drei
Monaten nicht an Sitzungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Entschädigungsverordnung
(i.V.m. § 45 Abs. 3 GO NRW) teilgenommen hat; dieser Zeitraum wird ab der
ersten selbst zu vertretenen Nichtteilnahme (Satz 3) berechnet.
Satz 1 gilt nicht, soweit die Empfängerin/der Empfänger den Grund für die
Nichtausübung nicht selbst zu vertreten hat. Soweit die Empfängerin/der
Empfänger geltend macht, den Grund für die Nichtausübung i.S.d. Satzes 3 nicht
selbst zu vertreten zu haben, kann der Landrat einen Nachweis über den Grund der
Nichtausübung verlangen.
3. § 12 erhält folgende Fassung:
Die Stellvertreter des Landrates und die Fraktionsvorsitzenden sowie
nach näherer Bestimmung des § 31 KrO NRW auch die stellvertretenden
Fraktionsvorsitzenden erhalten neben den Entschädigungen, die ihnen nach §§ 10
und 11 dieser Hauptsatzung gewährt werden, eine zusätzliche monatliche
Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der in der Entschädigungsverordnung
festgesetzten Beträge. Die Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt, wenn das
Kreistagsmitglied hauptberuflich tätige Mitarbeiterin/tätiger Mitarbeiter einer
Fraktion ist. Vorsitzende von Ausschüssen des Kreistages mit Ausnahme des
Wahl-prüfungsausschusses erhalten abweichend von § 31 Abs. 2 Satz 1 KrO NRW
eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld nach Maßgabe der in der
Entschädigungsverordnung festgesetzten Beträge.
4. § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Dienstrechtliche Entscheidungen, die aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung
durch die oberste Dienstbehörde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW) zu treffen
sind, werden auf den Landrat übertragen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Artikel 2
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Protokoll:
Kreistagsabgeordneter Dirk Schimanski merkte an, dass die Hauptsatzung in bemerkenswerter Konsequenz nicht gegendert wurde, obwohl die Mustersatzung dies so vorsieht.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig