Beschluss:

Der Kreistag beschließt die folgende Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss:

 

6. Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 646/SGV. NW. 2021), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474); der §§ 2, 3, 5, 5a, 8 und 9 des Landesabfallgesetzes vom 21.06.1988, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 863, SGV. NRW 74) und des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
- Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG –
vom 26.02.2012 (BGBL. I S. 212)  sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.1968 (BGBL. I 481; III 454-1) i.d.F. vom 19.02.1987 (BGBL. I. S. 602), in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.07.2009 (BGBl. I. S. 2353, FNA 454-1) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung vom 19.12.2012 folgende Änderungssatzung beschlossen:

 

§ 1      Änderungen

  1. § 1 erhält folgende Fassung:

    § 1 Zielsetzung der Abfallwirtschaft im Rhein-Kreis Neuss

    Ziel der Abfallwirtschaft im Rhein-Kreis Neuss ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umwelt­verträglichen Beseitigung von Abfällen.

    Dazu sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden. Ist eine Vermeidung nicht möglich, ist auf eine Verwer­tung hinzuwirken. Nicht verwertbare Abfälle sind, soweit erforderlich, vorzubehandeln und nicht weiter­zubehandelnde Abfälle umweltverträglich abzulagern.
  2. § 2 erhält folgende Fassung:

    § 2 Selbstverpflichtung des Kreises

    Zur Erreichung der Ziele des § 1 werden seitens des Kreises die folgenden Maßnahmen getroffen:

    1.       Bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung und Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen werden seitens des Rhein-Kreises Neuss Er­zeugnisse berücksichtigt, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wie­der- bzw. Verwertbarkeit auszeichnen, im Ver­gleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder aus Rest­stoffen oder Abfällen hergestellt worden sind.

    2.       Werden Grundstücke oder Einrichtungen des Kreises Dritten zur Verfügung gestellt, wird der Kreis darauf hinwirken, dass die Benutzung entsprechend Ziffer 1 erfolgt. Insbesondere soll auf die Nutzung von Einweggeschirr verzichtet werden.
  3. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    (1)      Die Entsorgung von Abfällen durch den Rhein-Kreis Neuss umfasst Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung der Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung von Abfällen. Die Entsorgung von Abfällen umfasst auch die Einsammlung von Abfällen, soweit diese Aufgabe von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden auf den Kreis übertragen wurde.
  4. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    (2)      Über Absatz 1 hinaus kann der Kreis in Einzelfäl­len mit Zustimmung der Oberen Abfallwirtschafts­behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, wenn diese nach ihrer Art, Menge oder Beschaffen­heit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können. Der Kreis kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der oberen Abfall­wirtschaftsbehörde auf ihrem Grundstück so zu lagern, dass ihre ordnungsgemäße und schadlose Verwertung (§ 7 Abs. 3 KrWG) oder ihre allgemeinwohlverträgliche Beseitigung (§ 15 Abs. 2 KrWG)  nicht beeinträchtigt werden.
  5. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    Soweit Abfälle von der Entsorgung durch den Kreis ausgeschlossen sind, ist der Besitzer dieser Abfälle zur Entsorgung der Abfälle verpflichtet.
  6. § 6 erhält folgende Fassung:

    § 6 Entsorgung von gefährlichen Abfällen

    (1)      Der Ausschluss der in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Abfälle gilt - mit Ausnahme von Fahrzeugbatterien im Sinne des Batteriegesetzes in der jeweils aktuellen Fassung - nicht für solche Abfälle, die in Haushalten anfal­len und die in der Abfallverzeichnis-Verordnung in der jeweils aktuellen Fassung als gefährlich gekennzeichnet sind. Sie sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten. Sie dürfen nur an den Schadstoffsam­melstellen der Deponien Neuss-Grefrath, Grevenbroich-Neuenhausen oder an den Schadstoffmobilen für Privathaushalte abgegeben werden.

    (2)      Die Regelungen des Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für gefährliche Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie nach Art, Menge (bis 800 kg/Anlieferung) und Beschaffenheit mit den in Haushaltungen anfallenden gefährlichen Abfällen entsorgt werden können. Diese sind dem Schadstoffmobil für Gewerbe- und Dienstleistungs­betriebe zu übergeben. Soweit sie eine Menge von 20 kg nicht überschreiten, können sie auch zu Schadstoffsam­melstellen der Deponien Neuss-Grefrath, Grevenbroich-Neuenhausen angeliefert werden.
  7. § 7 erhält folgende Fassung:

    § 7 Getrennthalten von Abfällen

    (1)      Abfälle sind entsprechend § 9 KrWG getrennt und unvermischt zu halten.

    (2)      Bei der Durchführung genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen, insbesondere beim Abbruch baulicher Anlagen, sind Bauabfälle (Bodenaushub, Bauschutt, Baustellenabfälle) vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 des Landesabfallgesetzes NRW voneinander getrennt zu halten.
  8. § 8 erhält folgende Fassung:

    § 8 Einsammlung von Abfällen

    (1)      Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben im Rahmen der §§ 4-6 die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle einzusammeln und zu den vom Kreis dafür gemäß § 9 zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen zu befördern. Dies gilt nicht, soweit Aufgaben zur Einsammlung von Abfällen einvernehmlich nach den Bestimmungen des Landesabfallgesetzes von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden auf den Kreis übertragen wurden.

    (2)      Besitzer oder Erzeuger, deren Abfälle vom Einsam­meln und Befördern durch eine kreisangehörige Gemeinde ausgeschlossen sind, sind verpflichtet, die Entsorgung der Abfälle in den durch den Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vornehmen zu lassen, soweit der Kreis die Abfälle nicht seinerseits von der Entsorgung ausgeschlos­sen hat und soweit die Überlassungspflicht gemäß § 17 KrWG besteht.
  9. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    (1)      Der Kreis stellt folgende Abfallentsorgungsanla­gen zur Verfügung:
              1. Deponie Neuss-Grefrath;
              2. Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage Neuss-Grefrath (WSAA);
              3. Kompostierungsanlage Korschenbroich-Glehn;
              4. Privatanlieferstation Grevenbroich-Neuenhau­sen;
              5. Müllverbrennungsanlage Krefeld;
              6. Müllverbrennungsanlage Düsseldorf.
  10. § 10 erhält folgende Fassung:

    § 10 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen

    Die Benutzung der vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen richtet sich, soweit darüber in dieser Satzung nichts enthalten ist, nach den jeweiligen Betriebsordnungen. Die Betriebsordnungen werden jeweils vom Bescheidinhaber der Anlagen  erlassen. In den Betriebsordnungen kann auch die Reihenfolge geregelt werden, in der die Sammelfahrzeuge der einzelnen kreisangehörigen Ge­meinden die Abfallentsorgungsanlagen anfahren sollen.
  11. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    (2)      Das gleiche gilt für den Besitzer von Abfällen, sofern dieser nach § 8 Abs. 2 seine Abfälle unmittelbar dem Kreis zu überlassen hat. Er hat außerdem den erstmaligen Anfall der von einer Gemeinde ausge­schlossenen Abfälle und deren voraussichtliche Menge dem Kreis anzumelden.
  12. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    (3)      Die Anordnungen der Mitarbeiter des Kreises sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist der Kreis berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlussberechtigten durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen.
  13. § 14 erhält folgende Fassung:

    § 14 Annahme von Abfällen, Eigentumsübergang

    (1)      Die Abfälle gehen in das Eigentum des Kreises über, sobald sie bei der Eingangskontrolle der jeweiligen Abfallentsorgungsanlage ordnungsgemäß angenommen worden sind.

    (2)      Der Kreis ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

    (3)      Unbefugten ist nicht gestattet, Abfälle im Eigentum des Kreises zu durchsuchen oder wegzunehmen.

    (4)      Unbefugten ist nicht gestattet, die zur Einsammlung durch die Städte und Gemeinden des Kreises bestimmten Abfälle, etwa den am Straßenrand bereitstehenden Sperrmüll, zu durchsuchen oder Teile davon wegzunehmen.
  14. § 15 erhält folgende Fassung:

    § 15 Gebühren und Entgelte

    (1)      Der Kreis erhebt für die Entsorgung der von den Städten und Gemeinden eingesammelten Abfälle Gebühren oder erstattet Vergütungen nach Maßgabe der Abfallgebühren- und –vergütungssatzung des Kreises.

    (2)      Soweit Abfälle nach § 8 Abs. 2 zu den Entsorgungsanlagen des Kreises angeliefert werden, werden hierfür Entgelte nach der jeweils gültigen Entgeltordnun­g erhoben
  15. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    (1)      Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er

    1.       ausgeschlossene Abfälle unter Verstoß gegen § 5 zu den Entsorgungsanlagen
              des Kreises anliefert,
    2.       gefährliche Abfälle entgegen § 6 ent­sorgt,
    3.       Abfälle unter Verstoß gegen § 7 nicht getrennt hält,
    4.       Abfälle entgegen § 8 Abs. 2 nicht zu einer vom Kreis zur Verfü­gung gestellten
              Abfallentsorgungsanlage beför­dert ,
    5.       die vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfall­entsorgungsanlagen entgegen
              der jeweils gülti­gen Betriebsordnung (§ 10) benutzt,
    6.       den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des
              Abfalls          nicht unverzüglich anmeldet (§ 11),
    7.       entgegen § 12 Auskünfte zur Abfallentsorgung nicht erteilt oder den
              Mitarbeitern   des Krei­ses den Zugang zu Grundstücken und
              Betrieben verweigert.
  16. Die Anlage 1 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss (Annahmekatalog) wird wie folgt geändert:

    Die Abfallart „020104 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)“ wird neu in die Anlage aufgenommen und erhält eine Kennzeichnung in der Spalte „WSAA“.

    Die Abfallart „060503 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 060502 fallen“ wird neu in die Anlage aufgenommen und erhält eine Kennzeichnung in der Spalte „Dep. Grefrath“.

    Die Abfallart „170302 Bitumengemische mit Ausnahme derjeniger, die unter 170301 fallen“ wird neu in die Anlage aufgenommen und erhält eine Kennzeichnung in der Spalte „Dep. Grefrath“ und eine in der Spalte „WSAA“.

    Die Abfallart „170303 Kohlenteer und teerhaltige Produkte“ wird neu in die Anlage aufgenommen und erhält eine Kennzeichnung in der Spalte „WSAA“.

    Die Abfallart „190905 Gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauschharze“ wird neu in die Anlage aufgenommen und erhält eine Kennzeichnung in der Spalte „WSAA“.

    Folgende Abfallarten erhalten eine zusätzliche Kennzeichnung in der Spalte „Dep. Grefrath“: „150203 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen“, „170604 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 170603 fällt“.

    Folgende Abfallart erhält eine zusätzliche Kennzeichnung in der Spalte
    „WSAA“: „200108 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle“

    Die Abfallarten „200123 gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten“, „200135 gebrauchte elektrische oder elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 200121 und 200123 fallen“ erhalten an Stelle des Eintrags „E“ in der Spalte „Sonstige“ eine Kennzeichnung in der Spalte „WSAA“.

    Die Abfallarten „160214 gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 160209 bis 160213 fallen“, „200136 gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 200121, 200123 und 200135 fallen“ erhalten eine zusätzliche Kennzeichnung in der Spalte WSAA

    Folgende Abfallarten werden neu aufgenommen und erhalten eine Kennzeichnung in der Spalte WSAA: „160210 gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 160209 fallen“, „160211 gebrauchte Geräte, die teil- oder vollhalogenisierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten“ „160213 gefährliche Bestandteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 160209 bis 1602012 fallen“ „200121 Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle“


§ 2      Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig