Protokoll:

Auf Nachfrage von Kreistagsmitglied Stein-Ulrich erläuterte Sozialamtsleiter Henkel, dass das Verfahren durch die Aufforderung der Verwaltung eröffnet werde und sich die angeschriebenen Personen dann zur Sache äußern können. Eine absolute Anwendung der BSG-Rechtsprechung erfolge nur in Neufällen.

 

Kreistagsmitglied Thiel bat um Auskunft, wie sich die Verwaltung verhalte, wenn die Rückkehr eines Kindes aufgrund einer noch ausstehenden Gerichtsentscheidung noch nicht feststehe. Martin Meisel vom Kreissozialamt erklärte, dass der Sachbearbeiter in diesem Fall die Möglichkeit habe, das Ende des gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, bevor er entscheide.