Sitzung: 18.09.2013 Kreistag
Vorlage: 20/2662/XV/2013
Beschluss:
Der Kreistag beschließt folgende Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Rhein-Kreises Neuss:
Änderungssatzung
zur Allgemeinen Gebührensatzung des
Rhein-Kreises Neuss
vom 22.12.1999, zuletzt geändert am
14.07.2010
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung (KrO) für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 in der geltenden Fassung (GV.
NRW. S. 646/GV. NRW. S. 474), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 in der geltenden
Fassung (GV. NRW. S. 712/GV. NRW. S. 687), des Heimgesetzes vom 7. August 1974
in der geltenden Fassung (BGBl. I S. 1873), des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 in der geltenden Fassung
(SGV. NRW. 91), des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur
Entwicklung der Landschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2000 in
der geltenden Fassung (GV. NRW. S. 568) sowie des Telekommunikationsgesetzes
vom 25. Juli 1996 in der geltenden Fassung (BGBl. I S. 1120, 2521, 2544)
beschließt der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss folgende Änderung der
Allgemeinen Gebührensatzung vom 22.12.1999:
§ 1
(1) Im Gebührentarif wird folgende neue Ziffer
6 eingefügt:
Einrichtung und Führung eines Ökokontos
6.1 Führung
eines externen Ökokontos sowie Abnahme und Prüfung eines Ökokontos:
Die Gebühr richtet sich nach der Dauer der Amtshandlung. Je angefangene Stunde
werden die Stundensätze der jeweiligen Laufbahn der Handelnden zugrunde gelegt,
die im Runderlass des Innenministeriums „Richtwerte für die Berücksichtigung
des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“, in der jeweils gültigen
Fassung, bekannt gegeben sind.
6.2 Anerkennungsverfahren
6.21 Gebühr
für die Ablehnung der Anerkennung einer
Ökokontofläche 25,00
EUR
6.22 Gebühr für die Anerkennung
einer Ökokontofläche
bis 1 ha 50,00 EUR bis 500,00 EUR
über 1 ha bis 5 ha
500,00 EUR bis 1.500,00 EUR
über 5 ha bis 10 ha 1.500,00 EUR bis 2.000,00 EUR
über 10 ha bis 15 ha 2.000,00
EUR bis 2.550,00 EUR
über 15 ha 2.550,00 EUR
§ 3
Diese Änderungssatzung tritt am
Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig