Beschluss:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keine Bedenken gegen eine positive Bescheidung im Vorbescheidverfahren wenn sichergestellt ist, dass es sich um die erforderliche und angemessene Erweiterung eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs handelt, im Zulassungsverfahren eine Minimierung der Eingriffswirkung erzielt wird und die Kompensation des damit verbundenen verbleibenden Eingriffs in Natur und Landschaft unter Wahrung auch der Eingrünung nach Westen im Interesse des Bildes der Erftauenlandschaft am Ort erfolgt.

 


Protokoll:

Vorsitzender Lechner erläuterte, dass die Firma Brata eine neue Halle an eine bestehende Halle anbauen wolle. Dies wiederum unter großem Flächenverbrauch und unter Vernichtung von Ausgleichsmaßnahmen für frühere Eingriffe in Natur und Landschaft. Hauptanlass seien EU-Richtlinien, die eine getrennte Lagerung von Materialien erforderten. Weiterhin sei vorgesehen, eine umfangreiche Umfahrung anzulegen, die noch weitere Flächen in Anspruch nehme.

Leider könne er den Unterlagen nicht entnehmen, wo der erforderliche Ausgleich für diese Eingriffe angelegt werden solle.

 

Herr Schmitz wies darauf hin, dass ein solcher Vorschlag in der Konkretheit, wie ihn eine Bauvoranfrage, um die es sich hier handele, erfordere, in den Antragsunterlagen enthalten sei. Im späteren Baugenehmigungsverfahren und im Befreiungsverfahren müsse dieses Konzept selbstverständlich in Form eines detaillierten Landschaftspflegerischen Begleitplanes vorgelegt werden, der genaue Aussagen zu Art und Umfang der Maßnahmen sowie deren Standorte und die Verfügungsmöglichkeiten über die Flächen treffen müsse.

 

Fests stehe für ihn, erklärte der Vorsitzende, dass in dem Fall, dass das Konzept in dieser Form zum tragen komme, eine große Lücke in der Ausgleichspflanzung zur B 477 hin entstehen werde, die von dort aus eine erhebliche Störung des Landschaftsbildes bewirken werde. Hier sei geplant, den dort heute vorhandenen Bewuchs, der die Anlagen abschirme, zu beseitigen.

 

Herr Schmitz wies darauf hin, dass eben dies, so sei es auch in der Vorlage dargelegt, von der Unteren Landschaftsbehörde nicht mitgetragen werde. Hier sei seitens der Beteiligten noch eine Umplanung vorzunehmen.

 

Beiratsmitglied Bachmann verwies auf die Diskussionen zu den vorherigen Erweiterungen des Betriebes. Er fragte, ob sichergestellt werden könne, dass es sich hier um die letzte Erweiterung des Unternehmens handele.

 

Der Vorsitzende machte deutlich, dass die Beurteilung einer eventuell kommenden weiteren Erweiterung von dem dann vorhandenen Bestand ausgehen werde. So werde eine Vergrößerung immer leichter.

 

Beiratsmitglied Bachmann schlug vor, dem einen Riegel vorzuschieben. Er fragte an, ob seitens des Unternehmens weitere Erweiterungen geplant seien.

 

Herr Schmitz erklärte, dass Hinweise darauf nicht vorlägen. Frage man heute den Unternehmer, werde dieser sicher bestätigen, dass er heute keine zusätzlichen Betriebserweiterungen plane. Falls dies gewünscht werde, könne man eine solche Erklärung einholen.

 

Beiratsmitglied Heusgen verdeutlichte, dass solche Entscheidungen auch nach dem künftig geltenden Recht zu treffen seien. Man könne nicht ausschließen, dass eine zukünftig kommende neue EU-Verordnung eine nochmalige Erweiterung notwendig mache.

 

Beiratsmitglied Arndt verwies darauf, dass es aus früheren Verfahren einen Hinweis gebe, dass es nicht sein könne, dass immer wieder kleinteilige Erweiterungen zulässig seien, nur weil das Unternehmen einmal eine Zulassung erhalten habe. Es dürfe nicht sein, dass ein solches Unternehmen immer weitere Flächen erwerbe, um sich nach und nach zu immer wieder erweitern.

Sie erinnere sich zudem, dass es ein Urteil gebe, wonach diese Erweiterungen begrenzt seien.

 

Vorsitzender Lechner betonte, dass dies auch seine Auffassung gewesen sei. Die aktuelle Rechtsprechung lasse die Erweiterung allerdings wohl zu.

 

Herr Schmitz wie darauf hin, dass gerade diese Frage eingehend von der Oberen Bauaufsichtsbehörde geprüft worden sei. Diese komme unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben baurechtlich zulässig sei.

 

Beiratsmitglied Grimbach sah damit höherrangiges Recht zu Lasten von Natur und Landschaft ausgehebelt. Es gebe gerade heute Diskussionen um den enormen Landschaftsverbrauch, das Grundwasser sei vielfach belastet, die Landwirtschaft sehe die Flächenverluste kritisch. Wenn sich die Auffassung wie hier durchsetze, seien die schützenden Gesetze wirkungslos.

 

Herr Große erläuterte, dass es sich um ein im Außenbereich zulässiges Vorhaben handele. Dennoch liege der Standort im Landschaftsschutzgebiet und bedürfe der Befreiung von den Verboten.

 

Herr Schmitz ergänzte, dass gerade hierüber in einem eventuell später kommenden Baugenehmigungsverfahren durch die Untere Landschaftsbehörde unter Beteiligung des Beirates noch zu entscheiden sei.

Heute sei eine Entscheidung über die Gewährung dieser Befreiung nicht möglich. Die vorgelegten Unterlagen ließen dies nicht zu. Sie sei auch noch nicht beantragt. Derzeit stehe nur die grundsätzliche Entscheidung der Unteren Landschaftsbehörde an, ob die Möglichkeit der Gewährung von Befreiung ausgeschlossen sei, oder nicht, und falls nicht, mit welchen Maßgaben. Er tendiere in die Richtung, dass unter bestimmten Voraussetzungen Befreiung für diese Vorhaben gewährt werden könne. Gleichwohl sei das Vorhaben aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde in der jetzt vorgelegten Form nicht mit den Belangen von Natur und Landschaft vereinbar und müsse überarbeitet werden. Eben für die Klärung dieses und vieler anderer Punkte sei das baurechtliche Vorbescheidverfahren da. Werde im Baugenehmigungsverfahren keine mit den Belangen von Natur und Landschaft vereinbare Planung vorgelegt, werde Befreiung mangels erfüllter Tatbestandsvoraussetzungen nicht gewährt werden.

 

Beiratsmitglied Kallen bezweifelte unter Hinweis auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan, dass die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen wie vorgesehen ausreichten. Die Flächen seien seines Erachtens deutlich zu klein. Hier sei ökologisch besonders schützenswerte Obstwiesenfläche betroffen. Er zweifle daran, dass das angebotene Ersatzgeld einem angemessenen Ausgleich dienen könne. Hier sei ein Raum betroffen, der sich über die Kyburg, Erprather Mühle und Rosengarten erstrecke. In diesem Raum gebe es neben der landschaftlichen Schönheit noch seltene Vogelarten. Dieser Raum sei zu wertvoll, um es mit einem Ersatzgeld sein Bewenden haben zu lassen.

 

Im Anschluss an eine Diskussion über das Erfordernis des Hallenneubaus und Möglichkeiten der Nutzung bestehender Hallen erklärte Herr Schmitz, dass die Nachweise einer Erforderlichkeit der geplanten Halle und Aussagen über die Nutzung des Bestandes im Baugenehmigungsverfahren gefordert würden. Dies treffe auch für die Umfahrung zu.

 

Beiratsmitglied Arndt schlug vor, als eine der Voraussetzungen für eine Zulassung der Halle den Ausgleich im Umfeld des Standortes zu fordern. Ein Ersatzgeld oder Ersatzmaßnahmen an andere Stelle seien abzulehnen. Auch sei der bereits erzielte ökologische Gewinn der bereits bestehenden Streuobstwiese, die eine Ausgleichsmaßnahme sei, zu berücksichtigen sei. Zudem müsse deutlich gemacht werden, dass keine weiteren Betriebserweiterungen mehr zugelassen würden.

 

Der Vorsitzende wies darauf hin, dass es südlich der Halle schon eine Stellfläche in einem Bereich gebe, der eigentlich eine Ausgleichsmaßnahme beinhalten müsse.

 

Herr Schmitz zitierte zu diesem Punkt eine Stellungnahme der Bevollmächtigten des Antragstellers, wonach es sich seinerzeit um eine temporäre Fläche in der Bauphase gehandelt habe. Die Fläche sei wieder hergerichtet worden. Das Luftbild gebe die heutige Situation nicht wieder. Man werde sich diese Fläche natürlich ansehen, da eine solche Stellfläche widerrechtlich sei. Selbstverständlich dürfe diese Fläche dann auch nicht als befestigte Fläche in die Landschaftspflegerische Begleitplanung eingehen, sondern als Obstwiese.

 

Nach weiterer Diskussion über die Frage der bau- und naturschutzrechtlichen Zulässigkeit erläuterte Herr Schmitz, dass die baurechtliche Entscheidung die naturschutzrechtliche Entscheidung nicht präjudiziere, in dem Zusammenhang aber mit ihren sachlichen hinetrgründen Hintergründen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sei.

 

Beiratsmitglied Kallen regte an, die Frage der Erforderlichkeit des Neubaus vor einer Entscheidung über die Voranfrage zu klären. Der Vorbescheid habe Bindungswirkung.

 

Herr Schmitz erläuterte, dass ein baurechtlicher Vorbescheid nur in den Grenzen seiner inhaltlichen Aussage Bindungswirkung für nachgelagerte Entscheidungen bewirke. Wenn die Untere Landschaftsbehörde also ihre Entscheidung an Maßgaben knüpfe, seien diese auch beachtlich.

Im Hinblick auf die Erforderlichkeit bestünden keine Bedenken, den Beschluss so zu ergänzen, dass es sich um eine erforderliche, angemessene Erweiterung handeln müsse.

 

Der Vorsitzende ließ daraufhin über den Beschlussvorschlag der Verwaltung mit dieser Ergänzung abstimmen.


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig ohne Stimmenthaltungen.