Beschluss:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde stimmt dem Entwurf der Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB für den Ortsteil Mürmeln grundsätzlich zu. Über die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes im Ortseingangsbereich ist in einem Änderungsverfahren zum Landschaftsplan zu entscheiden.


Protokoll:

Herr Stiller erläuterte die Planung der Gemeinde Jüchen unter Verweis auf die Vorlagen zu diesem Tagesordnungspunkt.

Herr Stein ergänzte dies um einen Powerpoint-Vortrag zur Darstellung der betroffenen Räume und Flächen. Die Folien sind dieser Niederschrift als Anlage beigefügt.

 

Auf die Frage von Beiratsmitglied Otten erläuterte er, dass der verbleibende Bereich des Flurstücks 93 als Gartenland genutzt werde. Hier seien nur bauliche Nebenanlagen zulässig. Dieser Bereich werde bereits heute als Stellplatz und mit einer Garage genutzt.

 

Beiratsmitglied Klauth sprach sich für eine Beschlussfassung entsprechend dem Verwaltungsvorschlag aus. Es handele sich nur um kleine Parzellen, die mit Maß zusätzlich bebaut werden könnten. Dies komme den Bewohnern zugute.

 

Beiratsmitglied Otten stimmte dem zu, dies insbesondere, weil Mürmeln heute keine Verfügungsflächen für eine Bebauung der dort wohnenden Familien besitze.

 

Auf die Frage von Beiratsmitglied Arndt nach der Begründung für die Breite des Begrünungsstreifens von 3 m erläuterte Herr Stein, dass dies das Ergebnis der Abstimmung mit dem Rhein-Kreis Neuss gewesen sei. Die Pflanzung erfülle auch die Aufgabe einer Ortsrandeingrünung. Bei den weiteren Grundstücken sei dies wegen der bis an das Gewässer reichenden Nutzung nicht möglich.

 

Herr Stiller ergänzte, dass man die Begrünung nur im Bereich des zusätzlich bebaubaren Grundstücks vorgesehen habe, nicht bei den bereits bebauten Flächen.

 

Beiratsmitglied Arndt fragte nach den Möglichkeiten für die Anlage einer weitergehenden Anpflanzung entlang des Gewässers als Ausgleich für die Inanspruchnahme von Landschaftsschutzgebiet.

 

Beiratsmitglied Bolz sah in dem Flurstück 93 eine mit Gehölzen bestandene Fläche im Bereich eines schön gestalteten Ortseingangs. Diese liege nicht zu Unrecht im Schutzgebiet. Der 3 m breite Pflanzstreifen werde höchstens 1 - 2 Reihen an Pflanzen ergeben. Dies sei für den Eingriff in die Ortseingangssituation zu wenig. Im Übrigen verblieben die Grundstücke im Außenbereich und damit nach der Eingriffsregelung zu behandeln.

Er regte an, den Pflanzstreifen zu verbreitern und stellte die Frage, ob dieser nicht im Landschaftsschutzgebiet verbleiben könne.

 

Herr Große erläuterte, dass das Grundstück recht schmal sei. Unter Berücksichtigung einer Bebauung sei der vorgesehene Pflanzstreifen das Maximum.

Dieser Grundstücksteil werde derzeit intensiv als Garten mit Spielgeräten genutzt, an der Straße als Stellfläche. Wenn die geplante Gehölzpflanzung realisiert sei, werde sich das Bild des Ortseingangs sicher verbessern. Eine verstärkte Pflanzung am Gewässer sei sicherlich wünschenswert, sei aber wegen der bis an den Bach reichenden genutzten Privatgrundstücke nicht möglich.

 

Beiratsmitglied Bolz bezweifelte dies und sprach sich nochmals für eine erweiterte Pflanzung wegen des Wegfalls des Grundstücks aus dem Schutzgebiet aus. Außerdem sei fraglich, ob die Pflanzung dauerhaft Bestand habe und ob dies kontrolliert werde.

 

Herr Große entgegnete, dass eine höhere Kompensation nicht aus Gründen der Änderung des Landschaftsschutzgebietes erfolgen könne. Die Frage einer Kompensation des mit einem Baukörper verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft stelle sich zudem im Zulassungsverfahren und müsse dann geklärt werden.

Da es sich bei der Pflanzung um eine Festsetzung der Satzung handele, müsse man von einem Bestand ausgehen.

 

Beiratsmitglied Arndt verwies darauf, dass der Beirat bislang bei Wegfall von Schutzgebiet einen Ausgleich an anderer Stelle durch Hinzunahme einer wertvollen Fläche gefordert habe. Sei dies nicht möglich gewesen, dann eine Kompensation durch entsprechende Gestaltung der Fläche. Hier müsse mehr getan werden, als nur auf diesem Grundstück einen 3 m breiten Streifen als Pflanzung festzusetzen. Zudem liege die Fläche in der Wasserschutzzone III b.

 

Herr Stiller erläuterte, dass die eigentliche Kompensation für den mit einer Bebauung verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft im Baugenehmigungsverfahren festgelegt werde. Die hier vorgesehene Pflanzung entlang des Gewässers sei unabhängig davon zu sehen. Sie sei Voraussetzung dafür, dieses Grundstück überhaupt baulich nutzen zu dürfen.

Die Frage, ob eine Fläche landschaftsschutzwürdig sei oder nicht, hänge von der Wertigkeit der Fläche ab. Hier stelle sich bei einem Wegfall nicht die Frage, ob eine andere Fläche dafür als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt werde.

Die Breite des Pflanzstreifens müsse man realistisch sehen, um ihren Erhalt zu sichern. De Größe des Grundstücks lasse unter Berücksichtigung eines gewissen Freiraums um das Baufenster einen breiteren Streifen nicht zu.

 

Auf den Hinweis von Beiratsmitglied Bolz, dass das Baufenster in diesem Sinne auch anders geformt werden könne, erklärte Herr Stein, dass sich diese Größe aus den üblichen Bauanfragen in der Gemeinde ergebe. Eine konkrete Bauvoranfrage liege für dieses Grundstück nicht vor. Es werde zurzeit im Zusammenhang mit dem benachbarten Grundstück als Garten und Stellplätze genutzt.

 

Beiratsmitglied Arndt wies darauf hin, dass es dann auch möglich sei, auf dem Nachbargrundstück eine Bepflanzung festzusetzen.

 

Herr Stein bestätigte dies grundsätzlich. Allerdings könne man in einer Außenbereichssatzung keine grünordnerischen Festsetzungen wie in einem Bebauungsplan treffen.

 

Beiratsmitglied Bolz betonte, dass es hier durchaus die Möglichkeit gebe, außerhalb des Schutzgebietes zu bauen, so dass es nicht erforderlich sei, einen Teil des Schutzgebietes aufzugeben. Der vorgesehene Pflanzstreifen sei hier zu wenig.

 

Die Beiratsmitglieder Otten und Heusgen schlugen vor, das Baufenster beizubehalten und die Spitze des Grundstücks im Landschaftsschutzgebiet zu belassen. Durch eine entsprechende Gestaltung könne hier viel für die Ortseingangssituation getan werden.

 

Herr Stein erklärte, dass der Pflanzstreifen zur Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes vorgesehen sei. Die Überlegungen des Beirates nehme er gerne mit um zu prüfen, ob die Satzung in diesem Sinne angepasst werden könne. Aus Sicht der Gemeinde sei das Grundstück nicht als landschaftspflegerisch so bedeutsam angesehen worden, dass der Landschaftsschutz hier unbedingt aufrecht erhalten werden müsste.

 

Beiratsvorsitzender Lechner fasste die Diskussion dahin gehend zusammen, dass dieser Vorschlag als Anregung des Beirates an die Gemeinde gegeben werden solle, die über die Satzung entscheiden müsse. Der Beirat sei bestrebt, den Landschaftsschutz an dieser Stelle nicht nur aufrecht zu erhalten, sondern die Eingangssituation nach Mürmeln zu verbessern.

Der vorgesehene Pflanzstreifen sei ein Angebot, das im Licht der Möglichkeiten, die solche Streifen erfüllen könnten, nicht als optimal anzusehen sei. Der Streifen sei eine Grenzlinie ohne besondere ökologische Funktion, dies insbesondere angesichts der nur sporadischen Wasserführung.

 

Der Vorsitzende schlug vor, dem Entwurf der Satzung grundsätzlich zuzustimmen, dies mit den Anregungen des Beirates, die er aufgezeigt habe. Auch er sehe es nicht gerne, im Landschaftsschutz Baufenster zu eröffnen, die normaler Weise dem Landschaftsschutz widersprächen. Besser sei es, eine Lösung zu finden, die ein Baufenster ermögliche, den Landschaftsschutz aber sichere. Hier seien die Gemeinde Jüchen und der Beirat gefragt.

 

Herr Stiller erläuterte zum Verfahren, dass hier im Fall der Außenbereichssatzung die Anpassungswirkung nach dem Landschaftsgesetz nicht eintrete, die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet also nicht bei Inkrafttreten der Satzung automatisch außer Kraft trete. Hierzu sei ein vermutlich vereinfachtes Änderungsverfahren für den Landschaftsplan erforderlich. Dabei seien die heute diskutierten Fragen zu klären, insbesondere die zukünftige Lage der Grenze des Landschaftsschutzgebietes.

 

Der Vorsitzende schlug vor, unter dieser Voraussetzung der Satzung grundsätzlich zuzustimmen.


Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen 11, Nein-Stimmen 3, Enthaltungen 0