Protokoll:

Allgemeiner Vertreter Steinmetz erklärte, dass das Thema auch im Kreisausschuss  behandelt würde und dass hierzu eine Sondersitzung des Verwaltungsrates des TZ Glehn am 20. Februar  stattfinden werde. Er beantwortete die Fragen wie folgt:

1.       Geschah dies im Einvernehmen mit der Kreisverwaltung?
Die Kreisverwaltung war über den Betriebsteilübergang informiert.

 

2.       Wurden die Mitarbeiter/innen über den Wechsel vorab informiert?

Die 14 Mitarbeiterinnen erhielten im Vorfeld eine schriftliche „
Unterrichtung über einen geplanten Betriebsteilübergang gem. § 613a Absatz 5 BGB“. Darin wurden die Mitarbeiterinnen gemäß den gesetzlichen Vorgaben über

1.         den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs

2.         den Grund für den Übergangs

3.         die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und

4.         die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen

informiert. Dazu gehörte auch die Information über die gesetzliche vorgegebene Widerspruchsfrist der Mitarbeiterinnen von einem Monat.

 

 

3.       Werden die Mitarbeiter/innen alle von dem neuen Anbieter übernommen?

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben gehen alle Mitarbeiter eines übergebenen Betriebsteils automatisch auf den neuen Betrieb über/werden Mitarbeiter des neuen Betriebs. Alle zwölf Außendienstkräfte und die drei Mitarbeiterinnen aus der Verwaltung (Anleiterin, Betreuerin und Verwaltungskraft) wurden über den Betriebsteilübergang informiert. Die drei Verwaltungsmitarbeiterinnen und eine Reinigungskraft widersprachen dem Betriebsteilübergang und blieben damit Mitarbeiterinnen der Beschäftigungsförderungsgesellschaft. Die externe Mitarbeiterin widersprach dem Übergang, weil sie eine andere Anstellung gefunden hatte. Sie hat im Januar einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, um zu dieser neuen Anstellung wechseln zu können. Zwei Mitarbeiterinnen konnten in andere Projekte der bfg wechseln. Lediglich der befristete Vertrag der Anleiterin lief Mitte Januar aus, da keine weitere Einsatzmöglichkeit mehr bestand.

 

 

4.       Was geschieht mit den Daten der bisherigen Kunden der „Agentur Dienstbar“?

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben tritt der neue Inhaber in alle Rechte und Pflichten – damit also auch in die Verträge der Kunden – des abgebenden Betriebes ein. Die Kundenverträge wurden dementsprechend an den neuen Inhaber übergeben und die vereinbarten Dienstleistungen werden seit dem 01.01.14 von den bisherigen Mitarbeiterinnen bei „ihren“ Kunden aber auf Rechnung des neuen Inhabers erbracht.

 

 

  1. Geschieht die Bezahlung und die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter/innen bei dem neuen Anbieter auf der Grundlage eines Tarifvertrages ?

    Die Firma Vrieze hat die finanziellen Konditionen der bfg übernommen, inkl. des freiwillig gezahlten Fahrgeldes.

 

Auf Nachfrage von Kreistagsmitglied Bartsch erklärte er, dass Zusagen des neuen Arbeitgebers nicht über den Zeitraum von 12 Monaten hinausgingen. Eine solche Zusage wäre zudem auch nicht für die BfG möglich gewesen.

 

 

 

 

Kreistagsmitglied Bartsch erinnerte an die Bitte, Daten zum Sozialen Wohnungsbau in das Statistische Jahrbuch des Rhein-Kreises Neuss aufzunehmen.

(Der entsprechende Auszug aus dem statistischen Jahrbuch 2013 ist als Anlage beigefügt.)