Sitzung: 13.02.2014 Ausschuss für Soziales und Wohnen
Vorlage: 50/2989/XV/2014
Protokoll:
Allgemeiner Vertreter
Steinmetz erklärte, dass das Thema auch im Kreisausschuss behandelt würde und dass hierzu eine
Sondersitzung des Verwaltungsrates des TZ Glehn am 20. Februar stattfinden werde. Er beantwortete die Fragen
wie folgt:
1. Geschah dies im Einvernehmen mit der
Kreisverwaltung?
Die Kreisverwaltung war über den Betriebsteilübergang
informiert.
2. Wurden die Mitarbeiter/innen über den
Wechsel vorab informiert?
Die 14 Mitarbeiterinnen erhielten im Vorfeld eine schriftliche „Unterrichtung
über einen geplanten Betriebsteilübergang gem. § 613a Absatz 5 BGB“. Darin
wurden die Mitarbeiterinnen gemäß den gesetzlichen Vorgaben über
1.
den Zeitpunkt oder den geplanten
Zeitpunkt des Übergangs
2.
den Grund für den Übergangs
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und
sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in
Aussicht genommenen Maßnahmen
informiert. Dazu gehörte auch die
Information über die gesetzliche vorgegebene Widerspruchsfrist der
Mitarbeiterinnen von einem Monat.
3. Werden die Mitarbeiter/innen alle von dem
neuen Anbieter übernommen?
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben gehen alle Mitarbeiter eines übergebenen
Betriebsteils automatisch auf den neuen Betrieb über/werden Mitarbeiter des
neuen Betriebs. Alle zwölf Außendienstkräfte und die drei Mitarbeiterinnen aus
der Verwaltung (Anleiterin, Betreuerin und Verwaltungskraft) wurden über den
Betriebsteilübergang informiert. Die drei Verwaltungsmitarbeiterinnen und eine
Reinigungskraft widersprachen dem Betriebsteilübergang und blieben damit Mitarbeiterinnen
der Beschäftigungsförderungsgesellschaft. Die externe Mitarbeiterin widersprach
dem Übergang, weil sie eine andere Anstellung gefunden hatte. Sie hat im Januar
einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, um zu dieser neuen Anstellung wechseln zu
können. Zwei Mitarbeiterinnen konnten in andere Projekte der bfg wechseln.
Lediglich der befristete Vertrag der Anleiterin lief Mitte Januar aus, da keine
weitere Einsatzmöglichkeit mehr bestand.
4. Was geschieht mit den Daten der
bisherigen Kunden der „Agentur Dienstbar“?
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben tritt der neue Inhaber in alle Rechte und
Pflichten – damit also auch in die Verträge der Kunden – des abgebenden
Betriebes ein. Die Kundenverträge wurden dementsprechend an den neuen Inhaber
übergeben und die vereinbarten Dienstleistungen werden seit dem 01.01.14 von
den bisherigen Mitarbeiterinnen bei „ihren“ Kunden aber auf Rechnung des neuen
Inhabers erbracht.
- Geschieht die Bezahlung und die
Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter/innen bei dem neuen Anbieter auf der
Grundlage eines Tarifvertrages ?
Die Firma Vrieze hat die finanziellen Konditionen der bfg übernommen, inkl. des freiwillig gezahlten Fahrgeldes.
Auf
Nachfrage von Kreistagsmitglied Bartsch erklärte er, dass Zusagen des neuen
Arbeitgebers nicht über den Zeitraum von 12 Monaten hinausgingen. Eine solche
Zusage wäre zudem auch nicht für die BfG möglich gewesen.
Kreistagsmitglied
Bartsch erinnerte an die Bitte, Daten zum Sozialen Wohnungsbau in das
Statistische Jahrbuch des Rhein-Kreises Neuss aufzunehmen.
(Der
entsprechende Auszug aus dem statistischen Jahrbuch 2013 ist als Anlage
beigefügt.)