Beschluss:

Der Kulturausschuss nahm den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.


Protokoll:

Herr Lonnes berichtete, dass sich der gesetzliche Auftrag für die Kulturförderung aus § 8 der Kreisordnung NRW ergebe, wonach Kreise innerhalb ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen zu schaffen hätten. Hier setze der Entwurf des Kulturfördergesetzes in Nordrhein-Westfalen an. Als erstes Bundesland möchte Nordrhein-Westfalen eine gesetzliche Regelung für das Spektrum der Kulturförderung schaffen, soweit es nicht durch Spezialgesetze geregelt sei. Er verwies auf die Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände zum Gesetzesentwurf, welche der Niederschrift beigefügt würden (Stellungnahme des Städtetages vom 20.10.2014 – Anlage 1, Stellungnahme des Landkreistages vom 24.10.2014 – Anlage 2).

 

Herr Radmacher gab zu bedenken, dass ein Gesetz geschaffen werde, ohne dabei finanzielle Verpflichtungen für die Umsetzung einzugehen. Er ruft in Erinnerung, dass zudem die Mittel zum Erhalt des kulturellen Erbes im Rahmen der Denkmalpflege fast vollständig gekürzt worden seien.

 

Auf Anfrage von Herrn Kehrberg, welchen Verfahrensstand das Gesetz habe, erklärte Herr Lonnes, dass eine erste Lesung stattgefunden habe. (Der Gesetzentwurf wurde an den Ausschuss für Kultur und Medien - federführend - sowie an den Ausschuss für Kommunalpolitik überwiesen.)