Beschluss:

A)        Der Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Änderung der Abfallgebührensatzung:

 

Dritte Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 22.12.2011

Aufgrund des § 26 Abs. 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LAbfG- (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 16.12.2014 die folgende Änderung beschlossen:

 

§ 1

In § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

2.    Die Vergütung nach § 1 wird für Altpapier, -pappen, -kartonagen nach folgender Berechnungsformel bestimmt:

V = 79,33 * m * ( 1,2463 * (z / z0)    0,2463 )

Dabei bedeuten:

V - monatliche Vergütung in Euro

m - Angeliefertes Altpapier, -pappen, -kartonagen in Gewichtstonnen

z - Statistisches Bundesamt: Index der Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 – 1.02), Gewicht 100% für den jeweiligen Abrechnungsmonat. Jedoch mindestens 86% von z0.

z0 - Statistisches Bundesamt: Index der Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 – 1.02), Gewicht 100% für den Monat August 2014.

 

§2

Diese Änderung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

 

B)        Der Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Änderung der Entgeltordnung:

 

Sechzehnte Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 18.12.96

Aufgrund des § 26 Abs. 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LAbfG- (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 16.12.2014 die folgende Änderung beschlossen:

 

§ 1

§ 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)   Entgeltpflichtig sind der Abfallerzeuger und der Anlieferer gesamtschuldnerisch, wenn ihre Abfälle an den vom Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Entsorgungsanlagen angenommen werden.

 

§ 2

§ 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)   Für die Abfallentsorgung sind von den Benutzern folgende Entgelte zu
     entrichten:

1.   Mineralische Abfälle zur Beseitigung (Deponie Grefrath)                                               80,00 €/t

2.   Gebundene Asbestabfälle (Deponie Grefrath)                                                            132,00 €/t

3.   Mineralfaserabfälle (Deponie Grefrath)                                                                     250,00 €/t

4.   Garten-, Parkabfälle (kompostierbar, ohne Verunreinigungen)                                      49,50 €/t

5.   Garten-, Parkabfälle (kompostierbar, mit Verunreinigungen)                                        65,00 €/t

6.   Kompostierbare Gewerbeabfälle                                                                                69,00 €/t

7.   Äste, Stämme, Baumstubben mit einem                                                                      40,00 €/t
       Durchmesser von mehr als 15 cm, sortenreines Langgras

8.   Straßenkehricht 140,00 €/t

9.   Holz der Kategorie A4                                                                                             167,00 €/t

10. Klärschlamm                                                                                                          167,00 €/t

11. Sortenreine Wertstoffe                                                                                              50,00 €/t

12. Sonstige Abfälle, leichter als 0,2 t/m3                                                                        135,00 €/t

13. Sonstige Abfälle, gleich oder schwerer als 0,2 t/m3                                                    167,00 €/t

Bei den Entgeltgruppen 11 und 12 wird das spezifische Gewicht ermittelt als Quotient aus dem Gewicht der angelieferten Abfälle und dem Fahrzeug- bzw. Behältervolumen.

  Das Mindestentgelt beträgt 15,00 €/Anlieferung.

 

§ 3

§ 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5)   Für Anlieferungen zur Kompostierungsanlage Korschenbroich, die ein Abfallgewicht von 200 kg unterschreiten, wird abweichend von § 2 ein pauschales Entgelt von 15,00 € je Anlieferung erhoben.

 

§ 4

Diese Änderung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

 

 

 

 

 


Protokoll:

Herr Clever verweist auf die detaillierte Sitzungsvorlage. Er informiert über Gebühren, Entgelte und über die Vergütungen durch die Vermarktung des eingesammelten Altpapiers. Herr Clever betont, dass es nach wie vor Ziel der Verwaltung sei, eine langfristige Entsorgungssicherheit zu günstigen Preisen zu gewährleisten. Herr Clever fasst zusammen, dass es bei den Gebühren und Entgelten in 2015 mit Ausnahme der Position „Mineralfaserabfälle“ zu keinen Änderungen kommen werde, die Kosten für Bürger und Gewerbetreibende im Rhein-Kreis Neuss folglich konstant blieben. Herr Clever informiert über die erfreuliche Entwicklung bei den Vergütungen für Altpapier.

Herr Dr. Kalthoff, Landrat Petrauschke und Herr Wappenschmidt diskutieren über den Altpapiermarkt. Frau Hugo-Wissemann erkundigt sich zum Stand der Dinge in Sachen „neuer Entsorgungsvertrag“. Herr Clever antwortet, dass zurzeit die Voraussetzungen für eine Ausschreibung geschaffen würden. Vorsitzender Herr Markert informiert über die aktuellen abfallrechtlichen Entwicklungen auf Landesebene.

 

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig beschlossen