Beschluss:

 


Protokoll:

Allgemeiner Vertreter Steinmetz wies vorab darauf hin, dass die Tagesordnung bereits eine Beschlussempfehlung beinhalte, damit die Verwaltung die mit Inkrafttreten des GEPA NRW verbundenen Änderungen so schnell wie möglich umsetzen könne. Dies betreffe vor allem die Bedarfsplanung von Neubauvorhaben für Pflegeeinrichtungen.

 

Marcus Mertens, Leiter der Produktgruppe 50.3 des Kreissozialamtes, stellte anhand des beigefügten Vortrages die wesentlichen neuen Inhalte des GEPA NRW dar.

 

Allgemeiner Vertreter Steinmetz begrüßte die Änderungen durch das GEPA NRW, weil es eine Vielzahl der Forderungen der Kommunen erfülle. Es schaffe mehr Transparenz und komme zurück zur kommunalen Bedarfsbestätigung, was auch zu einer Stärkung des ambulanten und teilstationären Sektors beitrage.

 

Im Rahmen des „Silbernen Plans“ habe man sich vor Wegfall der Pflegebedarfsplanung nicht nur um eine ausgeglichene Gestaltung von Angebot und Nachfrage bemüht, sondern diese auch erfolgreich umgesetzt.

 

Dennoch wäre ein früheres Inkrafttreten des GEPA NRW wünschenswert gewesen, damit das sich abzeichnende Überangebot von Heimpflegeplätzen hätte vermieden werden können.

 

Im Rahmen einer Stichtagsabfrage sei festgestellt worden, dass derzeit rund 150 Heimplätze im Kreisgebiet nicht belegt seien.

 

Wie sich der vorgelegten Statistik und dem im November 2013 durch das Institute for Health Care Business GmbH (hbc) erarbeiteten Gutachten entnehmen lasse, verfüge der Rhein-Kreis Neuss bereits im Jahr 2015 über einen Bestand an Pflegeplätzen, der gemäß Gutachtern im Zuge der demografischen Entwicklung erst im Jahr 2020 benötigt werde.

 

Im Hinblick auf die Beschlussempfehlung erklärte er, dass die Verwaltung als Maßstab für die Bedarfsfeststellung bewusst alleine den Gesamtbedarf im Rhein-Kreis Neuss gewählt habe, da nur so der kreisweiten Überkapazität entgegengewirkt werden könne.

 

Auch wenn dies ausdrücklich nicht das verfolgte Ziel sei, erscheine es zumutbar, dass sich die pflegebedürftigen Personen auch in einer benachbarten kreisangehörigen Kommune nach einem Heimpflegeplatz umschauen könnten.

 

In Absprache mit den Heimträgern werde man sich auch in der Zukunft bemühen, dass es zu einer ausgewogenen und gleichmäßigen Bedarfsdeckung in allen Städten und Gemeinden im Rhein-Kreis Neuss komme.

 

Kreistagsmitglied Cöllen begrüßte das Inkrafttreten des GEPA NRW, da dieses die Früchte diverser langjähriger Initiativen wie dem „Silbernen Plan“ trage und zu einer Bedarfsplanung führe. Zudem fragte er an, ob betroffene Pflegeeinrichtungen im Falle eines bestehenden Überhanges im Wege der Streichung von Investitionskostenförderung beeinträchtigt würden.

 

Allgemeiner Vertreter Steinmetz teilte daraufhin mit, dass bestehende Pflegeeinrichtungen Bestandsschutz genießen würden. Auch zukünftig sollten Einrichtungsträger nicht an der Eröffnung von Pflegeeinrichtungen gehindert würden, man werde diese allerdings nicht an der Investitionskostenförderung partizipieren lassen.

 

Unter Bezugnahme auf die Anfrage vom sachkundigen Bürger Arndt ergänzt er, dass es sich bei der Investitionskostenförderung um Mittel aus dem Kreishaushalt handele, welche über das Pflegewohngeld gewährt würden. Für diesen Bereich seien im Jahr 2013 rund 10 Mio. Euro aufgewendet worden und dies in den letzten Jahren mit steigender Tendenz.

 

Kreistagsmitglied Bartsch fragte an, ob die Wohnhäuser für Menschen mit Behinderung auch von den Regelungen des GEPA betroffen seien und wie hoch der Bedarf im Rhein-Kreis Neuss sei.

 

Allgemeiner Vertreter Steinmetz erläuterte, dass die Zuständigkeit in diesem Bereich bei dem Landschaftsverband Rheinland als überörtlichem Träger der Sozialhilfe liege und daher keine Planung oder Steuerung durch den Rhein-Kreis Neuss erfolge. Die beim Landschaftsverband Rheinland eingeholte Sachinformation ist der Niederschrift beigefügt.

 

Sachkundiger Bürger Kresse äußerte Bedenken, dass bei dem sozioökonomischen Monitoring andere Zahlen als in dem Gutachten zu Grunde gelegt worden seien, und fragte an, ob trotz der nur geringfügigen Unterschiede keine Gefahr bestehe, dass jemand hiergegen klagen könnte.

 

Allgemeiner Vertreter Steinmetz sah die Abweichungen ebenfalls als geringfügig an und daher keine Angriffsfläche für mögliche Klageverfahren. Ebenfalls sei zu beachten, dass aufgrund des Umfanges beim sozioökonomischen Monitoring nicht im Detail auf die Pflegebedarfsplanung eingegangen worden sei, so dass die Angaben aus dem im November 2013 von der health care buisness GmbH erstellten Gutachten deutlich verlässlicher seien.


Kreistagsmitglied Thiel teilte mit, dass ein gewisser Überhang an Pflegeplätzen durchaus positiv zu betrachten sei, da sich die Betreiber der Pflegeeinrichtungen im Rahmen des Wettbewerbes um die Erfüllung hoher Standards bemühen müssten. Ebenso stünde den Betroffenen hierdurch eine größere Auswahl an Heimpflegeplätzen zur Verfügung.

 

Allgemeiner Vertreter Steinmetz widersprach dieser Auffassung, da erfahrungsgemäß eine geringere Auslastung der Pflegeeinrichtungen die Betreiber zu Einsparungen zwinge, die in der Praxis im Personalbereich getätigt würden und somit für die Qualität der erbrachten Leistungen eher schädlich seien.

 

Allgemeiner Vertreter Steinmetz teilte auf Nachfrage von Ausschussmitglied Stein-Ulrich mit, dass die Einrichtung weiterer Bereiche für junge Pflegebedürftige aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre derzeit nicht erforderlich sei.

 

Auf Nachfrage von Kreistagsmitglied Servos erläuterte Ausschussvorsitzender Dr. Klose, dass die Bedarfsanalyse im Jahr 2016 aktualisiert werden sollte, um für die zukünftig zu treffenden Entscheidungen eine aktuelle Datenbasis zu erhalten.

 

Kreistagsmitglied Rosellen begrüßte die Beschlussempfehlung und den Hinweis vom Allgemeinen Vertreter Steinmetz, dass trotz der derzeitigen Entwicklung der Zahl der Heimpflegeplätze mittel- und langfristig Wert auf eine gleichmäßige Verteilung im Kreisgebiet gelegt werde.

 

Beschluss:

 

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Kreistag, gemäß § 7 Abs. 6 APG NRW das Gutachten „Pflegebedarfsanalyse Rhein-Kreis Neuss“ der Institute for Health Care Business GmbH vom November 2013 als Örtliche Planung im Sinne des § 7 Abs. 1 APG NRW zu beschließen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, das Gutachten und den Beschluss des Kreistages gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 APG NRW öffentlich bekannt zu machen.

 

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Kreistag weiterhin folgendes zu bestimmen: Gemäß § 11 Abs. 7 APG NRW ist eine Förderung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 14 APG NRW, die im Rhein-Kreis Neuss neu entstehen und zusätzliche Plätze schaffen sollen, davon abhängig, dass für diese Einrichtungen auf der Grundlage der örtlich verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 APG NRW ein Bedarf bestätigt wird (Bedarfsbestätigung). Maßstab für die Bedarfsfeststellung ist alleine der Gesamtbedarf im Rhein-Kreis Neuss.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Beschluss des Kreistages gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 APG NRW öffentlich bekannt zu machen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig