Beschluss:

A)        Der Kreistag beschließt folgende Änderung der Abfallgebührensatzung:

 

Dritte Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 22.12.2011

Aufgrund des § 26 Abs. 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LAbfG- (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 16.12.2014 die folgende Änderung beschlossen:

 

§ 1

In § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

2.    Die Vergütung nach § 1 wird für Altpapier, -pappen, -kartonagen nach folgender Berechnungsformel bestimmt:

V = 79,33 * m * ( 1,2463 * (z / z0)    0,2463 )

Dabei bedeuten:

V - monatliche Vergütung in Euro

m - Angeliefertes Altpapier, -pappen, -kartonagen in Gewichtstonnen

z - Statistisches Bundesamt: Index der Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 – 1.02), Gewicht 100% für den jeweiligen Abrechnungsmonat. Jedoch mindestens 86% von z0.

z0 - Statistisches Bundesamt: Index der Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 – 1.02), Gewicht 100% für den Monat August 2014.

§2

Diese Änderung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

 

 

B)        Der Kreistag beschließt folgende Änderung der Entgeltordnung:

 

Siebzehnte Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 18.12.96

Aufgrund des § 26 Abs. 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LAbfG- (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 16.12.2014 die folgende Änderung beschlossen:

 

§ 1

§ 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)   Entgeltpflichtig sind der Abfallerzeuger und der Anlieferer gesamtschuldnerisch, wenn ihre Abfälle an den vom Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Entsorgungsanlagen angenommen werden.

 

§ 2

§ 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)   Für die Abfallentsorgung sind von den Benutzern folgende Entgelte zu
     entrichten:

1.   Mineralische Abfälle zur Beseitigung (Deponie Grefrath)                                               80,00 €/t

2.   Gebundene Asbestabfälle (Deponie Grefrath)                                                            132,00 €/t

3.   Mineralfaserabfälle (Deponie Grefrath)                                                                     250,00 €/t

4.   Garten-, Parkabfälle (kompostierbar, ohne Verunreinigungen)                                      49,50 €/t

5.   Garten-, Parkabfälle (kompostierbar, mit Verunreinigungen)                                        65,00 €/t

6.   Kompostierbare Gewerbeabfälle                                                                                69,00 €/t

7.   Äste, Stämme, Baumstubben mit einem                                                                      40,00 €/t
       Durchmesser von mehr als 15 cm, sortenreines Langgras

8.   Straßenkehricht 140,00 €/t

9.   Holz der Kategorie A4                                                                                             167,00 €/t

10. Klärschlamm                                                                                                          167,00 €/t

11. Sortenreine Wertstoffe                                                                                              50,00 €/t

12. Sonstige Abfälle, leichter als 0,2 t/m3                                                                        135,00 €/t

13. Sonstige Abfälle, gleich oder schwerer als 0,2 t/m3                                                    167,00 €/t

Bei den Entgeltgruppen 11 und 12 wird das spezifische Gewicht ermittelt als Quotient aus dem Gewicht der angelieferten Abfälle und dem Fahrzeug- bzw. Behältervolumen.

  Das Mindestentgelt beträgt 15,00 €/Anlieferung.

 

§ 3

§ 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5)   Für Anlieferungen zur Kompostierungsanlage Korschenbroich, die ein Abfallgewicht von 200 kg unterschreiten, wird abweichend von § 2 ein pauschales Entgelt von 15,00 € je Anlieferung erhoben.

 

§ 4

Diese Änderung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

 

 


Protokoll:

Dezernent Karsten Mankowsky korrigierte den Beschlussvorschlag insoweit, dass es sich um die 17. Änderung der Entgeltordnung handele.


Abstimmungsergebnis:

einstimmig