Beschluss:


Protokoll:

Unter Bezugnahme auf die Sitzungsvorlage führte Dezernent Mankowsky aus, die dargestellten Unsicherheiten resultierten insbesondere aus der Beschränkung auf nur noch 4 Müllverbrennungsanlagen. Hierdurch würden die übrigen Anlagenbetreiber benachteiligt und die anstehende Ausschreibung der Entsorgungsleistungen durch den Kreis erschwert. Die Beschränkung des Wettbewerbs werde voraussichtlich zu höheren Entsorgungspreisen führen. Der Kreis werde alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten prüfen, um die Einschränkung seines Handlungsspielraums abzuwenden. Gegebenenfalls müssten Rechtsmittel gegen Weisungen des Landes zur Umsetzung des Abfallwirtschaftsplanes eingelegt werden. In Betracht komme auch eine Beschwerde bei der EU-Kommission. Möglicherweise lassen sich die für den Kreis nachteiligen Folgen des angekündigten Abfallwirtschaftsplanes auch dadurch vermeiden, dass geeignete Maßnahmen im Zusammenhang mit der Abfallsortierung getroffen werden. Dann könnten die Abfälle anders deklariert werden und würden nicht mehr den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsplanes unterfallen.

 

Kreistagsabgeordneter Carsten Thiel wies darauf hin, dass die geänderten Regelungen des Abfallwirtschaftsplanes nicht mit dem in Einklang stehen, was vorher kommuniziert worden ist.

 

Kreistagsabgeordneter Demmer vertrat die Auffassung, die Entsorgungspreise würden in jedem Falle sinken. Die Vorschläge der Verwaltung sollten vorab im Planungs- und Umweltausschuss diskutiert werden.

 

Kreistagsabgeordneter Wappenschmidt machte deutlich, dass Preiserhöhungen zum Nachteil der BürgerInnen des Kreises in jedem Fall vermieden werden müssen. Die Verwaltung solle alle hierfür zur Verfügung stehenden Möglichkeiten prüfen.

 

Kreistagsabgeordneter Fischer lobte die ausführliche Darstellung der unterschiedlichen Lösungsansätze. Er bat darum, diese zunächst im Planungs- und Umweltausschuss zu erörtern und stellte den Antrag, die Beschlussfassung zu vertagen.

 

Landrat Petrauschke wies darauf hin, dass wegen des Auslaufens des Entsorgungsvertrages ein nicht unerheblicher Zeitdruck besteht. Es sei deshalb erforderlich, den vorgesehenen Beschluss jetzt zu fassen.