Sitzung: 01.06.2015 Schul- und Bildungsausschuss
Vorlage: 40/0667/XVI/2015
Beschluss:
1.
Der Schulausschuss empfiehlt eine gemeinsame
Sondersitzung von Schulausschuss, Sozialausschuss, Personalausschuss und Jugendhilfeausschuss
zum Thema Inklusion noch vor dem Termin des nächsten Schulausschusses.
2.
Vertreter der Initiative gemeinsam Leben und
Lernen (igll) sollen in dieser Sitzung Rederecht erhalten.
3.
Der Schulausschuss nimmt den Bericht der
Verwaltung zur Kenntnis.
Protokoll:
Herr Lonnes erinnerte an den Beschluss des Kreistages von März 2014, in
dem dieser dem Kreisentwicklungskonzept Inklusion von Menschen mit Behinderung zugestimmt
habe. Er verwies auf die Übersicht der Maßnahmen und Planungen, die der
Einladung beigefügt war. Im Folgenden ging er auf den Forderungskatalog der
Initiative gemeinsam Leben und Lernen e. V. (igll) ein, der als Tischvorlage
auslag (Anlage 1).
Zu den Forderungen des Vereins nahm Herr Lonnes wie folgt Stellung:
1.
Offenlegung
Da der Haushalt und die Jahresrechnung des
Kreises offengelegt würden, bestünden keine Bedenken, auch über die Verwendung der
Inklusionspauschale zu berichten.
2.
Ausschließliche Mittelverwendung für die
Regelschule
Eine so weit gehende Einschränkung habe der
Gesetzgeber im Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische
Inklusion nicht vorgenommen.
Mit dem Gesetz zur Förderung kommunaler
Aufwendungen für die schulische Inklusion komme das Land NRW seiner
Verpflichtung nach, Städte, Gemeinden und Kreise bei der Übernahme einer neuen
Aufgabe angemessen finanziell auszustatten. Mit der Inklusionspauschale wolle
der Gesetzgeber die Unterstützung der Schulen des Gemeinsamen Lernens durch
nicht lehrendes Personal der Kommunen mit finanzieren, soweit diese Kosten
nicht der Finanzierung individueller Ansprüche der Eingliederungshilfe dienen.
Diese beispielhafte Aufzählung des Gesetzgebers schließe die Verwendung jedoch
ausschließlich für Eingliederungshilfe, nicht aber für die Verwendung zur
Finanzierung aller Mehrbelastungen des Kreises, auch derjenigen, die an den
Förderschulen entstehen könnten, aus.
3.
Erarbeitung von Standards
Für den Einsatz von Inklusionshelferinnen
und –helfern beständen Standards, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergäben.
Insbesondere würden die Regeln des Mindestlohns und das Verbot von
Kettenarbeitsverträgen gelten. Darüber hinaus könne es nicht Aufgabe des
Kreises sein, den Anstellungsträgern der Inklusionshelferinnen und –helfern, dies
seien in der Regel die Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Vorschriften für
die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse zu machen.
Notwendig sei jedoch bei dem Abschluss von Leistungsverträgen
mit den Trägern eine klare Aufgabenbeschreibung vorzunehmen, um zu bestimmen,
welche Dienstleistung von den Trägern zur Erbringung der Inklusionshilfe
erwartet werde.
4.
Fortbildungsmaßnahmen
Eine Fortbildung der Inklusionshelferinnen
und -helfer wäre unabhängig von ihrem Einsatzort wünschenswert, hierzu sei dem
Rhein-Kreis Neuss ein Antrag der KAG für Familienbildung (Edith Stein Haus)
zugegangen. Über diesen Antrag werde der Kreis entscheiden.
5.
Einsatz von Inklusionshelferinnen und –helfern im
Offenen Ganztag
Der Einsatz von Inklusionshelferinnen und
–helfern sei eine Maßnahme der Sozial- oder Jugendhilfe, die über die
Sozialämter des Rhein-Kreis Neuss und der Stadt Neuss sowie die sechs
Jugendämter im Kreis gewährt würde. Insbesondere im Bereich der Sozialhilfe im
Rhein-Kreis Neuss werde die Eingliederung streng auf den Schulunterricht
bezogen, nicht jedoch auf begleitende schulische Veranstaltungen.
Frau Kühl beantragte, die Individualbebetreuerinnen und -betreuer in
offenen Ganztagsschulen künftig aus der Eingliederungshilfe zu finanzieren.
Darüber hinaus beantragte sie, den Vertretern von igll Rederecht im Schulausschuss
einzuräumen.
Zur Frage des Rederechts äußerten sich Frau Kühl, Herr Ramakers und
Herr Lonnes. Herr Lonnes verwies auf die einschlägigen Bestimmungen der
Kreisordnung (§ 41 Abs. 5 S. 6 Kreisordnung NW). Nach dieser Vorschrift könnten
Ausschüsse „Sachverständige“ zu den Beratungen hinzuziehen. Dies erfordere nach
der Kommentierung zum wortgleichen § 58 GO allerdings einen „Beschluss des
Ausschusses in einer der Hinzuziehung vorausgehenden Sitzung, um sowohl den
Ausschussmitgliedern als auch den anzuhörenden Personen eine angemessene
Vorbereitung zu ermöglichen“ (Rehn-Cronauge-von Lennep-Knirsch, Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. Stand Juli 2013, § 58 Nr. 4) (Anlage 2).
Die Beteiligten verständigten sich schließlich darauf, die igll-Vertreter
in einer durch Frau Wienands angeregten Sondersitzung
unter Beteiligung von Schulausschuss, Sozialausschuss und Personalausschuss zu
Wort kommen zu lassen. Herr Schmitz regte an, zusätzlich den
Jugendhilfeausschuss an der Sondersitzung
zu beteiligen.
Herr Demmer kündigte an, dass er im Ältestenrat über den Zeitpunkt des
notwendigen Beschlusses auch unter Berücksichtigung der Praxis in den
Ausschüssen der Städte und Gemeinden eine Abstimmung herbeiführen wolle.
Frau Kühl zog daraufhin ihre Anträge zurück. Der Schulausschuss fasste
einstimmig den folgenden Beschluss: