Beschluss:

1.    Der Schulausschuss empfiehlt eine gemeinsame Sondersitzung von Schulausschuss, Sozialausschuss, Personalausschuss und Jugendhilfeausschuss zum Thema Inklusion noch vor dem Termin des nächsten Schulausschusses.

2.    Vertreter der Initiative gemeinsam Leben und Lernen (igll) sollen in dieser Sitzung Rederecht erhalten.

3.    Der Schulausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 


Protokoll:

Herr Lonnes erinnerte an den Beschluss des Kreistages von März 2014, in dem dieser dem Kreisentwicklungskonzept Inklusion von Menschen mit Behinderung zugestimmt habe. Er verwies auf die Übersicht der Maßnahmen und Planungen, die der Einladung beigefügt war. Im Folgenden ging er auf den Forderungskatalog der Initiative gemeinsam Leben und Lernen e. V. (igll) ein, der als Tischvorlage auslag (Anlage 1).

 

Zu den Forderungen des Vereins nahm Herr Lonnes wie folgt Stellung:

1.    Offenlegung

Da der Haushalt und die Jahresrechnung des Kreises offengelegt würden, bestünden keine Bedenken, auch über die Verwendung der Inklusionspauschale zu berichten.

2.    Ausschließliche Mittelverwendung für die Regelschule

Eine so weit gehende Einschränkung habe der Gesetzgeber im Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion nicht vorgenommen.

Mit dem Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion komme das Land NRW seiner Verpflichtung nach, Städte, Gemeinden und Kreise bei der Übernahme einer neuen Aufgabe angemessen finanziell auszustatten. Mit der Inklusionspauschale wolle der Gesetzgeber die Unterstützung der Schulen des Gemeinsamen Lernens durch nicht lehrendes Personal der Kommunen mit finanzieren, soweit diese Kosten nicht der Finanzierung individueller Ansprüche der Eingliederungshilfe dienen. Diese beispielhafte Aufzählung des Gesetzgebers schließe die Verwendung jedoch ausschließlich für Eingliederungshilfe, nicht aber für die Verwendung zur Finanzierung aller Mehrbelastungen des Kreises, auch derjenigen, die an den Förderschulen entstehen könnten, aus.

3.    Erarbeitung von Standards

Für den Einsatz von Inklusionshelferinnen und –helfern beständen Standards, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergäben. Insbesondere würden die Regeln des Mindestlohns und das Verbot von Kettenarbeitsverträgen gelten. Darüber hinaus könne es nicht Aufgabe des Kreises sein, den Anstellungsträgern der Inklusionshelferinnen und –helfern, dies seien in der Regel die Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Vorschriften für die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse zu machen.

Notwendig sei jedoch bei dem Abschluss von Leistungsverträgen mit den Trägern eine klare Aufgabenbeschreibung vorzunehmen, um zu bestimmen, welche Dienstleistung von den Trägern zur Erbringung der Inklusionshilfe erwartet werde.

4.    Fortbildungsmaßnahmen

Eine Fortbildung der Inklusionshelferinnen und -helfer wäre unabhängig von ihrem Einsatzort wünschenswert, hierzu sei dem Rhein-Kreis Neuss ein Antrag der KAG für Familienbildung (Edith Stein Haus) zugegangen. Über diesen Antrag werde der Kreis entscheiden.

5.    Einsatz von Inklusionshelferinnen und –helfern im Offenen Ganztag

Der Einsatz von Inklusionshelferinnen und –helfern sei eine Maßnahme der Sozial- oder Jugendhilfe, die über die Sozialämter des Rhein-Kreis Neuss und der Stadt Neuss sowie die sechs Jugendämter im Kreis gewährt würde. Insbesondere im Bereich der Sozialhilfe im Rhein-Kreis Neuss werde die Eingliederung streng auf den Schulunterricht bezogen, nicht jedoch auf begleitende schulische Veranstaltungen.

 

Frau Kühl beantragte, die Individualbebetreuerinnen und -betreuer in offenen Ganztagsschulen künftig aus der Eingliederungshilfe zu finanzieren. Darüber hinaus beantragte sie, den Vertretern von igll Rederecht im Schulausschuss einzuräumen.

 

Zur Frage des Rederechts äußerten sich Frau Kühl, Herr Ramakers und Herr Lonnes. Herr Lonnes verwies auf die einschlägigen Bestimmungen der Kreisordnung (§ 41 Abs. 5 S. 6 Kreisordnung NW). Nach dieser Vorschrift könnten Ausschüsse „Sachverständige“ zu den Beratungen hinzuziehen. Dies erfordere nach der Kommentierung zum wortgleichen § 58 GO allerdings einen „Beschluss des Ausschusses in einer der Hinzuziehung vorausgehenden Sitzung, um sowohl den Ausschussmitgliedern als auch den anzuhörenden Personen eine angemessene Vorbereitung zu ermöglichen“ (Rehn-Cronauge-von Lennep-Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. Stand Juli 2013, § 58 Nr. 4) (Anlage 2).

 

Die Beteiligten verständigten sich schließlich darauf, die igll-Vertreter in einer durch Frau Wienands angeregten Sondersitzung unter Beteiligung von Schulausschuss, Sozialausschuss und Personalausschuss zu Wort kommen zu lassen. Herr Schmitz regte an, zusätzlich den Jugendhilfeausschuss an der Sondersitzung  zu beteiligen.

 

Herr Demmer kündigte an, dass er im Ältestenrat über den Zeitpunkt des notwendigen Beschlusses auch unter Berücksichtigung der Praxis in den Ausschüssen der Städte und Gemeinden eine Abstimmung herbeiführen wolle.

 

Frau Kühl zog daraufhin ihre Anträge zurück. Der Schulausschuss fasste einstimmig den folgenden Beschluss: