Beschluss:

Der Rhein-Kreis Neuss als Träger der Landschaftsplanung legt im Verfahren gemäß § 29 Absatz 4 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen keinen Widerspruch gegen die 46. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rommerskirchen ein.

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig