Beschluss:

Der Finanzausschuss stimmt zu, dass der Rhein-Kreis Neuss § 2 Abs.3 UstG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiter anwendet. Der Landrat wird gebeten, eine entsprechende Optionserklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt abzugeben.

 


Protokoll:

Kreiskämmerer Graul erläuterte die gesetzliche Neuregelung und wies nochmals auf die Möglichkeit der Optionserklärung hin.
Umsatzsteuerliche Prozesse der Verwaltung müssten zunächst untersucht werden. Dies benötige Zeit, da es einen erheblichen Aufwand darstelle. Zudem läge das angekündigte, erläuternde Schreiben des Bundesfinanzministeriums noch nicht vor.

Zu Beginn eines jeden Steuerjahres könne trotz Optionserklärung auf neues Recht umgestellt werden.

Auch Kreistagsabgeordneter Dr. Ammermann hält die Ausnutzung des Zeitfensters für sinnvoll. Der Gesetzgeber erkenne durch die Optionserklärung an, dass diese Umstellung gravierende Vorarbeiten erforderlich macht.

Herr Kreistagsabgeordneter Holler schloss sich den Ausführungen an.

Herr Kreistagsabgeordneter Tressel spricht von wenigen Vorteilen, die eine sofortige Umstellung mit sich bringen würde und erklärt, es wäre sinnvoll das alte System so lange wie möglich beizubehalten.

 


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig