Protokoll:

Herr Graul informierte darüber, dass zwischen dem Landschaftsverband Rheinland und einigen Mitgliedskörperschaften Uneinigkeit darüber besteht, wer Kostenträger für die Aufgaben der Integrationshilfen in Schulen und Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB XII ist.

Nach Ansicht z.B. der Stadt Köln, die diesbezüglich ein Klageverfahren angestrengt hat, müssen die Aufwendungen für o.g. Integrationshilfen vom LVR übernommen werden.       Der LVR sieht die Kostenträgerschaft jedoch bei den örtlichen Trägern der Sozialhilfe.

Der LVR hat gegenüber seinen Mitgliedskörperschaften eine Garantieerklärung in der Form abgegeben, dass allen Mitgliedskörperschaften, sofern der LVR vor Gericht unterliegt, rückwirkend die Aufwendungen für Integrationshilfen erstattet werden. Als Vorsorge für dieses Erstattungsrisiko hat der LVR bereits 2015/2016 eine Rückstellung gebildet und auch für seinen Doppelhaushalt 2017/2018 eine Rückstellung in Höhe von nunmehr 90 Mio. p.A. vorgesehen.

Dies bedeutet, dass die Mitgliedskörperschaften zurzeit und auch künftig „doppelt“ belastet werden. Neben den Aufwendungen für Integrationshilfen in Höhe von 2,5 bis 2,8 Mio. Euro, die z.B. beim  Rhein-Kreis Neuss anfallen, fließt mindestens der gleiche Betrag an Liquidität über die Landschaftsumlage an den LVR für die Bildung der Rückstellung ab.  

Zur Vermeidung der derzeitigen Doppelbelastung auf kommunaler Ebene soll ein Lösungsvorschlag aufgegriffen werden. Dieser sieht vor, dass – sofern der LVR nach Rechtsprechung Kostenträger ist -  für alle Mitgliedskörperschaften ein einheitlicher Zeitpunkt vereinbart werden soll, ab dem (künftig) alle Integrationshilfen insgesamt mit dem LVR abgerechnet werden. Damit würde die Bildung einer weiteren Rückstellung beim LVR entbehrlich. Die bereits gebildete Rückstellung könnte ertrags- und umlagewirksam aufgelöst werden (Entlastung bei Landschaftsumlage).

Diesbezüglich erfolgt eine Sitzungsvorlage für die nächste Sitzung des Kreisausschusses am 02.11.2016, die eine verfahrenstechnische Regelung zur Vermeidung der Doppelbelastung hinsichtlich des Aufwandes bei Integrationshilfen in Schulen und Kindertageseinrichtungen beinhaltet.

 

Anmerkung:

 

Am 28.09.2016 hat die Stadt Köln angekündigt, die Klage zurückzuziehen.

Im Hinblick hierauf erübrigt sich möglicherweise das oben dargestellte Vorgehen.