Protokoll:

Kreisdirektor Brügge teilte mit, dass der Bundesrat am 06.07.2018 auf Initiative des Landes Nordrhein-Westfalen durch Änderung des Grundgesetzes die Anhebung der Grenze für das Eintreten einer Bundesauftragsverwaltung von 50 % auf 75 % beschlossen habe. Nunmehr müsse noch eine Beschlussfassung durch den Bundestag erfolgen.

 

Nach aktueller Rechtslage würde zur Vermeidung einer Bundesauftragsverwaltung ein gesetzlich geregelter Kürzungs- und Überleitungsmechanismus greifen, sobald die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft einen Anteil von 49 % übersteigt. Zu dieser Problematik habe die Verwaltung dem Ausschuss am 17.05.2018 berichtet (Vorlage-Nr. 50/2645/XVI/2018).

 

Durch die Grundgesetzänderung solle ein unmittelbarer und soziallastenorientierter Ausgleich der Kosten der Unterkunft bei den Kreisen und kreisfreien Städten, bei denen die Kosten auch tatsächlich anfallen, gewährleistet werden.