Sitzung: 15.06.2009 Planungs-, Klimaschutz- und Umweltausschuss
Vorlage: 68/975/2009
Beschluss:
Der Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Kreistag einstimmig folgende Beschlussfassung:
A) Entgeltordnung:
Dreizehnte
Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss
zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 18.12.96 in der derzeit
gültigen Fassung
Aufgrund des § 26 Abs 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LAbfG- (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 17.06.2009 die folgende Änderung beschlossen:
§1
Die §§ 3 und 4 der Entgeltordnung entfallen und werden durch folgende §§ 3 bis 6 ersetzt:
§ 3
Kleinanlieferungen
(1)
Abweichend
von § 2 wird für Abfälle, die die in Abs. 2 genannten Grenzen nicht
überschreiten, grundsätzlich ein Entgelt von 10 € pro Anlieferung erhoben. Auf
dieses Entgelt wird keine Umsatzsteuer erhoben.
(2)
Im
folgenden Umfang werden Kleinanlieferungen nach Abs. 1 angenommen:
a) Pkw-Altreifen mit bzw. ohne Felge bis
zu 5 Stück pro Tag und Anlieferer
b) Sonderabfälle bis 20 kg pro Tag und Anlieferer
c) alle übrigen Abfälle, soweit nicht
eines der nachfolgenden Kriterien überschritten wird:
-
die tägliche Gesamtanlieferung je Anlieferer darf nicht mehr als 1 m³
betragen,
- die tägliche Gesamtanlieferung je
Anlieferer darf nicht mehr als 200 kg betragen.
§ 4
Schadstoffmobil für Abfälle aus Privathaushalten
(1)
Abweichend
von § 2 wird für Abfälle, die am Schadstoffmobil für Abfälle aus
Privathaushalten des Rhein-Kreises abgegeben werden, mit Ausnahme von Altöl, kein
Entgelt erhoben. Für Altöl beträgt das Entgelt 0,50 €/l (einschließlich
Umsatzsteuer).
(2)
Es dürfen
höchstens 20 kg Sonderabfälle pro Tag und Haushalt abgegeben werden.
§ 5
Gewerbeschadstoffmobil
(1)
Abweichend
von § 2 werden bei der Anlieferung von Abfällen zum Gewerbeschadstoffmobil die
folgenden Entgelte erhoben:
Anfahrspauschale
einschließlich 15 Minuten Aufenthalt 22,50
€/Anfahrt
Zeitzuschlag je angefangene weitere 10 Minuten 5,25
€/10 Minuten
Metallemballagen mit Reststoffen 0,41 €/kg
Kunststoffemballagen mit Reststoffen 0,41 €/kg
quecksilberhaltige Rückstände 4,95 €/kg
Säuren 0,43 €/kg
Laugen 0,43 €/kg
Fotochemikalien 0,43 €/kg
Pflanzenschutzmittel 0,85 €/kg
Altmedikamente 0,28 €/kg
Altöl 0,43 €/kg
ölhaltige Mischabfälle 0,28 €/kg
PCB-Kleinkondensatoren 1,05 €/kg
Lösungsmittel 0,43 €/kg
Altlacke, Altfarben 0,43 €/kg
Dispersionsfarben 0,22 €/kg
Labor- und Chemikalienreste (org.) 1,05 €/kg
Labor- und Chemikalienreste (anorg.) 1,05 €/kg
Spraydosen 0,95 €/kg
Nicht identifizierbare Problemabfälle 1,05 €/kg
Abfälle aus Arztpraxen (AVV 18 01 01 und 18 01 04)
Größe 1, 30-Liter-Behälter 2,90
€/Behälter
Größe 2, 50-Liter-Behälter 3,58
€/Behälter
(2)
Das Gewerbeschadstoffmobil holt höchstens 800 kg Abfälle
je Monat ab. Es werden nur die in Abs. 1 genannten Abfälle übernommen.
(3)
Auf die Entgelte nach Abs. 1 wird zusätzlich die
gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Entgeltordnung unter
Berücksichtigung der dreizehnten Änderung der Entgeltordnung vom 17.06.2009
tritt am 01.07.2009 in Kraft.
§2
Die vorstehende Änderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
B) Gebührensatzung
Zwölfte
Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der durch
den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom
18.12.1996 in der derzeit gültigen Fassung
Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Abs.1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LAbfG- (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 17.06.2009 die folgende Änderung beschlossen:
§1
§1 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Entsorgungsanlagen entfällt ersatzlos.
§2
§ 4 erhält folgende Fassung:
§
4
In-Kraft-Treten
Diese
Satzung unter Berücksichtigung der zwölften Änderungssatzung vom 17.06.2009
tritt am 01.07.2009 in Kraft.
§ 3
Die vorstehende Änderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Protokoll:
Herr Mankowsky stellt das sehr gute Ergebnis vor, das bei der Ausschreibung erzielt worden sei. Die neuen günstigeren Entsorgungskosten werden ab dem 1. Juli eingeführt. Frau Kwasny begrüßt die Neuerung, dass nun auch Gewerbetreibende die Privatanlieferungsstationen auf den beiden Deponien nutzen können, zu gleichen Konditionen wie für Privatleute.