Beschluss:

 

Der Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Kreistag einstimmig folgende Beschlussfassung:

 

A)        Entgeltordnung:

Dreizehnte Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 18.12.96 in der derzeit gültigen Fassung

 

Aufgrund des § 26 Abs 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LAbfG- (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 17.06.2009 die folgende Änderung beschlossen:

 

 

 

 

                                                                        §1

Die §§ 3 und 4 der Entgeltordnung entfallen und werden durch folgende §§ 3 bis 6 ersetzt:

 

§ 3

Kleinanlieferungen

 

(1)   Abweichend von § 2 wird für Abfälle, die die in Abs. 2 genannten Grenzen nicht überschreiten, grundsätzlich ein Entgelt von 10 € pro Anlieferung erhoben. Auf dieses Entgelt wird keine Umsatzsteuer erhoben.

(2)   Im folgenden Umfang werden Kleinanlieferungen nach Abs. 1 angenommen:
a)  Pkw-Altreifen mit bzw. ohne Felge bis zu 5 Stück pro Tag und Anlieferer
b)  Sonderabfälle bis 20 kg pro Tag und Anlieferer
c)  alle übrigen Abfälle, soweit nicht eines der nachfolgenden Kriterien überschritten wird:
     -  die tägliche Gesamtanlieferung je Anlieferer darf nicht mehr als 1 m³ betragen,
     - die tägliche Gesamtanlieferung je Anlieferer darf nicht mehr als 200 kg betragen.

§ 4

Schadstoffmobil für Abfälle aus Privathaushalten

 

(1)   Abweichend von § 2 wird für Abfälle, die am Schadstoffmobil für Abfälle aus Privathaushalten des Rhein-Kreises abgegeben werden, mit Ausnahme von Altöl, kein Entgelt erhoben. Für Altöl beträgt das Entgelt 0,50 €/l (einschließlich Umsatzsteuer).

(2)   Es dürfen höchstens 20 kg Sonderabfälle pro Tag und Haushalt abgegeben werden.

§ 5

Gewerbeschadstoffmobil

 

(1)   Abweichend von § 2 werden bei der Anlieferung von Abfällen zum Gewerbeschadstoffmobil die folgenden Entgelte erhoben:

Anfahrspauschale einschließlich 15 Minuten Aufenthalt                           22,50 €/Anfahrt
Zeitzuschlag je angefangene weitere 10 Minuten                                      5,25 €/10 Minuten

Metallemballagen mit Reststoffen                                                                  0,41 €/kg
Kunststoffemballagen mit Reststoffen                                                           0,41 €/kg
quecksilberhaltige Rückstände                                                                      4,95 €/kg
Säuren                                                                                                                 0,43 €/kg
Laugen                                                                                                                0,43 €/kg
Fotochemikalien                                                                                                0,43 €/kg
Pflanzenschutzmittel                                                                                         0,85 €/kg
Altmedikamente                                                                                                 0,28 €/kg
Altöl                                                                                                                      0,43 €/kg
ölhaltige Mischabfälle                                                                                       0,28 €/kg
PCB-Kleinkondensatoren                                                                                1,05 €/kg
Lösungsmittel                                                                                                     0,43 €/kg
Altlacke, Altfarben                                                                                              0,43 €/kg
Dispersionsfarben                                                                                             0,22 €/kg
Labor- und Chemikalienreste (org.)                                                               1,05 €/kg
Labor- und Chemikalienreste (anorg.)                                                          1,05 €/kg
Spraydosen                                                                                                        0,95 €/kg
Nicht identifizierbare Problemabfälle                                                            1,05 €/kg
Abfälle aus Arztpraxen (AVV 18 01 01 und 18 01 04)
   Größe 1, 30-Liter-Behälter                                                                            2,90 €/Behälter
   Größe 2, 50-Liter-Behälter                                                                            3,58 €/Behälter

(2)   Das Gewerbeschadstoffmobil holt höchstens 800 kg Abfälle je Monat ab. Es werden nur die in Abs. 1 genannten Abfälle übernommen.

(3)   Auf die Entgelte nach Abs. 1 wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.

 

§ 6

In-Kraft-Treten

 

Diese Entgeltordnung unter Berücksichtigung der dreizehnten Änderung der Entgeltordnung vom 17.06.2009 tritt am 01.07.2009 in Kraft.

 

 

§2

Die vorstehende Änderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

B)        Gebührensatzung

Zwölfte Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 18.12.1996 in der derzeit gültigen Fassung

 

Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Abs.1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LAbfG- (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 17.06.2009 die folgende Änderung beschlossen:

§1

§1 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Entsorgungsanlagen entfällt ersatzlos.

 

§2

§ 4 erhält folgende Fassung:

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Satzung unter Berücksichtigung der zwölften Änderungssatzung vom 17.06.2009 tritt am 01.07.2009 in Kraft.

§ 3

Die vorstehende Änderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Protokoll:

 

Herr Mankowsky stellt das sehr gute Ergebnis vor, das bei der Ausschreibung erzielt worden sei. Die neuen günstigeren Entsorgungskosten werden ab dem 1. Juli eingeführt. Frau Kwasny begrüßt die Neuerung, dass nun auch Gewerbetreibende die Privatanlieferungsstationen auf den beiden Deponien nutzen können, zu gleichen Konditionen wie für Privatleute.