Beschluss:



Der Kreistag stimmt der Verwaltungsvorlage zu und beschließt die nachstehende Rechtsverordnung. 

 

R e c h t s v e r o r d n u n g

 

zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 16.12.2014:

 

Aufgrund des § 51 Abs. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetzes vom 21.03.1961 (BGB1. I
S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.08.1990 (BGB1. I
S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 147 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss gemäß § 50 Abs. 3 der Kreisordnung am 19.12.2018 folgende Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss beschlossen:

Artikel 1

 

Die Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 20.07.1977, zuletzt geändert durch eine Rechtsverordnung vom 16.12.2014 wird wie folgt geändert:

 

1. § 4 Abs. 1 soll folgende Fassung erhalten:


(1) Unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen sind zu berechnen:

 

a.)  3,00 € Grundentgelt einschließlich 50,00 m Wegstrecke in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
3,30 € Grundentgelt einschließlich 45,45 m Wegstrecke in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen

 

b.)  0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 50,00 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr

0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 45,45 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen

 

c.)  0,10 € Warteentgelt je 17,14 Sekunden von der ersten bis zur fünften Minute

 

d.)  0,10 € Warteentgelt je 8,18 Sekunden ab der sechsten Minute

 

e.)  6,70 € Zuschlag für die Beförderung von mehr als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder für die konkrete Anforderungen eines Großraumtaxis.

 

f.)   Der Tarif für die Wartezeiten findet als Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.

 

2. § 5 Abs. 3 erhält folgenden Inhalt:

 

Versagt der Fahrpreisanzeiger, so beträgt der Fahrpreis je angefangenen Besetzkilometer

- in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr                                            2,00 €
- in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen  2,20 €

 

 

Artikel 2

 

Diese Rechtsverordnung tritt am 01.02.2019 in Kraft.

 

 


Protokoll:

Kreistagsabgeordnete Kirsten Eickler fragte, warum die Nachttarife gegenüber dem vorgelegten Entwurf im Nahverkehrs- und Straßenbauausschuss weiterhin Steigerungen enthalten und nicht wie der Tagestarif nach unten korrigiert worden seien.

 

Kreisdezernent Tillmann Lonnes erläuterte, dass nach Rücksprache mit dem Landeseichamt lediglich eine Anpassung im Tagestarif erfolgen sollte. Die Gebühren seien deutlich reduziert worden.

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig

 

mit Enthaltungen der SPD-Kreistagsfraktion