Beschluss:

Der Naturschutzbeirat erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für den Abbruch des Altbestandes und die Neuerrichtung eines Zweifamilienhauses in Dormagen-Straberg.

 

Die Untere Naturschutzbehörde wird damit beauftragt, soweit rechtlich möglich, vernünftige Maßnahmen in Auflagen festzulegen und in Gesprächen mit dem Bauherrn anzubringen, um

·         das Vogelschlagrisiko zu verringern (Gestaltung/Modifikation der Fenster und Pflanzung von 1-2 Bäumen als Vegetationsstopper),

·         die Lichtverschmutzung zu verringern (Art und Ausrichtung der Leuchtkörper) und

·         eine naturnahe Gestaltung des Neubaus zu fördern.

 


Protokoll:

Der Vorsitzende Herr Lechner führte ein, dass er gegen den Abbruch und anschließenden Neubau des Zweifamilienhauses Bedenken hege. Nach Ansicht des Aufrisses müsse er mit Entsetzen feststellen, dass große Glasfronten geplant seien. Glasfronten würden Todesfallen für Vögel darstellen, vor allem, wenn sie wie hier in der ersten Etage und damit sehr hoch angelegt seien. Zudem habe er es bislang immer so gesehen, dass wenn im Naturschutzgebiet oder FFH-Gebiet ein Gebäude abgerissen werde, dieses auf Dauer weg bleibe und der Schutzzweck ohne Bebauung erhalten bleibe. Er bat darum, dies im Beirat zu diskutieren.

 

Herr Bolz schloss sich der Meinung des Vorsitzenden an. Er verwies darauf, dass vor kurzer Zeit eine Expertin im Beirat über Vogelschlag aufgeklärt habe, insbesondere im Hinblick auf große exponierte Glasflächen. Er müsse insofern auch die vorliegende Artenschutzprüfung kritisieren, weil das Tötungsrisiko nach seiner Auffassung durch die vorgelegte Planung betroffen und nicht berücksichtigt worden sei. Das alte Haus mit den kleinen Fenstern sowie die Nebengebäude mit gar keinen bzw. wenigen Fenstern sei soweit in Ordnung. Die Errichtung eines neuen Glaspalastes in die Landschaft hingegen sei mit starken Bedenken verbunden. Nicht zuletzt sei dabei auch die Vorbildwirkung nicht zu verachten, die durch den Glaspalast mitten im Naturschutzgebiet entstehe. Der vorgelegten Planung könne er so daher nicht zustimmen.

 

Herr Schmitz erklärte, dass der Standort des Gebäudes nicht mitten im Naturschutzgebiet liege, sondern ersichtlich in einer Ecke, die direkt an die Ortslage, einen Parkplatz und das Ende des Naturschutzgebietes angrenze. Der Standort selber sei seit langer Zeit bebaut. Der Hinweis auf die Vogelschlaggefahr sei vollkommen korrekt, doch hiergegen gebe es risikomindernde Maßnahmen, die ergriffen werden könnten, wie die Expertin auch im Naturschutzbeirat seinerzeit berichtet habe. Dies sei auch möglich, ohne dass die Durchsichtigkeit und Lichtdurchlässigkeit der Glasflächen wesentlich gemindert werden würden. Hier könnten beispielsweise Warnpunkte für Vögel auf die Scheiben angebracht werden. Das Bauvorhaben könne entsprechend mit Maßnahmen zur Verhinderung des Vogelschlagrisikos modifiziert werden.

 

Der Vorsitzende Herr Lechner merkte an, dass aufgeklebte Folien und dergleichen nicht zielführend seien, da diese abgerissen werden könnten. Herr Schmitz bestätigte dies mit dem Hinweis, dass seinerzeit aufgeklebte Greifvögel sich an den Gebäuden des Rhein-Kreises Neuss auch nicht bewährt hätten.

 

Herr Grimbach sagte, dass der Naturschutzbeirat sich zwar zurücknehmen müsse, wenn es darum gehe, wie das Gebäude aussehe, architektonisch oder ästhetisch würde es aber nach seiner Meinung auch keinen großen Eingriff darstellen, wenn wie damals von der Expertin vorgeschlagen worden sei, eine lineare Unterbrechung eingebaut würde. Gerade aufgrund der Lage im bzw. am FFH-Gebiet sei dieser kleine Baustein auch zumutbar. Dies solle auch gefordert und als Bedingung angebracht werden. Er fügte als weiteren Aspekt hinzu, dass erforderlich sei, den Standort in gewisser Weise abzuschirmen, so dass dieser zu den anderen bebauten Bereichen als geschützter Landschaftsbestandteil deutlich zu erkennen sei, damit kein schwimmender Übergang entstehe. Auch hierauf solle man bestehen.

 

Herr Schmitz erläuterte zu den Ausführungen des Herrn Grimbach, dass in jeder Baugenehmigung der artenschutzrechtliche Hinweis auf Vogelschlagrisiko gegeben werde. Es wäre abstrus in einem Fall wie diesem, in dem eine Modifikation möglich sei, diese nicht zu fordern. Daher sei man froh über den Hinweis des Naturschutzbeirates. Die angesprochene Abgrenzung wäre in Richtung Südwesten. Dort werde der Zaun zurückgesetzt, um zwischen Zaun und Grundstücksgrenze, also zu den angrenzenden Waldflächen hin, eine dichte Hecke aufzubauen, die im Grund diesen Streifen von 4 oder 5 Metern Breite von der Grundstücksnutzung ausschließe.

 

Frau Lechner sorgte sich darum, dass die Tiere möglicherweise einen langen Anflugweg ohne natürlichen Stopper bis zur Scheibe haben könnten und sich dadurch das Vogelschlagrisiko realisieren könnte. Herr Schmitz erklärte, dass die Fensterfront nach Südwesten und damit zum Wald bzw. zur Hecke, die dort gepflanzt werde, ausgerichtet sei. Zwischen der neu zu pflanzenden Hecke und dem Haus sei kein allzu langer Bereich. Frau Lechner führte aus, dass sie aus Zoos sogenannte Vegetationsstopper kenne, damit die Tiere nicht so viel Fahrt aufnehmen und auf ein gewisses Tempo abgebremst würden. Sie denke an Jungvögel, die von einem Sperber gejagt würden, und im Panikflug die Streifen an den Scheiben nicht wahrnehmen würden. Frau Lechner bezweifelte, dass die Hecke hoch genug werden würde. Sie sehe vegetativ eine Möglichkeit durch 1-2 hohe Bäume mit belaubtem Geäst einen solchen Vegetationsstopper hinzuzufügen, damit die Vögel nicht horizontal gegen die Scheibe fliegen. Dort könnten die Vögel dann auch Nahrung aufnehmen und brüten. Herr Schmitz sagte, dass der Vorschlag entsprechend aufgenommen werde.

 

Herr Grimbach sprach die Problematik der Lichtverschmutzung an. Es müsse darüber nachgedacht werden, die oft gepflegte Gartenkultur mit vielen Beleuchtungskörpern hier zu reduzieren. Dies sei sowohl im Kontext des Standortes als geschützter Teil der Landschaft als auch vor dem Hintergrund des weltweit diskutierten Artensterbens wichtig. Er bat darum, entsprechende Bauauflagen aufzunehmen. Herr Schmitz erläuterte, dass das Haus im Prinzip an der Ortsrandlage liege. 20 Meter weiter sei das nächste Haus, die nächste Straße und auch die nächste Beleuchtung. Nichtsdestotrotz müsse man die Lichtverschmutzung nicht weiter mittragen. Er sehe das hier vor allem als Frage der Art und Ausrichtung der Leuchtkörper. Es gebe solche, die Insekten regelrecht anziehen, die hier nicht genutzt werden sollten. In einem kürzlich entschiedenen Fall seien für die Ausleuchtung eines Tennisplatzes klare Vorgaben gemacht worden, in welchem Abprallwinkel und in welcher Höhe die Leuchten strahlen dürfen. Die Aufnahme von Auflagen gegen die Lichtverschmutzung sagte er zu.

 

Herr Steiner nahm Bezug auf die Lichtverschmutzung am Standort. Parallel zum Grundstück und noch ein Stück weiter in den Wald bzw. das Schutzgebiet hinein sei ein Waldparkplatz, der mit Laternen beleuchtet sei. Aus Sicht des Waldes stehe hinter dem Grundstück ein Restaurant mit einem 4- bis 5-stöckigen Wohnhaus, das auch groß überrage. Letztendlich verschwinde der Bau von dort aus also ein Stück weit hinter diesen Lichtern, die an der Seite oder dahinter zu sehen seien. Eine gewisse Lichtverschmutzung sei hier also bereits gegeben. Trotzdem halte er dies für einen wichtigen Hinweis. Es könnte auch über die Straßenlaternen nachgedacht werden im Hinblick auf den Winkel und modernere Lichter. Herr Grimbach hielt weiterhin eine Berücksichtigung der Lichtverschmutzung in einer Bauauflage für wichtig. Die Fehler der Vergangenheit müsse man nicht weiter unterstützen. Herr Schmitz erklärte, dass er im bisherigen Verfahren, das sich bereits seit dem Jahr 2012 ziehe, nie das Gefühl gehabt habe, dass der Bauherr sich gegen vernünftige Erwägungen versperre. Maßnahmen gegen die Lichtverschmutzung zu unternehmen, halte er für eine solche.

 

Frau Lechner sprach sich gegen die moderne Art der Vorgartengestaltung mit Schotter statt Vegetation aus. Sie wisse nicht, wie weit hier Auflagen greifen könnten, hätte aber gerne, dass größere Schotterflächen untersagt werden. Es solle auf eine naturnahe insektenfreundliche Gestaltung geachtet werden, gerade hier, weil es so ein schützenswertes Gebiet sei. Herr Schmitz sagte, dass dies in Teilen des Grundstückes sicherlich möglich sei. In gewissen Bereichen funktioniere dies allerdings nicht, da diese auch als schlichte Rasenflächen genutzt werden könnten. Ob dahingehend eine zwingende Auflage gemacht werden könne, wisse er nicht, er sagte aber zu, dies in die nächsten Gespräche mit dem Bauherren einzubringen.

 

Herr Reith zitierte die Festsetzung des Landschaftsplanes II, nach dem die Errichtung oder außenseitige Änderung baulicher Anlagen im Naturschutzgebiet verboten sei. Eine Befreiung hiervon sei zwar möglich, aber er sehe den Naturschutzbeirat nicht gehindert, das Vorhaben, so wie es geplant sei, zu untersagen bzw. nicht zu genehmigen. Das Argument, dass es dem Bauherren nicht zuzumuten sei, dass wenn das alte Haus abgerissen werde, das neue nicht wieder aufgebaut werden dürfe, reiche ihm hier nicht aus. Er fragte daher, wie weit dies juristisch möglich sei und ob der Verwaltung hierzu Erfahrungswerte oder vergleichbare Fälle vorliegen.

 

Herr Schmitz erläuterte, dass durch eine solche Entscheidung das seit ca. 100 Jahren bebaute Grundstück quasi auf den Wert eines Ackerlandes reduziert würde. Das Grundstück gehöre jemanden, der dort wohne und auch weiter wohnen möchte, es aber aktuell nicht mehr könne. Ein Richter könnte hier womöglich auf die Idee kommen, dass dies einer Enteignung recht nahe käme, weil die Privatnützigkeit des Grundstückes dadurch deutlich reduziert werden würde. Er könnte nicht sagen, wie ein Richter hier entscheiden würde, aber verwies darauf, dass diese oft sehr pragmatisch entscheiden würden. Das Instrument der Befreiung sei dazu da, offenkundige Differenzen zwischen Regelungsinhalt und Regelungszweck zu glätten. Es sei nicht dazu da, Naturschutzgebiet an einer Stelle wegzunehmen, etwa durch einen Neubau an einer Stelle, wo möglicherweise noch abgeholzt werden müsste, sondern um offenkundige Widersprüche zu glätten. Genau das sei in der Vorlage versucht worden darzulegen. Das seit langer Zeit bebaute Grundstück wird zukünftig nicht anders genutzt werden als in den letzten 100 Jahren. Sicherlich sehe der Baukörper nun anders aus, dies sei aber dem Stil der Zeit unterworfen. Das Haus, wie es jetzt da stehe, habe keinen besonderen historischen Bezug zu der Umgebung und keinen besonders wertvollen Baukörper für die landschaftliche Umgebung. Es sei schwer einem Richter zu vermitteln, den Wert des Grundstückes nun quasi auf null zu drehen und nicht mehr zu bewohnen. Dies sei aber reine Rechtsphilosophie, wie letztlich entschieden werden würde, könne er nicht sagen.

 

Herr Reith fragte, ob mit einer Ablehnung nicht signalisiert werden könne, dass der Baukörper, so wie er geplant ist, nicht gewollt sei. Er befürchte eine Signalwirkung, die von dem Baukörper ausgehe und dass hierdurch womöglich auch andere auf die Idee kommen könnten am Rand in Naturschutzgebieten ähnliche Baukörper zu errichten. Herr Schmitz antwortete, dass das Erste, woran in einem solchen Fall gedacht werde, Präzedenzfälle seien, auf die man sich berufen könne. Wenn an einer Stelle etwas genehmigt werde, könne man in einem vergleichbaren Fall an einer anderen Stelle einem anderen dies nicht versagen. Es gebe zwar keine Gleichheit im Unrecht, aber wenn einmal etwas für rechtmäßig gehalten und vertreten werde, dann müsse einem anderen die gleiche Chance gegeben werden. Herrn Schmitz falle aber kein vergleichbarer Fall ein.

 

Herr Grimbach erkundigte sich über die Größe der Fläche. Herr Schmitz führte aus, dass die Fläche des neuen Baukörpers größer sei als die des derzeitigen, aber exakt so groß sei wie das dem Bauherren bereits zustehende Recht, den alten Baukörper zu sanieren bzw. ihn so zu erweitern, dass man darin wieder wohnen könne.

 

Herr Grimbach hielt ein Gespräch mit dem Bauherren für wichtig, in dem Anregungen untergebracht werden könnten, wie in einer solchen Situation architektonisch geschickt und optisch ansprechend im Einklang mit der Natur verfahren werden sollte. Er denke, dass die besprochenen Aspekte betreffend Fenster, Beleuchtung, gartenbauliche Bedingungen etc. gut in einem Gespräch umgesetzt werden könnten. Dies könne der Naturschutzbeirat auch festlegen. Herr Bolz sprach sich dafür aus, die Festlegung der Gestaltung der Fenster und Beleuchtung nicht nur in Gesprächen anzubringen, sondern mit in die Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung verbindlich aufzunehmen und betonte noch einmal die besondere Schutzwürdigkeit des Naturschutz- und FFH-Gebietes. Inwieweit die Gestaltung der Freiflächen im Wege dessen geregelt werden könne, wisse er nicht. Womöglich könnten bestimmte Bereiche ausgenommen, nicht heimische Bepflanzungen ausgeschlossen, standortheimische Bepflanzungen oder sonstiges vorgeschrieben werden. Ihm sei wichtig, hier die Möglichkeiten rechtlich voll auszuschöpfen und in die Baugenehmigung aufzunehmen. Herr Bolz fragte, ob man hier nicht auch eine Flachdachbegrünung festsetzen könne. Durch den Schutzstatus des Standortes seien hier auch formal viele Möglichkeiten gegeben. Herr Schmitz antwortete, dass er dies soweit nicht beurteilen könne und zuvor prüfen müsse. Er berichtete, dass Bauherren nach Gesprächen mit der Naturschutzbehörde, in denen wichtige Punkte erklärt und in der Regel auch Einvernehmen erzielt worden sei, die Planungen in der Regel so angepasst würden, dass diese akzeptiert werden könnten. Möglicherweise sei die Flachdachbegrünung sogar eine Anregung, die auf viel Wohlwollen stößt.

 

Frau Lechner erklärte, dass sie aufgrund der bereits weit vorangeschrittenen Planung sich bei der nun erwünschten Zusage etwas unter Druck gesetzt fühle, weil bereits so viele Architektenkosten getätigt worden seien. Sie hätte lieber einen anderen Baustil mit Spitzdach gehabt, der eher an ein Bauernhaus erinnere und sich in die Landschaft einfüge. Dies passe besser zum FFH-Gebiet als der jetzt geplante Glaspalast und habe auch eine andere Wirkung auf die Öffentlichkeit. Herr Schmitz erläuterte, dass die Beteiligung des Beirates zum jetzigen Stand der Planungen ein rein logistisches Problem sei. Der Naturschutzbeirat könne erst beteiligt werden, wenn eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, Artenschutzprüfung, Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und die Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände über das Landesbüro stattgefunden habe. Er appellierte an Frau Lechner, sich nicht allzu sehr an der Optik und Ästhetik festzumachen. Diese seien immer problematisch, weil sie sehr subjektiv seien.

 

Herr Bolz führte das Landschaftsbild als Belang des Gesetzes an, den man nicht ausblenden könne. Herr Schmitz erklärte, dass Orts- und Landschaftsbild Teil des Baurechts (§ 35 BauGB) seien. Die Stadt Dormagen habe das Vorhaben soweit für zulässig gehalten, vorausgesetzt, dass die naturschutzrechtliche Seite auch in Ordnung sei. Diese könne man durch Modifikationen in Ordnung bringen. Herr Krechel meldete sich als stellvertretendes Beiratsmitglied und Zuhörer und schilderte, dass er das Naturschutz- und FFH-Gebiet aufgrund seiner Wohnortsnähe sehr gut kenne. Das Haus existiere schon sehr lange. Die Auswirkungen auf das Gebiet durch das neue Haus an der gleichen Stelle wären ähnlich wie die derzeitigen. Die Optik unterliege persönlichen Maßstäben, störe aber die Natur nicht, sofern die Problematik der Glasfronten im Hinblick auf Vogelschlag entschärft würde. Insofern sei auch der Vegetationsstopper mit 1-2 Bäumen eine gute Idee. Im Prinzip sehe er aber keine Gründe, das Vorhaben zu untersagen. In unmittelbarer Nähe gebe es bis auf den Waldkauz keine planungsrelevanten Arten. Wenn man die vorkommenden Arten, wie etwa den Springfrosch unterstützen wollen würde, könne man z.B. einen Teich anlegen.

 

Herr Steiner berichtete in Bezug auf das Ortsbild, dass das aktuelle Haus einen der großen Schandflecke im Dorf darstelle. Auch die Höhe des geplanten Baus sei niedriger als der aktuelle. Letztendlich sei dies für den Naturschutz nicht relevant, aber die neue Planung führe zu einer Aufwertung des Ortsbildes. Die besprochenen Aspekte zum Vogelschutz und zur Lichtverschmutzung sollten berücksichtigt werden.

 

Frau Lechner merkte an, dass mit Hinblick auf die Anbringung von Linien auf den Glasfronten gegen Vogelschlag sichergestellt werden müsse, dass diese nicht nach gewisser Zeit aus optischen Gründen wieder entfernt würden. Dies könne man womöglich kontrollieren oder etwas anbringen, das nicht so leicht wieder entfernt werden kann oder z.B. im Glas eingearbeitet ist. Herr Schmitz erinnerte daran, dass es viele Möglichkeiten gebe, wie die Expertin dem Beirat seinerzeit berichtet habe.

 

Der Vorsitzende Herr Lechner ließ schließlich über das Bauvorhaben abstimmen unter der Maßgabe, die Untere Naturschutzbehörde damit zu beauftragen, die Verbesserungsvorschläge des Beirates, soweit rechtlich möglich, vernünftig umzusetzen und in Gesprächen mit dem Bauherren anzubringen.

 


Abstimmungsergebnis:

Beschlossen mit 7 Stimmen dafür, 3 Enthaltungen und 0 Gegenstimmen.