Protokoll:

Ausschussmitglied Stein-Ulrich erkundigte sich, inwieweit für die Inklusionsassistenz im Rahmen des Offenen Ganztages ab dem 01. Januar 2020 der Einsatz von Einkommen und Vermögen gefordert werde. Nach ihrer Rechtsauffassung müssten hierfür als Leistungen zur Teilhabe an Bildung im Sinne des § 136 SGB IX (neu) keine Beiträge aufgebracht werden.

 

Kreisdirektor Brügge antwortete, dass eine Subsumierung des offenen Ganztages unter die Leistungen zur Teilhabe an Bildung aufgrund der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Rechtslage bislang streitig und gemäß der einschlägigen Rechtsprechung letztlich nicht möglich gewesen sei. Leistungen zur Teilhabe an Bildung würden von Beginn an einkommens- und vermögensunabhängig erbracht. Er habe in der Vergangenheit bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der offene Ganztag mit Inkrafttreten des BTHG zum 1. Januar 2020 aufgrund der gesetzlichen Formulierung und der Erlasslage des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW zur schulischen Bildung gehören werde.

 

Ausschussmitglied Stein-Ulrich merkte an, dass es nicht an allen Schulen Poollösungen gebe und diese insbesondere für den Vormittagsbereich gedacht seien. Zudem erkundigte sie sich, ob für Kinder mit Inklusionshelfer im Vormittagsbereich jetzt die Möglichkeit bestehe, diesen auch für nachmittags in Anspruch zu nehmen.

 

Kreisdirektor Brügge bestätigte dies für den Zeitraum ab 01. Januar 2020. Die Erforderlichkeit eines Inklusionshelfers für den offenen Ganztag müsse dann im Einzelfall geprüft werden. Seiner Meinung nach sollen die Poollösungen nicht nur den Vormittagsbereich abdecken. Vielmehr strebe er die Erarbeitung und Organisation von Poollösungen auch für den offenen Ganztag an.