Beschluss:

Der Naturschutzbeirat erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW für die Freiraum- und Gartengestaltung nach der vorgelegten Planung.

 


Protokoll:

Herr Schmitz führte hierzu entsprechend der Sitzungsvorlage kurz aus, dass die Fläche bereits in einer der letzten Beiratssitzungen wegen eines Hausneubaus angesprochen worden sei. Nun gehe es um die Gartengestaltung und kleinere Objekte in den wohnlich genutzten Bereichen des Grundstückes, nämlich ein Gartenhaus für Gartengeräte, eine Versickerungsanlage und einige Wege. Die versiegelten Flächen würden sich im Vergleich zur ursprünglichen Planung eher positiv als negativ verändern. Alle Änderungen, die geringer Natur seien, blieben in dem Bereich, der auf dem Grundstück bislang wohnlich genutzt werde. Zu den Waldbeständen des FFH-Gebietes hin gebe es eine dichte Begrünung, die das Wohngrundstück abschotte. Hinsichtlich der Befreiungs- und Zulassungsfähigkeit bestünden seitens der Verwaltung daher keine Bedenken.

 

Da aus dem Beirat keine weiteren Anmerkungen erfolgten, stellte Herr Klauth die Beschlussempfehlung der Sitzungsvorlage zur Abstimmung.

 


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig ohne Stimmenthaltungen.