Beschluss:

Dem Kreistag des Rhein-Kreises Neuss wird empfohlen, gem. § 14 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 LNatSchG NRW (Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen - Lan-desnaturschutzgesetz -) v. 15.11.2016 (GV.NRW S. 933, SGV NRW 791), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 26.03.2019 (GV. NRW. S. 193, 214) die Aufstellung der 12. Änderung des Landschaftsplanes Teilabschnitt I - Neuss - und der 3. Änderung des Landschaftsplanes Teilabschnitt VI - Grevenbroich / Rommerskirchen – zu beschließen.

 

Gegenstand der Änderungsverfahren ist die Anpassung der Inhalte des Land-schaftsplanes innerhalb des vorgelegten Geltungsbereichs der Änderungsverfah-ren zur beschleunigten Umsetzung der Erftumgestaltung gem. EU-Wasserrahmenrichtlinie und des Perspektivkonzeptes Erft. Im Zuge der Ände-rungsverfahren sollen ebenso die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Natur-schutzes und der Landschaftspflege, im Sinne der Vorgaben des Naturschutzrech-tes, bei der Entwicklung einer neuen Erftauenlandschaft umgesetzt werden.


Abstimmungsergebnis:

einstimmig