Beschluss:

Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG sowie die Erteilung einer Ausnahme gem. § 30 BNatSchG im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung Düsseldorf für die Sanierung der Hochwasserschutzanlagen im Deichverband Dormagen/Zons aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Bereich der Schutzgebiete und -objekte nach dem Landschaftsplan II - Dormagen -.

Unabhängig davon ist der Naturschutzbeirat wie die Untere Naturschutzbehörde der Auffassung, dass die naturschutzfachlichen Grundlagen der Planung dringend einer aktualisierenden Überarbeitung und laufender inhaltlicher Kontrolle über die lange Bauzeit bedürfen, um den Anforderungen an eine rechtssichere und den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege gerecht werdenden Planung zu genügen.

Der Beirat bittet die Untere Naturschutzbehörde um regelmäßige Berichte über den Fortgang des Verfahrens und der Bauabwicklung.


Protokoll:

Beiratsmitglied Grimbach betonte, dass die Thematik der Deichsanierung aus seiner Sicht den Beirat noch lange begleiten werde. Die Unterlagen zum Projekt seien äußerst umfangreich. Die Baumaßnahmen seien mit einer Vielzahl von Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden, auch in schutzwürdige Gebiete. Hiermit müsse man in Zukunft sehr sensibel umgehen und auch die vor Ort tätigen Fachleute, wie zum Beispiel die Biologische Station, intensiv beteiligen. Man könne bereits jetzt erkennen, wie schwierig es sei, das Projekt zu begleiten und Wege zur Realisierung zu finden.

Man könne sich gegen die Durchführung der Gesamtmaßnahme, die im öffentlichen Interesse erforderlich sei, nicht sperren; gleichwohl sei wichtig, dass die Baumaßnahmen und das Bauwerk an sich mit Natur-, Landschafts- und Artenschutz verträglich seien. Es handele sich um eine seit 2000 Jahren gewachsene Landschaft. Hier seien stellenweise extrem schützenswerte Arten vorhanden wie zum Beispiel der Dunkle Ameisenbläuling mit seiner komplizierten Lebensweise. Hier dürfe man nicht fahrlässig handeln.

 

Beiratsmitglied Arndt machte darauf aufmerksam, dass in der Pflanzliste des Landschaftspflegerischen Begleitplans auch der Bergahorn enthalten sei, der unter Berücksichtigung klimatischer Aspekte kaum die richtige Baumart sei. Die Art müsse vielerorts gefällt werden, da sie von einem Pilz befallen werde.

 

Herr Schmitz stimmte dem zu. Die Unterlagen seien jedoch, wie die Verwaltung in der Vorlage ausgeführt habe, teilweise älter und noch zu überarbeiten und hätten dies noch nicht berücksichtigen können. Man werde hierauf hinweisen.

 

Beiratsmitglied Bachmann warf die Frage nach den Grundlagen des Bemessungshochwassers und des Jahrhunderthochwassers auf (Anm.: S. Erläuterungsbericht, Abschnitt 4.1; Festlegung durch die Bezirksregierung Düsseldorf).

 

Beiratsmitglied Grimbach erläuterte, dass es durch Hochwasser zum Beispiel im Grind bereits zu massiven Schäden gekommen sei. Hier seien Ausspülungen gewesen, in die man ein Haus habe versenken können. Hier sei tatsächlich Handlungsbedarf gegeben. Er könne die Sorgen des Deichgräfen durchaus verstehen.

Eigentlich müsse man jedoch den Jahrhunderthochwässern anders entgegenwirken, nämlich durch eine Vergrößerung des Retentionsraums des Rheinstroms. Dies sei aber erwiesenermaßen nicht einfach und ein Politikum. Bei Hochwässern sei der letzte Tropfen bedeutsam. Ein Euro, der hier investiert werde, verhindere möglicherweise vier oder fünf Euro Schaden im Hochwasserfall.

 

Beiratsmitglied Dr. Wahode fragte nach der neu in Anspruch zu nehmenden Fläche.

 

Herr Schmitz wies darauf hin, dass diese aus verschiedenen Gründen so gering wie möglich gehalten werde. Nicht zuletzt aus diesem Grund werde in vielen Bereichen auch die Spundwandlösung im bestehenden Deich gewählt. Zudem müsse eine wasserseitige Vergrößerung des Deichvolumens im Überschwemmungsgebiet durch anderweitige Verringerungen ausgeglichen werden. Hauptgrund der Sanierungsmaßnahmen sei jedoch die Beseitigung von Problemen am bestehenden Deich.

 

Auf die Frage von Beiratsmitglied Kallen nach der Verwendung von Stacheldraht zur Einzäunung von Flächen entsprechend der Landschaftspflegerischen Begleitplanung antwortete Herr Schmitz, dass es sich dabei möglicherweise um die Einzäunung von neuen oder wiederherzustellenden Weideflächen handele. Eine solcher Zaun werde nur dort zugelassen, wo er unvermeidlich sei. Man werde dies entsprechend der Anregung prüfen.


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig ohne Stimmenthaltungen.