Beschluss:

Der Kreistag beschloss einstimmig:

Die das Gebiet des Kreises bedienenden Verkehrsunternehmen StadtBus Dormagen GmbH, Stadtwerke Neuss GmbH, Rheinbahn AG, Niederrheinische Versorgung- und Verkehr AG, Busverkehr Rheinland GmbH und SWK MOBIL GmbH sind mit folgenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut:

 

1.     Vorhaltung von Verkehrsinfrastruktur.

2.     Erbringung von verbund- bzw. aufgabenträgerbedingten Regie- und Vertriebsmehrleistungen.

3.     Vorhaltung von verbund- bzw. aufgabenträgerbedingten Fahrzeugqualitätsstandards.

4a.   Erbringung nicht lukrativer Fahrten in Schwachverkehrszeiten.

4b.   Sozialpolitische Verpflichtungen

 

 

  1. Für die Verkehrsunternehmen StadtBus Dormagen GmbH, Stadtwerke Neuss GmbH, Rheinbahn AG, Niederrheinische Versorgung- und Verkehr AG, Busverkehr Rheinland GmbH und SWK MOBIL GmbH ergeben sich die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aus den ergänzenden Betrauungsbeschlüssen der jeweiligen Anteilseignerkommune/n und den Dokumentationen der lokalen Anhörungsgespräche.

 

Die Verpflichtungen für die BVR/RVN ergeben sich aus den beigefügten Anlagen des VRR „Betrauung der BVR GmbH“ (soweit sie das Kreisgebiet betreffen).

 

2.       Die Betrauung gilt fort, wenn und soweit ablaufende Genehmigungen (§ 16 PBefG) den betrauten Unternehmen wiedererteilt werden, jedoch nicht länger als bis zum Ende der Betrauungsfrist (03.12.2019). Die Betrauung erstreckt sich auch auf solche Genehmigungen, die im Zeitraum bis zum 03.12.2019 auf der Grundlage des jeweils geltenden Nahverkehrsplanes neu oder geändert erteilt werden.

3.       Festgestellte Überkompensationen bezogen auf die definierten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind zurückzuführen. Über die Art und Weise der Rückführung entscheidet die unmittelbare oder mittelbare Eigentumsgebietskörperschaft im Einvernehmen mit den Verkehrsunternehmen. Dabei kann für die Beurteilung einer Überkompensation auf einen bis zu dreijährigen Betrachtungszeitraum abgestellt werden.

4.       Zur Sicherstellung ausreichender Kontroll- und Prüfbefugnisse des Rhein-Kreises Neuss als Aufgabenträger wird diesem von den Unternehmen jährlich nach näherer Weisung ein Bericht zu Qualitäts- und Leistungsstandards vorgelegt.

5.       Der Rhein-Kreis Neuss behält sich vor, die Betrauung auch während der neuen Befristung an sich verändernde rechtliche Rahmenbedingungen anzupassen.

6.       Die bestehende Betrauung wird vorsorglich ergänzt um zusätzliche künftige gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen oder Veränderungen bestehender gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in angemessenem Umfang, wenn dies entweder

a)       im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten ist, oder

b)      aufgrund von der Unternehmensleitung nicht zu beeinflussenden unvorhergesehenen Kosten (wie etwa bei Naturkatastrophen, staatlichen Preisinterventionen, Umschichtungen und Änderungen bei Verbrauchssteuern, Umsatzsteuer usw.) notwendig ist, und die Finanzierung der diesbezüglichen Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Beschlüsse möglich ist. Eine Betrauung gemäß Buchst. b) steht unter dem aufschiebenden Vorbehalt einer entsprechenden Ergänzung der Finanzierungsrichtlinie des VRR.


Protokoll:

Kreistagsabgeordneter Horst Fischer wies noch einmal darauf hin, dass die Formulierung der Überschrift nicht eindeutig sei.