Beschluss:

 

Der Kreistag stimmt der Verwaltungsvorlage zu und beschließt die nachstehende Rechtsverordnung: 

 

R e c h t s v e r o r d n u n g

 

zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 19.12.2018:

 

Aufgrund des § 51 Abs. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetzes vom 21.03.1961 (BGB1. I
S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.08.1990 (BGB1. I
S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 147 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss gemäß § 50 Abs. 3 der Kreisordnung am 30.06.2021 folgende Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss beschlossen:

 

Artikel 1

 

Die Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 20.07.1977, zuletzt geändert durch eine Rechtsverordnung vom 19.12.2018 wird wie folgt geändert:

 

1. § 4 Abs. 1 soll folgende Fassung erhalten:


(1) Unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen sind zu berechnen:

 

a.)  3,20 € Grundentgelt einschließlich 45,45 m Wegstrecke in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
3,50 € Grundentgelt einschließlich 41,67 m Wegstrecke in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen

 

b.)  0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 45,45 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr

0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 41,67 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen

 

c.)  0,10 € Warteentgelt je 16,36 Sekunden von der ersten bis zur fünften Minute

 

d.)  0,10 € Warteentgelt je 8,00 Sekunden ab der sechsten Minute

 

e.)  7,00 € Zuschlag für die Beförderung von mehr als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder für die konkrete Anforderungen eines Großraumtaxis.

 

f.)   Der Tarif für die Wartezeiten findet als Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.

 

2. § 5 Abs. 3 erhält folgenden Inhalt:

 

Versagt der Fahrpreisanzeiger, so beträgt der Fahrpreis ja angefangenen Besetzkilometer

- in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr                                            2,20 €
- in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen  2,40 €

 

 

Artikel 2

 

 

Diese Rechtsverordnung tritt am 01.09.2021 in Kraft.

 

 


Protokoll:

Kreistagsabgeordnete Andrea Jansen erklärte die Zustimmung der SPD-Kreistagsfraktion und merkte an, dass die letzte Anpassung der Entgelte erst zwei Jahre her sei. Die angegebenen Begründungen seien zwar nachvollziehbar, aber dennoch sei die Forderung der Fachvereinigung bedenkenswert. Die SPD-Kreistagsfraktion werde die Entwicklung kritisch begleiten und weise zudem auf Aspekte der Konkurrenzfähigkeit und Kundenbindung hin.

 

Landrat Hans-Jürgen Petrauschke merkte an, dass die Forderungen nicht in dem verlangten Maß der Fachvereinigung umgesetzt worden seien. Andererseits müssten die Forderungen mindestens zur Zahlung der Mindestlöhne erfüllt werden.


Abstimmungsergebnis:

einstimmig