Beschluss:

Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde erklärt zu den in der Vorlage der Unteren Naturschutzbehörde zur heutigen Sitzung aufgeführten Fallgestaltungen den Verzicht auf sein Widerspruchsrecht gem. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW für den Regelfall. Hiervon nach Umfang oder Schwere abweichende Fallgestaltungen sind dem Beirat bzw. seinem Vorsitzenden vorzulegen.


Protokoll:

Frau Dr. Wahode erläuterte nochmals die Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes zur Beteiligung des Naturschutzbeirates. Das Gesetz liege allen Beiratsmitgliedern vor.

Bereits 2019 habe man sich darauf verständigt, dass eine Beteiligung des Naturschutzbeirates zu verschiedenen Vorhaben bis auf Widerruf nicht mehr erforderlich sei. Diese seien in der Vorlage angegeben. Die Untere Naturschutzbehörde schlage jetzt vor, diese grundsätzliche Regelung auf weitere Vorhaben auszudehnen.

Ihr persönlich sei der Punkt des kurzfristigen Betretens von Schutzgebieten für Filmaufnahmen aufgefallen.

 

Herr Schmitz erklärte, dass es sich in diesem Fall tatsächlich um das punktuelle Betreten von Schutzgebieten entgegen einem Betretungsverbot handele. In verschiedenen Fällen in der Vergangenheit sei hierfür aufgrund der kurzen Fristen bereits Befreiung gewährt worden. Für die Aufnahmen seien nur kurze Zeiten unter Verwendung leichten Materials erforderlich gewesen. Schäden habe man nie feststellen müssen. Keinesfalls gemeint seien hier etwa Action-Szenen mit erheblichen Beeinträchtigungen.

Die grundsätzliche Zustimmung des Beirates entbinde in diesem wie auch in den anderen Fällen nicht etwa vom Erfordernis einer Befreiung vom Betretungsverbot. Innerhalb dieser werde erforderlichenfalls im Wege von Nebenbestimmungen sichergestellt, dass keine Schäden eintreten würden. Durch diesen Bescheid könne bei Nachfragen die Berechtigung nachgewiesen werden.

 

Auf Nachfrage von Frau Arndt nach dem Betretungsrecht in Naturschutzgebieten zum Beispiel für die AWL Neuss zur Beseitigung von hinterlassenen Abfällen erläuterte Herr Schmitz, dass dies, wie auch im Fall von bürgerschaftlichen Aktivitäten mit gleichem Ziel unproblematisch und ohne größere Formerfordernisse auf Anfrage geregelt werden könne, da es sich hierbei um Maßnahmen im Interesse von Naturschutz und Landschaftspflege handele und auch dem Interesse der Unteren Naturschutzbehörde entspreche. Die komplexe Frage der Zuständigkeit für die Sammlung und Beseitigung von Abfällen am Rheinstrom auf Bundeseigentum sei gerade in der Klärung mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bezirksregierung Düsseldorf und der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde.

 

Auf Nachfrage von Herrn Bolz zur Änderung von verglasten Bereichen an Gebäuden erklärte Herr Schmitz, dass auch dies erfasst sein solle. Die Frage des Vogelschutzes an Glasscheiben sei eine artenschutzrechtliche Frage und nicht originär aus den Bestimmungen für zum Beispiel Landschaftsschutzgebiete heraus zu beantworten. Dies werde außerhalb erforderlicher Befreiungen nach Artenschutzrecht geprüft. In verschiedenen Fällen großer verglaster Flächen seien Vorgaben hinsichtlich Art und Gestaltung der Scheiben gemacht worden. Auch werde in jede Zulassung, zu der die Untere Naturschutzbehörde beteiligt werde, ein artenschutzrechtlicher Hinweis zur Gefahr von Vogelschlag an Glasflächen mit Hinweisen aufgenommen. Die kreisangehörigen Unteren Bauaufsichtsbehörden seien entsprechend informiert.

 

Herr Mankowsky erinnerte an einen früheren Vortrag zur Gefahr von Vogelschlag an großen Glasflächen. Die damaligen Hinweise und Anregungen seien von der Verwaltung aufgegriffen worden.

 

Herr Kallen begrüßte, dass eine Befliegung mittels Drohnen zum Schutz von Wild vor der Mahd mit aufgenommen sei. Gleichwohl sei hier aber in jedem Fall eine Befreiung erforderlich. Im Licht des Umfangs der Flächen und der Anzahl der Befliegungen bat er um Prüfung, ob dies nicht generell geregelt werden könne. Es seien fast immer sehr enge Zeitpläne zu beachten. Denkbar sei auch eine entsprechende Unberührtheitsklausel in den Landschaftsplänen, die eine Befreiung dann nicht mehr erfordere.

 

Herr Schmitz betonte, dass die Untere Naturschutzbehörde bereits in der Vergangenheit statt einzelner Flächen bestimmte Räume in die Befreiung einbezogen habe. Dies werde man auch weiterhin so handhaben. Es sei eine praktikable Lösung bis zu einer möglichen Änderung der Landschaftspläne. Die Befliegungen dienten dem Schutz der Tiere. Er sei für Vorschläge der Kreisjägerschaft zur Vereinfachung im Rahmen eines Antrags dankbar.


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig ohne Stimmenthaltungen.