Beschluss:

Der Kreistag beschloss einstimmig die nachstehende Rechtsverordnung.

 

R e c h t s v e r o r d n u n g

 

zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 07.11.2007:

 

Aufgrund des § 51 Abs. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetzes vom 21.03.1961 (BGB1. I
S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.08.1990 (BGB1. I
S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 292 Neunte ZuständigkeitsanpassungsVO vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss am Datum folgende Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Die Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 20.07.1977, zuletzt geändert durch eine Rechtsverordnung vom 15.12.2007 wird wie folgt geändert:

 

1. § 4 Abs. 1 soll folgende Fassung erhalten:


(1) Unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen sind zu berechnen:

 

a.)   2,30 € Grundentgelt einschließlich 64,52 m Wegstrecke in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
2,50 € Grundentgelt einschließlich 60,61 m Wegstrecke in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen

 

b.)   0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 64,52 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr

0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 60,61 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen

 

c.)   0,10 € Warteentgelt je 22,78 Sekunden von der ersten bis zur fünften Minute

 

d.)   0,10 € Warteentgelt je 11 Sekunden ab der sechsten Minute

 

e.)   5,10 € Zuschlag für die Beförderung von mehr als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder für die konkrete Anforderungen eines Großraumtaxis.

 

f.)    Der Tarif für die Wartezeiten findet als Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.

 

 

2. § 5 Abs. 3 erhält folgenden Inhalt:

 

Versagt der Fahrpreisanzeiger, so beträgt der Fahrpreis ja angefangenen Besetzkilometer

- in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr                                                       1,55 €
- in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen              1,65 €

 

 

Artikel 2

 

 

Diese Rechtsverordnung tritt am 01.01.2011 in Kraft.