Sitzung: 08.12.2010 Kreistag
Vorlage: 36/0812/XV/2010
Beschluss:
Der Kreistag beschloss einstimmig die nachstehende Rechtsverordnung.
Verordnung
des Rhein-Kreises Neuss
über die Regelungen des Verkehrs
mit Taxen
(Taxenordnung)
Der
Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat aufgrund § 47 Abs. 3
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 21.03.1961 (BGB1.I S. 241) in der
Fassung der Bekanntmachung des PBefG vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 241),
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl.
I S. 2258)) und der Verordnung über die zuständigen Behörden und die
Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem
Personenbeförderungsgesetz vom 30.03.1990 (GV. NW. S. 247; geändert durch
Artikel 184 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in
Kraft getreten am 28. April 2005 am 08.12.2010 folgende Taxenordnung für den Rhein-Kreis
Neuss beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Diese
Rechtsverordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Rhein-Kreises
Neuss.
(2)
Die
Rechte und Pflichten der Taxiunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz,
den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der für den Verkehr
mit Taxen erteilten Genehmigungen bleiben unberührt.
§ 2
Bereithalten von Taxen
(1)
Taxen
dürfen nur auf behördlich zugelassenen und mit Verkehrszeichen 229 StVO
gekennzeichneten Taxenplätzen bereitgehalten werden.
Für das Bereithalten von Taxen außerhalb der behördlich zugelassenen
Taxenplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen.
(2)
Auf
dem Gelände der Skihalle Neuss, An der Skihalle, dürfen sich im Einvernehmen
und auf Wunsch des Betreibers und Eigentümers, der Allrounder Mountain Resort
GmbH & Co. KG, Taxen aus allen Betriebssitzgemeinden im Rhein-Kreis Neuss
außerhalb behördlich zugelassener Taxenplätze zur Aufnahme von Fahrgästen bei
Veranstaltungen der Skihalle Neuss bereithalten.
Diese Sonderregelung gilt für den Zeitraum vom 01. September bis 30. April,
Samstag und Sonntag in der Zeit von 00.00 Uhr bis 04.00 Uhr, sowie bei
Großveranstaltungen, wie z.B.: Karneval, Vatertag, Tanz in den Mai,
Holzhackermeisterschaft und Silvester.
Eine Erweiterung der genannten Zeiten kann auf Antrag des Veranstalters durch
die Genehmigungsbehörde erfolgen.
(3)
Hierzu
stellt der Betreiber der Skihalle auf seinem Parkplatz Flächen für die
Bereitstellung zur Verfügung, auf der die allgemeinen Vorschriften des § 3
dieser Verordnung gelten.
§ 3
Ordnung auf den Taxenhalteplätzen
(1)
Die
Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenplätzen aufzustellen. Jede
Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die Taxen müssen stets
fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den fließenden Verkehr
nicht behindern und die Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.
(2)
Den
Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Wird dieses Wahlrecht vom Fahrgast
nicht ausgeübt, so hat der erste Wagen die Fahrt auszuführen.
(3)
Sofern
sich an einem Taxenplatz eine Funkmelde- oder Telefonanlage befindet, ist der
erste benutzungsberechtigte Fahrer verpflichtet, die Anlage zu bedienen und die
bestellte Fahrt durchzuführen. Auf Verlangen hat er das amtliche Kennzeichen
seines Fahrzeuges bzw. die Ordnungsnummer zu nennen. Die Anfahrt zu dem
Bestellort ist unverzüglich auf dem kürzesten Weg auszuführen.
(4)
Den
Taxen, die nach Abs. 2, Satz 1 berechtigt sind, außerhalb der Reihenfolge der
Ankunft eine Fahrt auszuführen, ist das Wegfahren vom Taxenplatz unverzüglich
zu ermöglichen.
(5)
Taxen
dürfen auf den Taxenplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.
Ausgenommen sind geringfügige Wartungs- und Reparaturarbeiten.
(6)
Auf
den Taxenplätzen ist jeder ruhestörende Lärm zu vermeiden. Dies gilt zur
Nachtzeit besonders für Türenschlagen, längeres Laufenlassen der Motoren, laute
Unterhaltung sowie lautes Einstellen von Radiogeräten oder sonstigen
Abspielgeräten.
(7)
Dem
Straßenbaulastträger muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, seinen
Verpflichtungen (z.B. Straßenreinigung) auf den Taxenplätzen nachzukommen.
§ 4
Dienstbetrieb
(1)
Das
Bereithalten und der Einsatz der Taxen können durch einen von dem örtlichen Taxengewerbe
aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Ebenso die Errichtung und der Betrieb
von ortsfesten Fernmeldeanlagen zur Übermittlung von Fahraufträgen an Taxenplätzen.
Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der
zur Ausübung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen.
Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen
ebenfalls der Zustimmung der Genehmigungsbehörde
(2)
Innerhalb
der Betriebssitzgemeinden ist eine lückenlose Nachtdienstbereitschaft
sicherzustellen.
(3)
Die
Genehmigungsbehörde kann erforderlichenfalls selbst einen Dienstplan
aufstellen, wenn die Taxenunternehmen von der Möglichkeit des Abs. 1 keinen
oder nur unzulänglichen Gebrauch machen.
(4)
Die
Dienstpläne sind von den Taxenunternehmen und –fahrern einzuhalten.
(5)
Rundfunkgeräte
und sonstige Abspielgeräte dürfen bei der Fahrgastbeförderung nur mit
Zustimmung der Fahrgäste betrieben werden.
(6)
Während
einer Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen
oder in der Obhut des Fahrzeugführers befindlichen Tieren untersagt.
Der Fahrgast hat grundsätzlich Anrecht auf Mitnahme von Haustieren, es sei
denn, dass dadurch die Ordnung des Betriebes gefährdet ist.
Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen befördert werden.
(7)
Das
Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen durch den Fahrzeugführer, um einen
Fahrauftrag zu erhalten, ist verboten.
(8)
Fahraufträge,
die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, dürfen nicht mit Mietwagen
ausgeführt werden.
(9)
Die
Fahrzeuge müssen stets innen und außen sauber sein. Beschädigungen am Fahrzeug
innen und außen sind unverzüglich zu beheben.
(10)
Im
Fahrzeug, insbesondere im Kofferraum, dürfen Gegenstände, die nicht zum
ordnungsgemäßen Dienstbetrieb erforderlich sind, nicht mitgeführt werden.
(11)
Die
dem Stand der Technik entsprechenden oder serienmäßigen
Sicherheitseinrichtungen (Sicherheitsgurte, Kopfstützen, Airbags etc.) sind
stets funktionsfähig zu halten.
§ 5
Funkgeräte
(1)
Mit
Funkgeräten oder Mobiltelefonen ausgerüstete Kraftfahrzeuge dürfen während und
unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die Zentrale direkt
zum nächsten Fahrgast beordert werden.
(2)
Funkgeräte
und Mobiltelefone dürfen während der Fahrgastbeförderung nur so laut
eingestellt werden, dass die Fahrgäste hierdurch nicht belästigt werden.
(3)
Die
Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten oder Mobiltelefonen bleiben
unberührt.
§ 6
Sonstige Pflichten
(1)
Den
Wünschen des Fahrgastes ist im Rahmen des Zumutbaren Folge zu leisten. Das betrifft
insbesondere die Verpflichtung, behinderten oder älteren Fahrgästen beim Ein-
und Aussteigen, beim Anlegen des Sicherheitsgurtes, sowie beim Verschieben des
Sitzes behilflich zu sein. Auch den Wünschen bezüglich der Benutzung des
Radios, des Schiebe- oder Ausstellfensters und des Öffnens bzw. Schließens der
Fenster, sowie der Lautstärke des Sprachfunks ist Folge zu leisten.
(2)
Der
Fahrgast hat freie Platzwahl. Alle Fahrgastplätze, insbesondere der
Beifahrersitz sind von Gegenständen freizuhalten.
(3)
Der
Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung und der Tarifordnung in der
jeweils gültigen Fassung sowie Straßenpläne des Kreises und des übrigen
festgelegten Pflichtfahrgebietes mitzuführen. Die Karten dürfen nicht älter als
drei Jahre sein.
(4)
Dem
Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht in die Ordnungen zu gewähren.
(5)
Im
Taxi ist eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken mitzuführen, auf
denen der Firmenname, das amtliche Kennzeichen oder die Ordnungsnummer der Taxe
vermerkt ist.
(6)
Der
Fahrer hat jederzeit beim Betrieb ausreichend Wechselgeld mitzuführen, um
Beträge bis zu 50 Euro wechseln zu können.
(7)
Innerhalb
des Fahrzeuges ist an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild
mit Namen und Betriebssitz des Unternehmens sowie der Ordnungsnummer des
Fahrzeuges anzubringen. Die Beschriftung darf eine Schrifthöhe von 6 mm nicht
unterschreiten.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen
gegen diese Rechtsverordnung werden gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2
Personenbeförderungsgesetz als Ordnungswidrigkeiten behandelt, soweit nicht
eine Strafe verwirkt ist.
Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung
tritt zwei Wochen nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Rechtsverordnung über die Festsetzung einer Droschkenordnung für den
Kreis Neuss vom 22. Juni 1977 außer Kraft.