Sitzung: 08.12.2010 Kreistag
Vorlage: 68/0861/XV/2010
Beschluss:
Der Kreistag beschloss einstimmig, die Entgeltordnung für Abfälle nicht zu ändern sowie die folgende Änderung der Abfallgebührensatzung des Rhein-Kreises Neuss:
Dreizehnte
Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der durch
den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom
18.12.1996 in der derzeit gültigen Fassung
Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Abs.1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LAbfG- (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 08.12.2010 die folgende Änderung beschlossen:
§1
§2 erhält folgende Fassung:
„Die
Benutzungsgebühren nach §1 Abs. 1 betragen für:
1. Haus- und Sperrmüll 174,94
€/t
2. kompostierbare Abfälle 96,52
€/t
3. Altpapier und -pappen 0,00
€/t
5. Haushaltsschadstoffmobil 0,79
€/Einwohner
Sollte dem
Rhein-Kreis Neuss im Jahr 2011 Altpapier aus Jüchen, Kaarst, Korschenbroich,
Meerbusch und Neuss überlassen werden, werden die Gebührenschuldner darüber in
Kenntnis gesetzt. Die Gebühren ändern sich ab dem 1. Tag des auf die
Kenntnissetzung folgenden Monats wie folgt:
1. Haus- und Sperrmüll 165,34
€/t
2. kompostierbare Abfälle 96,52
€/t
3. Altpapier und -pappen Gutschrift
von 17,60 €/t €/t
5. Haushaltsschadstoffmobil 0,79
€/Einwohner“
§2
Die vorstehende Änderungssatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Protokoll:
Kreistagsabgeordneter Andreas Buchartz bat um Mitteilung, warum die Verwaltung nicht von der vom KAG gebotenen Möglichkeit Gebrauch mache, in bestimmten Fällen Überschüsse/Defizite auszugleichen.
Landrat Hans-Jürgen Petrauschke erklärte, dass man von der jetzt geltenden Rechtslage ausgehen müsse. Für den Fall, dass das Gericht zu einer anderen Auffassung komme, habe man die Möglichkeit, dies im Laufe des Jahres zu ändern. Es sei jedoch nicht möglich, Entgelte nachträglich zu bekommen.