Beschluss:

 

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keinen Widerspruch gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW gegen die 37. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rommerskirchen. Die vorgesehene Entwässerungsmulde ist in der verbindlichen Bauleitplanung festzuschreiben. Entlang der Erschließungsstraße ist zur freien Landschaft hin ein Grünstreifen zur Markierung des Ortsrandes anzulegen.


Protokoll:

 

Beiratsvorsitzender Lechner wies darauf hin, dass Beiratsmitglied Bolz ein aktuelles Luftbild  über die Situation im Plangebiet besitze, das erhebliche Unterschiede zu der Verwaltungsvorlage aufweise.

 

Beiratsmitglied Bolz erläuterte, dass in der Verwaltungsvorlage die anstehende Planung bereits in das Luftbild einmontiert sei. Ansonsten seien die Aufnahmen gleich. Im Plangebiet bestehe eine Mauer, hinter der zahlreiche bauliche Anlagen vorhanden seien, die bei ihm einen recht unschönen Eindruck hinterlassen hätten. Es handele sich um Pferdeställe, Unterstände, Lagerflächen u. V. m., die offenbar nicht alle genehmigungsfähig seien. Dies sei auf der Vorlage der Verwaltung nicht erkennbar. Man könne danach den Eindruck gewinnen, dass es sich um eine unangetastete Wiese handele, was aber, wie ausgeführt, tatsächlich nicht der Fall sei.

 

Auf Bitte des Vorsitzenden erläuterte Herr Friedrich, dass die Sachverhaltsbeschreibung von Beiratsmitglied Bolz zutreffe.

Ziel der Planung sei es, Bauflächen für den Eigenbedarf auszuweisen. Mehr werde der Gemeinde durch die Regionalplanung in Ramrath auch nicht zugebilligt. Die Gemeinde versuche hier auf die Flächenpotentiale zurückzugreifen, die sie nach dem Flächennutzungsplan besitze. Hierbei habe sich herausgestellt, dass eine Zugänglichkeit vom Straßennetz aus nicht gegeben sei. Man habe daher überlegen müssen, wie man die Flächen erreiche. Dies sei im Ortseingangsbereich über die K 27 möglich gewesen. Man plane nun von dort aus eine Erschließungsstraße, die die bereits im Flächennutzungsplan als Bauflächen ausgewiesenen Flächen nördlich und südlich mit einem Einmündungs- bzw. Kreuzungsbereich erschließe. Das Landschaftsschutzgebiet schließe hier unmittelbar an den Ortsrand an. Jede Planung sei mit einem Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet verbunden.

Die über die Darstellungen im Flächennutzungsplan hinaus gehende Planung umfasse tatsächlich etwa 1.800 qm. Dies umfasse die Straße und drei Baugrundstücke. Zugleich werde weiter südlich zum Gillbach hin eine bereits abgestimmte Baufläche aufgegeben, da dort eine Entwässerungseinrichtung angelegt werde.

Der mit dem Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet verbundene Eingriff in Natur und Landschaft fordere einen qualifizierten Ausgleich. Dieser bestehe entsprechend den Zielen auch der Landschaftsplanung in einer Renaturierung des Gillbachs auf einer Länge von rd. 350 m, ergänzt durch eine Maßnahme des Erftverbandes auf rd. 500 m. Die Flächen seien für die Gemeinde verfügbar. Träger der Renaturierungsmaßnahme werde der Erftverband sein.

 

Beiratsmitglied Grimbach bezeichnete die bereits erfolgte Renaturierung bei Hoeningen als gut gelungen. Dies sei auch hier sehr positiv. Die Ackerflächen reichten heute hier bis zum Gewässer.

Für ihn stelle sich aber die Frage, ob die bauliche Entwicklung  weiter gehe.

 

Herr Temburg erklärte, dass die Bezirksregierung Düsseldorf keine weitere Entwicklung über die dargestellten drei Baugrundstücke hinaus zulassen werde.

 

Auf entsprechende Fragen des Vorsitzenden erläuterte Herr Friedrich, dass der zu erhaltende Baumbestand im Plangebiet im Bebauungspan entsprechend festgesetzt werde. Die Entwässerungsanlage sei als Mulde und Wiesenfläche vorgesehen, möglichst ohne Einzäunung. Dies sei bei einer Tiefe bis zu 30 cm möglich.

 

Beiratsmitglied Bolz wie darauf hin, dass der Ortsrand an dieser Stelle heute gut eingegrünt sei. Die Planung gefährde möglicherweise zwei große Bäume. Er schlage vor, entlang der Zufahrt einen mindestens fünf Meter breiten Grünstreifen zur Eingrünung des Ortsrandes festzusetzen.

 

Herr Friedrich sagte zu, in diesem Sinne den Ortsrand zu definieren.

 

Nach kurzer Diskussion über die Möglichkeiten der Sicherung der Entwässerungsmulde im Bebauungsplan, in der Landschaftsplanung durch Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet oder als Kompensationsmaßnahme erläuterte Herr Große, dass es der Änderung des Landschaftsplanes und der Aufnahme als Landschaftsschutzgebiet für die Entwässerungseinrichtung nicht bedürfe, wenn diese im Bebauungsplan festgesetzt sei.

 

Herr Friedrich ergänzte, dass die Entwässerung im Plangebiet im Bebauungsplan festgesetzt werden müsse, da sonst die Entwässerung nicht als gesichert gelte. Man werde eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung für die Entwässerungsmulde festsetzen.

 

Vorsitzender Lechner bat um Abstimmung über den Verwaltungsvorschlag, ergänzt um die Forderung nach einer Sicherung der Mulde im Bebauungsplan und der Festsetzung eines Grünstreifens entlang der Zufahrtsstraße zur freien Landschaft hin.


Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig ohne Stimmenthaltungen.