Beschluss:

Der Schulausschuss empfiehlt dem Kreistag, auf Grund des § 84 Abs. 1 Schulgesetz in Verbindung mit § 5 Kreisordnung NRW die „Rechtsverordnung über die Bildung von Schuleinzugsbereichen für die Förderschulen des Rhein-Kreises Neuss mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung“ in der als Anlage 2 beigefügten Fassung zu beschließen.

 


Protokoll:

Auf Anfrage von Herrn Ingenhoven erklärte Herr Lonnes, dass die 2003 beschlossene Rechtsverordnung über die Bildung von Schuleinzugsbereichen für die Förderschulen mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung nach Auswertung eines Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Münster der aktuellen Rechtslage angepasst werden müsse. In dem Beschluss gehe es um einen Schüler aus Willich (Kreis Viersen), dessen Antrag auf Aufnahme an der Sebastianus-Schule in Kaarst abgelehnt worden sei.

Der Schulausschuss fasste einstimmig folgenden