Protokoll:

Herr Schmitz verwies auf eine vorliegende Anfrage von Frau Arndt zur heutigen Sitzung, die sich auf das Einbringen von RCL-Material zur Ausbesserung von Wirtschaftswegen in der Gemeinde Rommerskirchen bezog.

Herr Schmitz wies darauf hin, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass RCL-Material für die Ausbesserung von gemeindlichen Wirtschaftswegen verwendet und durch die örtlichen Landwirte zu diesem Zweck dort eingebracht werde. Die Verantwortung liege beim Wegeunterhaltungspflichtigen, also der Gemeinde. Ein Genehmigungs- oder Anzeigeerfordernis für die Unterhaltung von Wirtschaftswegen bestehe nicht. Ausnahmen seien z. B. Landschaftsschutzgebiete, wenn der Charakter des Weges nachhaltig geändert werde oder Wasserschutzgebiete, wen RCL-Material eingebracht werde.

Die Gemeinde stelle i. d. R. das Material zur Verfügung. Dies sei auch hier so geschehen. Das Material entspreche qualitativ den Anforderungen des Runderlasses „Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recycling-Material) im Straßen- und Erdbau“. Die Analytik liege der Unteren Wasserbehörde vor und sei nicht zu beanstanden. Für eine Einstufung als RCL I-Material fehle es hier lediglich an dem Formerfordernis der Fremdüberwachung. Inhaltlich seien die gestellten Qualitätsanforderungen erfüllt.

Er beantwortete die Anfrage wie folgt (Anm.: Die Anfrage ist jeweils vorangestellt):

 

1.             Wurde inzwischen das nicht zertifizierte Material komplett zurückgebaut?

Für einen kompletten Rückbau des Materials besteht kein Erfordernis. Den Begriff der „Zertifizierung“ gibt es in diesem Sinne bei der Beurteilung von RCL-Material nicht.

2.             Wurde inzwischen das widerrechtlich ausgebrachte Material im Landschaftsschutzgebiet / Wasserschutzgebiet zurückgebaut?

Mit der Gemeinde Rommerskirchen wurde der Rückbau des Materials auf einem kurzen Wirtschaftswegeteilstück in der Wasserschutzzone und im Landschaftsschutzgebiet vereinbart (Anm.: Das RCL-Material wurde beseitigt. Durch einen Unternehmer wurde an dessen Stelle Schotter aufgebracht).

3.             Wenn nein, warum nicht?

Vgl. zu Frage 2. Die Arbeiten sind im Gange.

4.             Wurden Grünwege und / oder Feldwege mit Grünstreifen überbaut?

Beim Abkippen des Materials wurden punktuell auch die Bankette von Wirtschaftswegen mit überschüttet. Bei zwei kontrollierten Wegen in Oekoven und Anstel wurde festgestellt, dass diese Überschüttungen nahezu wieder beseitigt wurden. Je nach Benutzung mehr oder weniger ausgeprägte Grünstreifen zwischen den Fahrspuren wurden notwendiger Weise in Mitleidenschaft gezogen. Erfahrungsgemäß erholen sich diese Streifen jedoch wieder.

5.             Wenn ja, welcher Ausgleich wurde festgesetzt?

Für die Festsetzung einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bestand kein Anlass, da es sich bei der Wegeunterhaltung nicht um einen kompensationspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft handelt.