Protokoll:

Herr Schmitz erläuterte zur Umsetzung bei Einzelzulassungen, dass man hier zwischen eigenen Bescheiden der Unteren Landschaftsbehörde und Bescheiden von Drittbehörden unterscheiden müsse. Im Fall von Befreiungsbescheiden nach § 67 Abs. 1 BNatSchG bzw. Ausnahmen nach § 34 Abs. 4 a LG NRW oder naturschutzrechtlichen Genehmigungen nach § 17 Abs. 3 BNatSchG setze man die Anforderungen des Landschaftsbeirates als Nebenbestimmungen fest. Deren sachliche und terminliche Umsetzung werde dann auch selbst überwacht. Dies treffe auch für naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen nach der Eingriffsregelung in Zulassungsbescheiden der hauseigenen weiteren Behörden wie z. B. der Unteren Wasserbehörde, der unteren Bauaufsichtsbehörde für die Gemeinden Jüchen und Rommerskirchen oder der unteren Immissionsschutzbehörde zu.

Bei entsprechenden Nebenbestimmungen im Rahmen der Eingriffsregelung nach den §§ 14 ff BNatSchG in Bescheiden andere Zulassungsbehörden, die im Benehmen mit der unteren Landschaftsbehörde erteilt würden, sei die jeweilige Zulassungsbehörde zur Kontrolle und Abnahme der Umsetzung und nach § 17 Abs. 6 BNatSchG zur Übermittlung an die Untere Landschaftsbehörde zur Aufnahme der Kompensationsmaßnahmen in das Kompensationsflächenkataster verpflichtet. Bei Bauvorhaben erfolge die Kontrolle und Abnahme i. d. R. im Wege der Schlussabnahme, an der seitens der Bauherren ebenso regelmäßig ein großes Interesse bestehe. Bei einer Abnahme mit Mängeln in diesem Bereich würden Nachforderungen erhoben und werde eine erneute Frist zur Umsetzung mit folgender Abnahme gesetzt.

Regelmäßig werde die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen in der ersten Pflanzperiode nach Fertigstellung des Vorhabens gefordert, soweit nicht aus sachlichen Erfordernissen eine frühere Durchführung notwendig sei.

 

Auf Nachfrage von Herrn Meyer-Ricks, ob die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen auch vor Umsetzung des gesamten Eingriffs gefordert werden könne, antwortete Herr Schmitz, dass dies rein rechtlich nur in den unumgänglich notwendigen Fällen möglich sei. Bei lang andauernden Eingriffen wie z. B. Abgrabungen würden Kompensationsmaßnahmen bereits während der Laufzeit des Eingriffs gefordert und umgesetzt.

Bei Nachfragen zu konkreten Projekten könne man dem Beirat im Einzelfall gerne Auskunft geben.

 

Herr Temburg erläuterte unter Verweis auf eine im Beirat behandelte Bauleitplanung der Gemeinde Rommerskirchen bei Ramrath, dass hier vorgesehen sei, ein Teilstück des Gillbachs zu renaturieren. Diese Renaturierung sei zwischenzeitlich sehr weit fortgeschritten. Eine Vor-Ort-Kontrolle habe ein gutes Bild ergeben. Man werde über die weitere Entwicklung berichten.

Herr Temburg berichtete zu einer vom Vorsitzenden konkret angesprochenen Ergänzungssatzung in Gruissem, dass die Bebauung hier weitestgehend abgeschlossen sei. Die seinerzeit seitens der Stadt Grevenbroich im Anpassungsverfahren nach § 29 Abs. 4 LG NRW zugesagte Entwicklung von Flächen in Richtung Erft als Feuchtwiesen stehe noch aus. Man habe die Stadt Grevenbroich aufgefordert, diese Maßnahme zügig umzusetzen. Der Pachtvertrag für die Fläche werde gekündigt, die Stadt werde hier bald tätig werden.

Ein weiterer vom Beirat behandelter beispielhafter Punkt sei die Bebauung am Wasserweg in Steinhausen. Hier habe die Erschließung begonnen. Die Grundzüge der Planung einschließlich Verlagerung des Regenrückhaltebeckens seien erkennbar. Man werde über den Fortgang informieren.

Zu konkret angesprochenen Planungen könne man dem Beirat gerne weitere Informationen geben.

 

Frau Arndt regte an,  die Beschlussfassungen des Beirates zum späteren Bericht im Beirat über den Fortgang zu registrieren.

 

Herr Schmitz sagte diese Mitteilungen der Verwaltung für künftige Beiratsentscheidungen zu.

 

Der Vorsitzende bemängelte in dem Zusammenhang die seit Jahren ausstehende Wiederherstellung der Flächen des ehemaligen Parkplatzes am Kraftwerk Frimmersdorf.

 

Herr Schmitz wie darauf hin, dass die vor einigen Jahren in Verlängerung der bereits früher erteilten Zulassung erteilte befristete Baugenehmigung für die weitere Nutzung dieser Fläche noch nicht erloschen sei. Zudem sei die weitere Nutzung des Platzes selbstverständlich als andauernder Eingriff in Natur und Landschaft durch Maßnahmen im Bereich der Vollrather Höhe kompensiert worden. Im Fall dieser verlängerten Zulassung sei es vernünftiger gewesen, die Anlage mit ihrer kompletten Infrastruktur für Zwecke des Kraftwerksbaus zu nutzen, als an anderer Stelle eine neue Anlage zu errichten.