Beschluss:

Der Kulturausschuss empfahl dem Kreistag einstimmig, die geänderte Satzung der Musikschule des Rhein-Kreises Neuss in der beigefügten Fassung mit Wirkung zum 01.10.2012 zu beschließen:

 

 

Satzung für die Musikschule des Rhein-Kreises Neuss

vom ………..

 

 

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat in seiner Sitzung am ….. auf Grund des § 5 Abs. 1 und des § 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land Nordrhein- Westfalen und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen folgende Satzung für die Musikschule beschlossen:

 

 

§ 1

Name und Rechtsstellung

 

(1)  Die Musikschule trägt den Namen „Musikschule Rhein-Kreis Neuss“.

 

(2)  Sie ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung des Rhein-Kreises Neuss und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.

 

 

§ 2

Aufgaben

 

(1)  Aufgabe der Musikschule ist es, insbesondere Kinder, Jugendliche aber auch Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen, individuell zu fördern und ggf. eine vorberufliche Fachausbildung durchzuführen.

 

(2)  Das Angebot der Musikschule umfasst:

 

a)    Elementarunterricht

b)   Kooperationsprojekte mit allgemein bildenden Schulen

c)    Gruppenunterricht

d)    Einzelunterricht

e)    Ensemble-, Chor- und Orchesterarbeit

f)     Theoretische Arbeitsgemeinschaft

g)    Vorberufliche Fachausbildung.

 

Mit dem qualifizierten Angebot der Kooperationsprojekte ermöglicht die Musikschule zu besonderen Konditionen jungen Menschen einen besseren Zugang zur Musik und eine Teilhabe am kulturellen Leben.

 

 

§ 3

Musikschulleitung und Lehrkräfte

 

(1)  Die Leitung der Musikschule obliegt einer hauptamtlichen musikpädagogischen Fachkraft, die dem Landrat untersteht.

 

(2)  An der Musikschule unterrichten hauptamtlich und nebenamtlich beschäftigte Lehrkräfte sowie Honorarkräfte.

 

 

§ 4

Teilnehmer

 

(1)   Die Musikschule des Rhein-Kreises Neuss steht allen Einwohnerinnen und Einwohnern aus den an der Musikschule beteiligten kreisangehörigen Städten und Gemeinden offen.

 

Über die Aufnahme von Auswärtigen entscheidet im Einzelfall die Musikschulleitung.

 

(2)   Die Unterrichtsangebote der Musikschule gelten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Erwachsene im Sinne dieser Satzung sind Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung, Studium, Wehr- bzw. Zivildienst, Freiwilligem Sozialen Jahr oder Bundesfreiwilligendienst befinden, werden hinsichtlich der zu entrichtenden Gebühren wie Jugendliche behandelt.

 

 

§ 5

Musikschuljahr

 

(1)  Das Schuljahr der Musikschule des Rhein-Kreises Neuss beginnt am 01.10. eines Jahres und endet am 30.09. des Folgejahres. Einschulungen erfolgen jeweils zum 01.10. und zum 01.04. eines Jahres, sofern Unterrichtskapazitäten frei sind.

 

Die Kooperationsprojekte und Musikklassen beginnen und enden mit dem Schuljahr der allgemein bildenden Schulen.

 

 

§ 6

Anmeldungen

 

(1)  Über die Aufnahme in die Musikschule entscheidet die Musikschulleitung.

 

(2)  Ein Anspruch auf Aufnahme, auf Teilnahme an einer bestimmten Unterrichtsart, auf eine bestimmte Unterrichtszeit, einen bestimmten Unterrichtsort oder die Unterrichtung durch eine bestimmte Lehrkraft besteht nicht.

 

 

§ 7

Ferienregelung

 

(1)  Für die Musikschule des Rhein-Kreises Neuss gelten die Ferien- und Feiertagsregelung sowie die beweglichen Ferientage der allgemein bildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen. Am Nachmittag des letzten Schultages vor den Sommerferien entfällt der Musikunterricht. Der Unterricht wird in jedem Unterrichtsfach einmal wöchentlich erteilt.

 

 

§ 8

Beendigung des Unterrichtsverhältnisses

 

(1)   Der Musikunterricht kann jeweils zum 31. März und 30. September eines Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und ist an den Rhein-Kreis Neuss - Musikschule - zu richten. Sie muss schriftlich drei Monate vor diesem Termin, d.h. bis zum 31. Dezember bzw. bis zum 30. Juni, beim Rhein-Kreis Neuss eingegangen sein.

 

Eine Kündigung per elektronischer Nachricht (Email), die nicht der elektronischen Form nach § 126 a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht, ist nur dann gültig, wenn diese schriftlich seitens der Musikschule bestätigt wurde.

Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, besteht die Verpflichtung zur Zahlung der Unterrichtsgebühren bis zum Ablauf des nächsten Kündigungstermins fort.

 

(2)  Eine außerordentliche Kündigung der Teilnahme ist nur aus einem wichtigen Grund möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere Wegzug aus dem Gebiet der Musikschule, Aufnahme eines Studiums oder Berufes sowie eine, die Teilnahme am Unterricht unmöglich machende Krankheit von mehr als acht Wochen. Die Gründe sind durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen. Die Gebührenpflicht endet frühestens zum Ablauf des Monats der wirksamen Kündigung.

 

(3)  Ein dauernder oder zeitweiser Ausschluss an der Teilnahme des Unterrichts ist möglich, wenn

a)    nur ungenügende Leistungen erbracht werden,

b)   unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben wird,

c)    trotz Mahnung die Gebühren nicht fristgemäß gezahlt werden,

d)    sonstige triftige Gründe vorliegen.

 

Vor dem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten bzw. die Betroffenen zu hören. Über den Ausschluss entscheidet der Landrat im Einvernehmen mit der Musikschulleitung.

 

 

§ 9

Kostendeckung und Gebührentarif

 

Für die Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen der Musikschule des Rhein-Kreises Neuss und für die Überlassung von Musikinstrumenten werden Gebühren als öffentlich-rechtliche Forderungen erhoben.

 

Die Deckung der Gesamtkosten der Musikschule erfolgt durch Gebühren, Mehrumlagen der beteiligten Gemeinden, Zuschüsse des Landes und Eigenmittel des Rhein-Kreises Neuss.

 

 

§ 10

Zahlungspflichtiger

 

Zur Zahlung der Gebühren sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verpflichtet, bei Minderjährigen ist der Gebührenschuldner der/die gesetzliche/n Vertreter/in, der/die die Anmeldung vorgenommen hat/haben. Die Gebührenpflicht des gesetzlichen Vertreters bleibt auch nach Eintritt der Volljährigkeit bestehen.

 

 

§ 11

Gebührenpflicht

 

(1)  Die Verpflichtung zur Gebührenzahlung entsteht mit der Einschulung und endet mit der fristgerechten Kündigung nach § 8. Gebühren werden im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens nicht erstattet, es sei denn, es werden wichtige Gründe anerkannt.

 

(2)  Bei den Gebühren handelt sich um Jahresbeiträge, die sich aus zwölf gleichen monatlichen Grundbeträgen ergeben, die auch für die in die Schulferien fallenden Zeiten zu entrichten sind. Die derzeit gültigen Gebührentarife sind der Anlage 1 dieser Satzung zu entnehmen. Für die Höhe der Jahresgebühren ist das Alter zu Beginn des Schuljahres bzw. bei Einschulung maßgebend.

 

 

§ 12

Instrumente

 

(1)  Im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes können schuleigene Instrumente leihweise zur Benutzung überlassen werden. Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Unterrichtsverhältnisses, maximal jedoch für 3 Jahre. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden. Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument zurückzugeben.

 

(2)  Die Gebühren für die Überlassung sind der Anlage 1 dieser Satzung zu entnehmen.

 

(3)  Überlassene Musikinstrumente sind pfleglich zu behandeln. Verschleißteile sind vom Benutzer zu ersetzen.

 

(4)  Eine Gebührenermäßigung für die Überlassung von Musikinstrumenten ist ausgeschlossen.

 

 

§ 13

Gebührenermäßigung und -erstattung

 

(1)  Besuchen mehrere Geschwister die Musikschule, ermäßigt sich die Gebühr mit Ausnahme der Ensembles für das zweite und jedes weitere Kind um jeweils 25 %. Das älteste Kind zahlt immer die volle Gebühr.

 

(2)  Darüber hinaus erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die in zwei oder mehr Instrumentalfächern unterrichtet werden, eine Ermäßigung von 15 % vom monatlichen Grundbetrag.

 

(3)  Die Musikschule garantiert, dass innerhalb eines Schuljahres im angemeldeten Unterrichtsfach 35 Jahreswochenstunden erteilt werden. Wird diese Zahl aus Gründen, die die Musikschule zu vertreten hat, unterschritten und ist ein Nachholen bzw. Vertreten des Unterrichts nicht möglich, werden die Gebühren für den ausgefallenen Zeitraum erstattet.

 

Der Einzelstundenanteil beträgt 1/35 der tatsächlichen Jahresgebühr.

 

(4)  Einen Anspruch auf Ermäßigung in Höhe von 50 % für ihre minderjährigen Kinder haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II oder von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Bezieher von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz bzw. von Kindergeldzuschlag entsprechend den obigen Ausführungen zum SGB II, Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die analoge Leistungen im Sinne der Sozialhilfe beziehen, entsprechend den obigen Ausführungen zum SGB XII sowie Familien mit geringem Haushaltseinkommen, die keine der v.g. Leistungen beziehen nach Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen und Zuordnung zu einem v.g. Rechts- und Personenkreis.

 

Der Antrag auf Ermäßigung ist mit dem Bescheid des Sozialamtes bzw. der ARGE sechs Wochen vor Beginn des Unterrichtes einzureichen und gilt für die Dauer des Bescheides. Sollten sich die Voraussetzungen ändern, ist dies der Musikschule umgehend anzuzeigen.

 

 

§ 14

Zahlungstermin

 

(1)  Die Gebühren sind monatlich fällig. Sie werden in einem Gebührenbescheid festgesetzt und dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt. Die Gebühren werden jeweils zum 15. eines Monats erhoben.

 

 

§ 15

Bild- und Tonaufzeichnungen

 

(1)  Die Musikschule ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts und von Veranstaltungen zu erstellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungspflicht der Musikschule besteht nicht.

 

 

§ 16

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am … in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung für die Jugendmusikschule des Rhein-Kreises Neuss vom 20.12.2006 außer Kraft.

 

Neuss/Grevenbroich, den

 

 

Anlage 1 zur Satzung für die Musikschule des Rhein-Kreises Neuss

(Gebühren ab dem 01.10.2012)

 

Nr.

Unterrichtsart

Unterricht je Woche in Minuten

Monatsgebühren

in Euro

Jahresgebühren

 in Euro

 

 

 

Kinder und Jugendliche

Erwachsene

Kinder und Jugendliche

Erwachsene

1.

Babykurs

60

22,00

-

264,00

-

2.

Musikflöhe I und II

60

22,00

-

264,00

-

3.

Musik. Früherziehung

60

22,00

-

264,00

-

4.

Klassenunterricht in allgemeinbildenden Schulen

 

 

 

4.1

1. Jahr Elementarunterricht

45

11,00

-

132,00

-

4.2

2. Jahr Musikklasse

 

 

 

 

 

4.21

5-6 Schüler

45

24,00

-

288,00

-

4.22

7-8 Schüler

45

22,00

-

264,00

-

4.23

9+ Schüler

45

17,00

-

204,00

-

5.

Instrumentale Orientierungsstufe

45

22,00

-

 

-

6.

Instrumentalunterricht

 

 

 

 

 

6.1

Gruppenunterricht

 

 

 

 

 

6.11

Gruppe zu 2 Schülern

40

38,00

65,00

456,00

780,00

6.12

Gruppe zu 3 Schülern

40

30,00

48,00

360,00

576,00

6.13

Gruppe zu 4 Schülern

50

32,00

50,00

384,00

600,00

6.14

Gruppe zu 5 Schülern

50

30,00

48,00

360,00

576,00

6.15

Gruppe zu 2 Schülern

Klavier

40

40,00

67,00

480,00

804,00

6.16

Gruppe zu 3 Schülern

Klavier

40

32,00

50,00

384,00

600,00

6.17

Gruppe zu 4 Schülern

Klavier

50

34,00

52,00

408,00

624,00

6.18

Gruppe zu 5 Schülern

Klavier

50

32,00

50,00

384,00

600,00

6.2

Einzelunterricht

 

 

 

 

 

6.21

alle Instrumente außer Klavier

20

33,00

54,00

396,00

648,00

6.22

alle Instrumente außer Klavier

30

49,00

81,00

588,00

972,00

6.23

alle Instrumente außer Klavier

40

66,00

108,00

792,00

1.296,00

6.24

alle Instrumente außer Klavier

50

82,00

-

984,00

 

6.25

Klavier

20

38,00

64,00

456,00

768,00

6.26

Klavier

30

57,00

96,00

684,00

1.152,00

6.27

Klavier

40

76,00

129,00

912,00

1.548,00

6.28

Klavier

50

95,00

-

1.140,00

 

7.

Vorberufliche Fachausbildung

120

84,00

152,00

1.008,00

1.863,00

8.

Theoretische Arbeitsgemeinschaft (ab 4 Teilnehmern)

45

20,00

31,00

240,00

372,00

9.

Ensembles

3er    30 Minuten

4er    40 Minuten

5er    50 Minuten

8+     60 Minuten

 

10,00

15,00

 

 

Gebühr für die Überlassung von Musikinstrumenten je Instrument:

· für das 1. Mietjahr: 9,00 € monatlich / 108,00 € im Jahr

· für das 2. Mietjahr: 11,00 € monatlich / 132,00 € im Jahr


Protokoll:

Herr Lonnes verwies einführend auf die Tischvorlage (Anlage 1). Es sei eine Änderung der Satzung zum 01.10.2012 geplant. Vorgesehen sei insbesondere eine Namensänderung der Jugendmusikschule in „Musikschule“, um diese unter Berücksichtigung des demografischen Wandels einem größeren Publikum zu öffnen. Bei den Gebühren der Erwachsenen handele es sich um Vollkostenbeiträge. Für Kinder und Jugendliche sei weiterhin eine Förderung vorgesehen. Das Abrechnungsjahr der Musikschule werde zukünftig an das Schuljahr der Musikschule angepasst. Die Kündigungstermine zweimal jährlich seien aus Gründen der Kundenfreundlichkeit beibehalten worden.

Die Kosten der Musikschule seien zu 50 % durch Gebühren und zu 50 % über die Mehrbelastung zu tragen. Die letzte Gebührenerhöhung der Jugendmusikschule fand zum 01.10.2010 statt. Aufgrund des Anstieges der Sach- und Personalkosten sei eine Erhöhung der Gebühren zum 01.10.2012 geplant. Im Vergleich zu den benachbarten Musikschulen zeige sich, dass es sich um eine mäßige Gebührenerhöhung handele.

 

Frau Meis und Herr Schmitz fragten an, um welchen Prozentsatz sich die Gebühren erhöhen und ob es sich um eine lineare Erhöhung handele.

 

Herr Lonnes führte aus, dass zum einen die Unterrichtszeiten angepasst und zum anderen Gebühren erhöht wurden. Dabei wurde im Einzelunterricht die Gebühr auf 1,65 € pro Minute erhöht und ggf. Rundungen auf glatte Beträge vorgenommen.

Beim Gruppenunterricht wurde der Betrag für die Zweiergruppe beibehalten und der Unterricht um 5 Minuten gekürzt, damit es zukünftig nur Unterrichtseinheiten in einer 10-Minutentaktung gebe. Die Gebühren für die Musikflöhe, die musikalische Früherziehung, die Musikklasse, die vorberufliche Fachausbildung und die theoretische Arbeitsgemeinschaft blieben hingegen unverändert.

 

Frau Braun-Sauerwein ergänzte, dass die Gebührenerhöhung nicht linear sei, eine Minute Unterricht koste nunmehr 1,65 € im Einzelunterricht, hier sei eine Anpassung bei allen Angeboten vorgenommen worden. Den einheitlichen Preis habe es bislang im Unterricht nicht gegeben. Es handele sich um eine durchschnittliche Erhöhung bis zu 10 %, wobei im Elementarbereich keine Gebührenerhöhung vorgenommen wurde.