Protokoll:

Herr Clancett erkundigte sich über mögliche Auswirkungen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 12.07.2012, nachdem es sich bei kommunalen Kindertagesstätten um Gewerbebetriebe handele und diese somit der Körperschaftssteuer unterliegen. Herr Lonnes antwortete, dass es für die Beurteilung entscheidend sei, ob eine Kindertagesstätte mit Gewinnabsicht geführt werde. Dies sei bei kommunalen Kindertagestätten und Kindertagesstätten gemeinnütziger Träger in der Regel nicht der Fall. Private Kindertagesstätten mit dem Zweck der Gewinnerzielung seien jedoch im vollen Umfang steuerpflichtig.

 

Herr Dierselhuis merkte an, dass dies zum Beispiel auch bei Betriebskindertagesstätten der Fall sein könne. Für diese werde zum Beispiel keine Landesfinanzierung gewährt und die Kosten würden durch entsprechend hohe Beiträge, bzw. seitens des Unternehmens zu Gunsten dessen Mitarbeiter/innen finanziert. Man müsse im Einzelfall genau hinschauen, ob eine Gewinnabsicht zu erkennen ist.

 

Frau Schauwinhold erkundigte sich über die Impfvorgaben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kindertagesstätten, bzw. welcher Ausschuss für eine solche Frage zuständig sei. Eine Hepatitisimpfung sei für die Erzieherinnen nicht vorgeschrieben und somit müssten diese auch die Kosten für eine solche Impfung selber tragen. Herr Lonnes antwortete, dass er das Gespräch mit dem Amtsarzt suchen werde, um eine praktikable Lösung im Rhein-Kreis Neuss zu finden.