Beschluss:

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss beschließt folgende

 

Satzung zur Änderung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss

über die Zahlung von Aufwandsentschädigung,
Reisekostenpauschale und Verdienstausfallentschädigung
an den Kreisbrandmeister und seine Stellvertreter

vom 30.03.2011

 

Auf Grund des § 5 Absatz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) vom 14. Juli 1994 (SGV NRW 2021) in Verbindung mit § 34 Absatz 3 und § 12 Absatz 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG NRW) vom 10. Februar 1998 (SGV NRW 213) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 19. September 2012 nachstehende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Entschädigungen

 

In § 1 Satz 1 der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Zahlung von Aufwandsentschädigung, Reisekostenpauschale und Verdienstausfallentschädigung an den Kreisbrandmeister und seine Stellvertreter vom 30.03.2011 wird die Zahl „320“ durch die Zahl „400“ ersetzt.

 

§ 2 der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Zahlung von Aufwandsentschädigung,
Reisekostenpauschale und Verdienstausfallentschädigung an den Kreisbrandmeister und seine Stellvertreter vom 30.03.2011 erhält an Stelle der Überschrift „Reisekostenpauschale“ die Überschrift „Reisekosten- und Geschäftspauschale“.

 

In § 2 Satz 1 der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Zahlung von Aufwandsentschädigung, Reisekostenpauschale und Verdienstausfallentschädigung an den Kreisbrandmeister und seine Stellvertreter vom 30.03.2011 wird die Zahl „110“ durch die Zahl „100“ ersetzt.


 

In § 2 Satz 3 der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Zahlung von Aufwandsentschädigung, Reisekostenpauschale und Verdienstausfallentschädigung an den Kreisbrandmeister und seine Stellvertreter vom 30.03.2011 werden die Worte „außerhalb des Rhein-Kreises Neuss“ gestrichen.

 

Im § 3 der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Zahlung von Aufwandsentschädigung,
Reisekostenpauschale und Verdienstausfallentschädigung an den Kreisbrandmeister und seine Stellvertreter vom 30.03.2011 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.

 

Im § 3 der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Zahlung von Aufwandsentschädigung,
Reisekostenpauschale und Verdienstausfallentschädigung an den Kreisbrandmeister und seine Stellvertreter vom 30.03.2011 wird im Satz 5 die Zahl „25“ durch den Passus „bis zu 55“ ersetzt.

 

§ 2 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit Wirkung ab dem 01.10.2012 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Die vorstehende Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Zahlung von Aufwandsentschädigung, Reisekostenpauschale und Verdienstausfallentschädigung
an den Kreisbrandmeister und seine Stellvertreter wird hiermit gemäß § 5 Absatz 4 KrO NRW bekannt gemacht.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der KrO NRW nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sein denn,

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)   die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)    der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder

d)    der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Neuss, den

 

 

Hans-Jürgen Petrauschke

Landrat

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig