Beschluss:

Der Kulturausschuss empfahl dem Kreistag einstimmig, die folgende Benutzungsordnung und Gebührensatzung für Leistungen des Archivs im Rhein-Kreis Neuss mit Wirkung zum 01.01.2013 zu beschließen:

 

Benutzungsordnung für das Archiv im Rhein-Kreis Neuss

Aufgrund von § 5 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. 646) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am ………… folgende Benutzungsordnung für das Archiv im Rhein-Kreis Neuss beschlossen:

 

§ 1

 

Benutzungsantrag und Benutzungsgenehmigung

 

(1)      Der Benutzer hat mit einem vom Archiv zur Verfügung gestellten Formblatt die Benutzungsgenehmigung schriftlich zu beantragen. Dabei sind Angaben zur Person, zum Benutzungszweck und zum Gegenstand der Forschungen anzugeben. Mit seiner Unterschrift erkennt der Antragsteller die Benutzungsordnung an.

 

(2)      Über die Benutzungsgenehmigung entscheidet der Archivleiter.

 

(3)      Die Benutzung kann außer aus den in § 6 Abs. 2 Archivgesetz Nordrhein-Westfalen (ArchivG NRW) genannten Gründen eingeschränkt oder versagt werden, wenn

 

a) der Benutzer bei früherer Nutzung gegen die Benutzungsordnung verstoßen oder Benutzungsbedingungen oder -auflagen nicht eingehalten hat,

 

b) der Ordnungszustand des Archivguts oder Vereinbarungen mit Eigentümern von Archivgut dies erfordern,

 

c) Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist,

 

d) der Benutzungszweck anderweitig erreicht werden kann.

 

(4)      Die Benutzungserlaubnis kann widerrufen oder zurückgenommen werden, insbesondere wenn

 

a) Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen oder

 

b) nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten oder

 

c) der Benutzer gegen die Archivbenutzungsordnung verstößt oder ihm erteilte Auflagen nicht einhält oder

 

d) der Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet.

 

(5)      Der Benutzer muss ferner schriftlich erklären, dass er bestehende Urheber- oder Persönlichkeitsrechte sowie andere schutzwürdige Belange Dritter beachten und Verstöße gegenüber den Berechtigten selbst vertreten wird.

 


§ 2

 

Nutzung von Archivgut, Vervielfältigungen und Findmitteln

 

Für die Nutzung gelten die §§ 6 und 7 ArchivG NRW entsprechend. Dies gilt auch für die Nutzung von Archivgut privater Herkunft, das im Archiv verwahrt wird, soweit mit den Verfügungsberechtigten der Archivalien keine anderen Vereinbarungen getroffen sind. Über Anträge nach § 7 Abs. 6 Satz 1 ArchivG NRW entscheidet der Archivleiter.

 

§ 3

 

Nutzungsvorschriften im Archiv

 

(1)     Archivgut ist sorgfältig zu behandeln und in derselben Ordnung und in demselben Zustand, wie es vorgelegt wurde, spätestens am Ende der Öffnungszeit wieder zurückzugeben.

 

(2)     Archivalien und Findmittel dürfen nur in den dafür bestimmten Räumen des Archivs benutzt werden. Garderobe, Taschen und Lebensmittel dürfen nicht in diese Räume mitgenommen werden.

 

(3)      Die Verwendung benutzereigener Geräte (z. B. PC/Laptops, Fotoapparate) bedarf der Genehmigung des Archivpersonals.

 

(4)     In Ausnahmefällen kann Archivgut zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit an andere Archive, Institute oder ähnliche Einrichtungen ausgeliehen werden.

 

§ 4

 

Reproduktionen

 

(1)     Von den benutzten Archivalien können in begrenztem Umfang auf Kosten des Benutzers Reproduktionen angefertigt werden, sofern der Erhaltungszustand des Archivguts dies zulässt.

 

(2)     Die Wiedergabe von Archivalien in Veröffentlichungen ist nur mit besonderer Genehmigung des Archivs gegen ein Veröffentlichungsentgelt und unter Nennung der Quelle und des Archivs zulässig.

           

 

§ 5

 

Haftung des Benutzers

 

Der Benutzer haftet für alle von ihm verursachten Beschädigungen, Veränderungen oder Verluste.

 

§ 6

 

Inkrafttreten

 

Die Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

 

 

 

 

Gebührensatzung für Leistungen des Archivs im Rhein-Kreis Neuss vom ………..(Datum der Unterzeichnung der Benutzungsordnung durch den Landrat)

 

Aufgrund von § 5 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 Buchstabe f und h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. 646) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4, 5 Abs. 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am ………… folgende Gebührensatzung für das Archiv im Rhein-Kreis Neuss beschlossen:

 

§ 1

 

Gebührenpflicht

 

(1)         Die Benutzung des Archivs im Rhein-Kreis Neuss durch persönliche Einsichtnahme in den dafür bestimmten Räumen ist kostenfrei.

 

(2)         Für Sonderleistungen und Sachkosten werden öffentlich-rechtliche Gebühren und Auslagen nach den Tarifen des § 2 erhoben.

 

(3)         Zur Zahlung der Gebühren sind die Benutzer verpflichtet. Die Gebühren werden mit Erbringung der Leistung sofort fällig.

 

§ 2

 

Gebührentarife

 

(1)     Die Gebühren bemessen sich nach folgenden Tarifen:

 

Lfd. Nr.

Gegenstand

Gebühr

EUR

1

Schriftliche Auskünfte, die Ermittlungen in Archivgut, Findmitteln und/oder Bibliotheksgut erfordern

je angefangene 30 Minuten Arbeitszeit

 

 

20,00

2

Anfertigungen von Reproduktionen

 

a) Fotokopien (schwarz-weiß)

je DIN A 4 Kopie

je DIN A 3 Kopie

 

b) Mikrofilmkopien (schwarz-weiß, Reader-Print)

je DIN A 4 Kopie

je DIN A 3 Kopie

 

c) Digitale Reproduktionen

Erstellung von Digitalisaten (Scannen)

je Scan

Erstellen einer CD-ROM (Arbeits- und Materialkosten)

je Stück

Versenden von Digitalisaten per Email

je Email

 

d) Scanausdrucke auf Normalpapier

je ausgedrucktem Scan

e) Scanausdrucke auf Fotopapier

je ausgedrucktem Scan

 

 

 

0,50

1,00

 

 

0,50

1,00

 

 

 

1,00

 

5,00

 

1,00

 

 

1,00

 

 

2,00

3

Beglaubigungen von Kopien

je Kopie

 

5,00

4

Wiedergabe von Archivgut

a) Wiedergabe in Publikationen im Druck oder auf elektronischen Speichermedien bei einer einmaligen Verwendung zu dem in der Genehmigung bezeichneten Nutzungszweck

je Reproduktionseinheit bei einer Auflage von

bis 5.000 Exemplare

bis 10.000 Exemplare

bis 50.000 Exemplare

über 50.000 Exemplare

 

b) Wiedergabe durch Einblendung in Online-Dienste

je Reproduktionseinheit

für eine Woche

für ein Vierteljahr

für ein Jahr

 

 

 

 

 

60,00

100,00

200,00

350,00

 

 

 

25,00

65,00

200,00

5

Ausleihe von Archivgut zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit an andere Archive, Institute oder ähnliche Einrichtungen

je Stück

 

 

30,00

 

(2)         Für das Versenden von Kopien und Datenträgern werden Auslagen in Höhe des Aufwands für Verpackung, Porto und ggf. Versicherung erhoben.

 

(3)          Für die Beförderung zum Kulturzentrum Zons – zur Teilnahme an archivpädagogischen Veranstaltungen – mit dem vom Kulturzentrum gestellten Bus wird ein Entgelt von 2,00 Euro pro Person erhoben.

 

§ 3

 

Gebührenreduzierung/-freiheit

 

(1)         Es gelten die Gebührenbefreiungen des § 5 Abs. 6 Kommunalabgabengesetz.

 

(2)      Bei einer Benutzung des Archivs im Rhein-Kreis Neuss zu wissenschaftlichen, pädagogischen oder amtlichen Zwecken kann auf eine Erhebung von Gebühren verzichtet werden. Für die Anfertigung von Reproduktionen gilt dies nur, sofern der Anfall je Benutzungszweck 10 Einheiten nicht überschreitet. Bei größeren Mengen kann ein verminderter Satz in Höhe von 50 % des Regelsatzes erhoben werden.

 

(3)      Im Übrigen bemisst sich die Gebührenfreiheit nach § 4 der Allgemeinen Gebührensatzung des Rhein-Kreises Neuss vom 22.12.1999 in der geltenden Fassung.

 

§ 4

 

Inkrafttreten

 

          Die Gebührensatzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.


Protokoll:

Herr Lonnes führte in die Thematik ein. Da das Archivgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmte Aspekte des Benutzungsrechtes nicht bzw. nicht umfassend regle, sei eine Benutzungsordnung erforderlich. Die Benutzung des Archivs durch persönliche Einsichtnahme bleibe weiterhin grundsätzlich kostenfrei, lediglich darüber hinausgehende Leistungen, wie Anfertigungen von digitalen Reproduktionen, würden nach der geplanten Gebührensatzung in Rechnung gestellt. Mit den beiden Entwürfen der Benutzungsordnung und Gebührensatzung habe das Archiv die Regelungen auf den notwendigen Rahmen begrenzt.