Sitzung: 19.11.2012 Kulturausschuss
Vorlage: 40/2120/XV/2012
Beschluss:
Der Kulturausschuss empfahl dem Kreistag einstimmig, die folgende Benutzungsordnung und Gebührensatzung für Leistungen des Archivs im Rhein-Kreis Neuss mit Wirkung zum 01.01.2013 zu beschließen:
Benutzungsordnung
für das Archiv im Rhein-Kreis Neuss
Aufgrund von § 5 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. 646) in der
zurzeit geltenden Fassung hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner
Sitzung am ………… folgende Benutzungsordnung für das Archiv im Rhein-Kreis Neuss
beschlossen:
§ 1
Benutzungsantrag und
Benutzungsgenehmigung
(1) Der Benutzer hat mit
einem vom Archiv zur Verfügung gestellten Formblatt die Benutzungsgenehmigung
schriftlich zu beantragen. Dabei sind Angaben zur Person, zum Benutzungszweck
und zum Gegenstand der Forschungen anzugeben. Mit seiner Unterschrift erkennt
der Antragsteller die Benutzungsordnung an.
(2) Über die
Benutzungsgenehmigung entscheidet der Archivleiter.
(3) Die Benutzung kann außer
aus den in § 6 Abs. 2 Archivgesetz Nordrhein-Westfalen (ArchivG NRW) genannten
Gründen eingeschränkt oder versagt werden, wenn
a) der
Benutzer bei früherer Nutzung gegen die Benutzungsordnung verstoßen oder
Benutzungsbedingungen oder -auflagen nicht eingehalten hat,
b) der
Ordnungszustand des Archivguts oder Vereinbarungen mit Eigentümern von
Archivgut dies erfordern,
c)
Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger
Benutzung nicht verfügbar ist,
d) der
Benutzungszweck anderweitig erreicht werden kann.
(4) Die Benutzungserlaubnis
kann widerrufen oder zurückgenommen werden, insbesondere wenn
a) Angaben
im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen oder
b)
nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt
hätten oder
c) der Benutzer
gegen die Archivbenutzungsordnung verstößt oder ihm erteilte Auflagen nicht
einhält oder
d) der
Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige Belange
Dritter nicht beachtet.
(5) Der Benutzer muss ferner
schriftlich erklären, dass er bestehende Urheber- oder Persönlichkeitsrechte
sowie andere schutzwürdige Belange Dritter beachten und Verstöße gegenüber den
Berechtigten selbst vertreten wird.
§ 2
Nutzung von Archivgut,
Vervielfältigungen und Findmitteln
Für die
Nutzung gelten die §§ 6 und 7 ArchivG NRW entsprechend. Dies gilt auch für die
Nutzung von Archivgut privater Herkunft, das im Archiv verwahrt wird, soweit
mit den Verfügungsberechtigten der Archivalien keine anderen Vereinbarungen
getroffen sind. Über Anträge nach § 7 Abs. 6 Satz 1 ArchivG NRW entscheidet der
Archivleiter.
§ 3
Nutzungsvorschriften im
Archiv
(1) Archivgut
ist sorgfältig zu behandeln und in derselben Ordnung und in demselben Zustand,
wie es vorgelegt wurde, spätestens am Ende der Öffnungszeit wieder
zurückzugeben.
(2) Archivalien
und Findmittel dürfen nur in den dafür bestimmten Räumen des Archivs benutzt
werden. Garderobe, Taschen und Lebensmittel dürfen nicht in diese Räume
mitgenommen werden.
(3) Die Verwendung
benutzereigener Geräte (z. B. PC/Laptops, Fotoapparate) bedarf der Genehmigung
des Archivpersonals.
(4) In
Ausnahmefällen kann Archivgut zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit an andere
Archive, Institute oder ähnliche Einrichtungen ausgeliehen werden.
§ 4
Reproduktionen
(1) Von
den benutzten Archivalien können in begrenztem Umfang auf Kosten des Benutzers
Reproduktionen angefertigt werden, sofern der Erhaltungszustand des Archivguts
dies zulässt.
(2) Die
Wiedergabe von Archivalien in Veröffentlichungen ist nur mit besonderer
Genehmigung des Archivs gegen ein Veröffentlichungsentgelt und unter Nennung
der Quelle und des Archivs zulässig.
§ 5
Haftung des Benutzers
Der
Benutzer haftet für alle von ihm verursachten Beschädigungen, Veränderungen
oder Verluste.
Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Gebührensatzung
für Leistungen des Archivs im Rhein-Kreis Neuss vom ………..(Datum der
Unterzeichnung der Benutzungsordnung durch den Landrat)
Aufgrund von § 5 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 Buchstabe
f und h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) vom
14.07.1994 (GV. NRW. 646) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit
den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4, 5 Abs. 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 in der zur Zeit geltenden
Fassung hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am …………
folgende Gebührensatzung für das Archiv im Rhein-Kreis Neuss beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
(1)
Die Benutzung des Archivs im Rhein-Kreis Neuss
durch persönliche Einsichtnahme in den dafür bestimmten Räumen ist kostenfrei.
(2)
Für Sonderleistungen und Sachkosten werden öffentlich-rechtliche
Gebühren und Auslagen nach den Tarifen des § 2 erhoben.
(3)
Zur Zahlung der Gebühren sind die Benutzer
verpflichtet. Die Gebühren werden mit Erbringung der Leistung sofort fällig.
§ 2
Gebührentarife
(1) Die
Gebühren bemessen sich nach folgenden Tarifen:
Lfd. Nr. |
Gegenstand |
Gebühr EUR |
1 |
Schriftliche Auskünfte, die Ermittlungen in Archivgut, Findmitteln
und/oder Bibliotheksgut erfordern je angefangene
30 Minuten Arbeitszeit |
20,00 |
2 |
Anfertigungen von Reproduktionen a) Fotokopien (schwarz-weiß) je DIN A 4
Kopie je DIN A 3
Kopie b) Mikrofilmkopien (schwarz-weiß, Reader-Print) je DIN A 4
Kopie je DIN A 3
Kopie c) Digitale Reproduktionen Erstellung von Digitalisaten (Scannen) je Scan Erstellen einer CD-ROM (Arbeits- und Materialkosten) je Stück Versenden von Digitalisaten per Email je Email d) Scanausdrucke auf Normalpapier je
ausgedrucktem Scan e) Scanausdrucke auf Fotopapier je
ausgedrucktem Scan |
0,50 1,00 0,50 1,00 1,00 5,00 1,00 1,00 2,00 |
3 |
Beglaubigungen von Kopien je Kopie |
5,00 |
4 |
Wiedergabe von Archivgut a) Wiedergabe in Publikationen im Druck oder auf elektronischen
Speichermedien bei einer einmaligen Verwendung zu dem in der Genehmigung
bezeichneten Nutzungszweck je Reproduktionseinheit bei einer Auflage von bis 5.000
Exemplare bis 10.000
Exemplare bis 50.000
Exemplare über 50.000
Exemplare b) Wiedergabe durch Einblendung in Online-Dienste je Reproduktionseinheit für eine Woche für ein Vierteljahr für ein Jahr |
60,00 100,00 200,00 350,00 25,00 65,00 200,00 |
5 |
Ausleihe von Archivgut zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit an andere
Archive, Institute oder ähnliche Einrichtungen je Stück |
30,00 |
(2)
Für das Versenden von Kopien und Datenträgern
werden Auslagen in Höhe des Aufwands für Verpackung, Porto und ggf.
Versicherung erhoben.
(3)
Für die Beförderung zum Kulturzentrum Zons – zur
Teilnahme an archivpädagogischen Veranstaltungen – mit dem vom Kulturzentrum
gestellten Bus wird ein Entgelt von 2,00 Euro pro Person erhoben.
§ 3
Gebührenreduzierung/-freiheit
(1)
Es gelten die Gebührenbefreiungen des § 5 Abs. 6
Kommunalabgabengesetz.
(2) Bei
einer Benutzung des Archivs im Rhein-Kreis Neuss zu wissenschaftlichen, pädagogischen
oder amtlichen Zwecken kann auf eine Erhebung von Gebühren verzichtet werden.
Für die Anfertigung von Reproduktionen gilt dies nur, sofern der Anfall je
Benutzungszweck 10 Einheiten nicht überschreitet. Bei größeren Mengen kann ein
verminderter Satz in Höhe von 50 % des Regelsatzes erhoben werden.
(3) Im
Übrigen bemisst sich die Gebührenfreiheit nach § 4 der Allgemeinen Gebührensatzung
des Rhein-Kreises Neuss vom 22.12.1999 in der geltenden Fassung.
§ 4
Inkrafttreten
Die Gebührensatzung
tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Protokoll:
Herr Lonnes führte in die Thematik ein. Da das Archivgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmte Aspekte des Benutzungsrechtes nicht bzw. nicht umfassend regle, sei eine Benutzungsordnung erforderlich. Die Benutzung des Archivs durch persönliche Einsichtnahme bleibe weiterhin grundsätzlich kostenfrei, lediglich darüber hinausgehende Leistungen, wie Anfertigungen von digitalen Reproduktionen, würden nach der geplanten Gebührensatzung in Rechnung gestellt. Mit den beiden Entwürfen der Benutzungsordnung und Gebührensatzung habe das Archiv die Regelungen auf den notwendigen Rahmen begrenzt.