Beschluss:

A)     Der Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Änderung der Abfallgebühren und –vergütungssatzung:

Erste Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 22.12.2011

Aufgrund des § 26 Abs. 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LAbfG- (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 19.12.2012 die folgende Änderung beschlossen:

 

§ 1

In § 2 Abs. 1 Nr.1 wird der Wert 177,87 Euro / Tonne durch den Wert 185,50 Euro / Tonne ersetzt.

 

§2

Diese Änderung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

 

B)     Der Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Änderung der Entgeltordnung:

Fünfzehnte Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 18.12.96

Aufgrund des § 26 Abs. 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LAbfG- (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 19.12.2012 die folgende Änderung beschlossen:

 

§ 1

Der bisherige § 2 Abs. 4 entfällt.

 

§ 2

Nach § 2 Abs. 3 werden folgende Absätze 4 bis 7 neu eingefügt:

„(4)  Für Anlieferungen asbesthaltiger Abfälle, die unzureichend verpackt sind und deshalb bei der Ablagerung zusätzliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes verursachen, wird ein zusätzliches Entgelt von 75,00 € je Anlieferung erhoben.

(5)    Für Anlieferungen zur Kompostierungsanlage Korschenbroich, die ein Abfallgewicht von 400 kg unterschreiten, wird abweichend von § 2 ein pauschales Entgelt von 20,00 € je Anlieferung erhoben.

(6)    Für Anlieferungen zum Entsorgungsstandort Neuss-Grefrath, die ein Abfallgewicht von 200 kg unterschreiten, werden abweichend von § 2 die folgenden pauschalen Entgelte erhoben:

1.     für Anlieferungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, Sortenreine Wertstoffe: 15,00 € je Anlieferung

2.     für alle anderen Anlieferungen: 25,00 €/Anlieferung

(7)    Auf die Entgelte nach den Absätzen 1 bis 6 wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.“

 

§ 3

Diese Änderung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

 

 

 

 


Protokoll:

Herr Mankowsky fasst die wichtigsten Punkte bei den Abfallgebühren und Entgelten für das Jahr 2013 zusammen und verweist dabei auf die detaillierten Sitzungsunterlagen. Er betont, dass dieses Thema bereits intensiv in der Arbeitsgemeinschaft Abfall mit allen kreisangehörigen Städten und Gemeinden besprochen worden sei. Herr Mankowsky stellt heraus, dass die Gebühr für Kleinanliefermengen in Höhe von 10 € konstant bleibe, ebenfalls die Gebühr für den Bioabfall. Der Vertragspreis, den der Kreis in 2013 an den beauftragten Dritten zu bezahlen habe, steige sehr moderat von 138,22 € auf 139,22 € pro Tonne Abfall. Herr Mankowsky zitiert aus einigen Presseberichten. In Rommerskirchen könne die Abfallgebühr für die Bürger sogar gesenkt werden, in Grevenbroich komme es zu keinen Veränderungen. Herr Mankowsky informiert, dass der Rhein-Kreis Neuss beim Abfallgebührenvergleich mit den angrenzenden Kreisen und kreisfreien Städte unverändert auf einen guten dritten Platz liege.

 

Frau Romann fragt, wie zwischen einem Privatanlieferer und einem Gewerbetreibenden unterschieden werde. Herr Clever antwortet, dass bei den Kleinanlieferungen, d. h. bis 200 kg Abfall mit einem Volumen von maximal 1 cbm, nicht zwischen einem Privatanlieferer und einem Gewerbetreibenden unterschieden werde. Es werden jeweils 10 € pro Kleinanlieferung erhoben.

 

Herr Wappenschmidt erkundigt sich zu dem Zusatzentgelt in Höhe von 75 €, das bei unsachgemäß durchgeführten Asbestanlieferungen erhoben werde. Er spricht sich gegen eine Strafgebühr aus. Herr Clever betont, dass die Bezirksregierung als Deponieüberwachungsbehörde vorgegeben habe, dass Asbestanlieferungen nur noch in Bigbags vorgenommen werden dürfen, damit das Abladen und der Einbau in den Deponiekörper weitestgehend staubfrei erfolge. Bei unsachgemäß durchgeführten Asbestanlieferungen müsse der asbesthaltige Abfall z. B. mittels Maschineneinsatz mit Wasser benetzt werden, um Staubanfall zu vermeiden. Auch sei das Einarbeiten der Asbestabfälle ohne BigBag aufwändiger. Es handle sich folglich nicht um eine Strafgebühr, sondern um einen zusätzlichen Aufwand, der Kosten verursache.

 


Abstimmungsergebnis:

A) und B) jeweils einstimmig beschlossen