Sitzung: 19.12.2012 Kreistag
Vorlage: 68/2217/XV/2012
Beschluss:
A) Der Kreistag beschließt
folgende Änderung der Abfallgebühren und –vergütungssatzung:
Erste Änderung der Satzung über die Erhebung von
Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den
Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom
22.12.2011
Aufgrund des § 26 Abs. 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LAbfG- (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 19.12.2012 die folgende Änderung beschlossen:
§ 1
In § 2 Abs. 1 Nr.1 wird der Wert 177,87 Euro / Tonne durch den Wert 185,50 Euro / Tonne ersetzt.
§2
Diese Änderung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
B) Der Kreistag beschließt folgende
Änderung der Entgeltordnung:
Fünfzehnte
Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss
zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 18.12.96
Aufgrund des § 26 Abs. 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LAbfG- (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 19.12.2012 die folgende Änderung beschlossen:
§ 1
Der bisherige § 2 Abs. 4 entfällt.
§ 2
Nach § 2 Abs. 3 werden folgende Absätze 4 bis 7 neu eingefügt:
„(4) Für Anlieferungen
asbesthaltiger Abfälle, die unzureichend verpackt sind und deshalb bei der
Ablagerung zusätzliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes verursachen, wird ein
zusätzliches Entgelt von 75,00 € je Anlieferung erhoben.
(5) Für Anlieferungen zur
Kompostierungsanlage Korschenbroich, die ein Abfallgewicht von 400 kg
unterschreiten, wird abweichend von § 2 ein pauschales Entgelt von 20,00 € je
Anlieferung erhoben.
(6) Für Anlieferungen zum
Entsorgungsstandort Neuss-Grefrath, die ein Abfallgewicht von 200 kg
unterschreiten, werden abweichend von § 2 die folgenden pauschalen Entgelte
erhoben:
1.
für
Anlieferungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, Sortenreine Wertstoffe: 15,00 € je
Anlieferung
2.
für
alle anderen Anlieferungen: 25,00 €/Anlieferung
(7) Auf die Entgelte nach den Absätzen 1 bis 6 wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.“
§ 3
Diese Änderung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig