Beschluss:

A)     Der Kreistag beschließt folgende Änderung der Abfallgebühren und –vergütungssatzung:

Erste Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 22.12.2011

Aufgrund des § 26 Abs. 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LAbfG- (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 19.12.2012 die folgende Änderung beschlossen:

 

§ 1

In § 2 Abs. 1 Nr.1 wird der Wert 177,87 Euro / Tonne durch den Wert 185,50 Euro / Tonne ersetzt.

 

§2

Diese Änderung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

 

 

 

 

B)     Der Kreistag beschließt folgende Änderung der Entgeltordnung:

Fünfzehnte Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 18.12.96

Aufgrund des § 26 Abs. 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LAbfG- (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 19.12.2012 die folgende Änderung beschlossen:

 

§ 1

Der bisherige § 2 Abs. 4 entfällt.

 

§ 2

Nach § 2 Abs. 3 werden folgende Absätze 4 bis 7 neu eingefügt:

„(4)  Für Anlieferungen asbesthaltiger Abfälle, die unzureichend verpackt sind und deshalb bei der Ablagerung zusätzliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes verursachen, wird ein zusätzliches Entgelt von 75,00 € je Anlieferung erhoben.

(5)    Für Anlieferungen zur Kompostierungsanlage Korschenbroich, die ein Abfallgewicht von 400 kg unterschreiten, wird abweichend von § 2 ein pauschales Entgelt von 20,00 € je Anlieferung erhoben.

(6)    Für Anlieferungen zum Entsorgungsstandort Neuss-Grefrath, die ein Abfallgewicht von 200 kg unterschreiten, werden abweichend von § 2 die folgenden pauschalen Entgelte erhoben:

1.     für Anlieferungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, Sortenreine Wertstoffe: 15,00 € je Anlieferung

2.     für alle anderen Anlieferungen: 25,00 €/Anlieferung

(7)    Auf die Entgelte nach den Absätzen 1 bis 6 wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.“

 

§ 3

Diese Änderung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig