Beschluss:

Der Kreistag beschließt folgende Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Rhein-Kreises Neuss:

 

 

Änderungssatzung

zur Allgemeinen Gebührensatzung des Rhein-Kreises Neuss

vom 22.12.1999, zuletzt geändert am 14.07.2010

 

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung (KrO) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 in der geltenden Fassung (GV. NRW. S. 646/GV. NRW. S. 474), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 in der geltenden Fassung  (GV. NRW. S. 712/GV. NRW.  S. 687), des Heimgesetzes vom 7. August 1974 in der geltenden Fassung (BGBl. I S. 1873), des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 in der geltenden Fassung (SGV. NRW. 91), des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2000 in der geltenden Fassung (GV. NRW. S. 568) sowie des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 in der geltenden Fassung (BGBl. I S. 1120, 2521, 2544) beschließt der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss folgende Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung vom 22.12.1999:

 

§ 1

 

(1)      Im Gebührentarif wird folgende neue Ziffer 6 eingefügt:

 

Einrichtung und Führung eines Ökokontos

 

6.1     Führung eines externen Ökokontos sowie Abnahme und Prüfung eines Ökokontos:
Die Gebühr richtet sich nach der Dauer der Amtshandlung. Je angefangene Stunde werden die Stundensätze der jeweiligen Laufbahn der Handelnden zugrunde gelegt, die im Runderlass des Innenministeriums „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“, in der jeweils gültigen Fassung, bekannt gegeben sind.

 

          6.2     Anerkennungsverfahren

          6.21    Gebühr für die Ablehnung der Anerkennung einer

Ökokontofläche                                                                  25,00 EUR

6.22    Gebühr für die Anerkennung einer Ökokontofläche

          bis 1 ha                                                     50,00 EUR bis 500,00 EUR

          über 1 ha bis 5 ha                                 500,00 EUR bis 1.500,00 EUR

          über 5 ha bis 10 ha                                1.500,00 EUR bis 2.000,00 EUR

          über 10 ha bis 15 ha                              2.000,00 EUR bis 2.550,00 EUR

          über 15 ha                                                                  2.550,00 EUR

 

§ 3

 

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig