Beschluss:

  1. Gefördert werden der Neu-, Um- und Anbau sowie der Ersatzbau, der Erwerb eines Gebäudes und die Anschaffung einer Ersteinrichtung für Kindertageseinrichtungen im Einzugsbereich des Kreisjugendamtes.
  2. Voraussetzungen für eine Förderung sind die Feststellung eines Bedarfs im Rahmen der Jugendhilfeplanung und eine Betriebskostenförderung nach dem Kinderbildungsgesetz.
  3. Die Förderung des Jugendamtes beträgt 50 % der anerkennungsfähigen Kosten.
  4. Der Träger darf zum Aufbringen seines Eigenanteils seine Rücklagen für die Tageseinrichtung einsetzen. Übersteigt die Rücklage den Eigenanteil, so ist diese vorrangig einzusetzen.
  5. Eine Förderung neben einer Investitionsförderung zum Ausbau u3 durch das Land (RdErl. vom 09.05.2008) ist möglich, wenn die anerkennungsfähigen Kosten die zuwendungsfähigen Ausgaben aus der Landesförderung übersteigen. Der Träger ist verpflichtet, die höchstmögliche Förderung beim Land zu beantragen und den 10 %igen Eigenanteil aufzubringen. Die übersteigenden Kosten werden nach Maßgabe dieses Beschlusses gefördert.
  6. Die Zweckbindung bei Baumaßnahmen beträgt 30 Jahre, bei Ersteinrichtung 10 Jahre.
  7. Nicht förderfähig sind der Erwerb von Grundstücken und die öffentliche Erschließung.
  8. Voraussetzung für die Förderung ist ein Antrag des Trägers vor Beginn der Baumaßnahme. Es sind folgende Unterlagen einzureichen: Beschreibung und Konzeption des Vorhabens, Planungsunterlagen, Grundrisspläne, Kosten- und Finanzierungsplan.
  9. Bei der Vergabe von Aufträgen sind die VOB und die VOL zu beachten.
  10. Der Träger hat spätestens 3 Monate nach Fertigstellung der Maßnahme einen Verwendungsnachweis und auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

 


Protokoll:

Nach einer kurzen Erläuterung des Tagesordnungspunktes von Herrn Dierselhuis und der Darstellung der Finanzierung, stimmte der Kreisjugendhilfeausschuss ohne weitere Aussprache über die Beschlussvorlage ab.


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig