Betreff
Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten gemäß § 48 KiBiz
Vorlage
51/0595/XVII/2021
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

Folgende Kindertageseinrichtungen werden mit den genannten Beträgen gemäß § 48 KiBiz gefördert.

Kindertageseinrichtung

Förderung

in Jüchen

 

Städt. Inkl. Kita "Sausewind" Weststr. 24 Hochneukirch

      50.424,00 €

Städt. Kita. Gartenstr. 38 in Hochneukirch

        3.302,40 €

Kath. Kiga St. Pantaleon Mühlenstr. 21 Hochneukirch

        3.302,40 €

in Korschenbroich

 

Städt. Kita Schaffenbergstr. 27b Herrenshoff

        3.302,40 €

Städt. Kita Donatusstr. 3 Pesch

        3.302,40 €

Städt. Kita Auf den Kempen 37 Kleinenbroich

        3.302,40 €

Städt. Kita Am Hallenbad 9 Kleinenbroich

        3.302,40 €

Städt. Kita Am Kerper Weiher 68 Glehn

        3.302,40 €

Städt. Kita Schulstr. 9 Glehn

      55.400,83 €

Inkl. Kita der Lebenshilfe Jane-Addams-Weg 2 Korschenbroich

        3.302,40 €

in Rommerskirchen

 

Kom. Kita "Sonnenhaus" Giller Str. 2 Rommerskirchen

      19.814,40 €

Kom. Kita "Abenteuerland" Pappelstr. 27 Anstel

      19.814,40 €

gesamt

  171.872,83 €

 

 

 

 

Kindertagespflegepersonen die im Rahmen des § 48 KiBiz n. F. tätig werden,  werden nach Maßgabe der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 30.04.2020 mit den zur Verfügung stehenden Landes- und Kreismitteln gefördert.

 

Die Mittel sind im Haushalt 2021 im Produktplan 060 361 010 eingeplant.

 

 


Sachverhalt:

Das Land fördert seit dem Kindergartenjahr 2020/21 kind- und bedarfsgerechte, familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung. Die Zuschüsse sind für zeitlich flexible Angebotsformen der Kindertagesbetreuung einzusetzen und vom Jugendamt an die Träger von Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen weiterzuleiten.

Dazu hat die Landesregierung für das Kindergartenjahr 2021/22 einen Betrag in Höhe von 60 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Das Kreisjugendamt erhält davon per Schlüsselzuweisung insgesamt 256.800 Euro. Dieser Betrag ist gemäß § 48 Abs. 3 vom Jugendamt um 25 % zu erhöhen, somit stehen insgesamt 312.000 Euro für Kindertageseinrichtungen und für Kindertagespflege im Jugendamtsbezirk zur Verfügung.

Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entscheidet das Jugendamt auf Basis der örtlichen Bedarfslage, welche Angebote in die Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden. Insoweit wird Folgendes vorgeschlagen:

 

1.    Aktuelle Situation in den Kindertageseinrichtungen

Aufgrund der angespannten personellen Situation in vielen Kindertageseinrichtungen und der allgemein schwierigen Situation, bedingt durch die Corona-Pandemie, sind viele Einrichtungen / Träger nicht in der Lage, die Betreuungszeiten in ihren Einrichtungen im Sinne des § 48 KiBiz zu flexibilisieren und zu erweitern. Aus diesem Grunde können die zur Verfügung stehenden Fördermittel im Kindergartenjahr 2021/22 nur begrenzt auf die einzelnen Einrichtungen aufgeteilt werden.

 

2.    Kindertageseinrichtungen

Um die Bedarfslage festzustellen, hat das Kreisjugendamt eine Umfrage bei den Trägern von Kindertageseinrichtungen durchgeführt. Das Ergebnis mit einem Fördervorschlag ist dieser Vorlage angefügt worden.

 

3.    Kindertagespflege

In den drei Kommunen im Zuständigkeitsbereich stehen Kindertagespflegepersonen grundsätzlich für die Betreuung von Kindern im Rahmen des § 48 KiBiz zur Verfügung. Sollten sie aufgrund der Bedarfslage der Eltern Kinder in diesem Rahmen betreuen, so können sie nach Maßgabe der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 30.04.2020 mit den zur Verfügung stehenden Mitteln gefördert werden.

 

In welchem Rahmen eine Förderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege möglich ist, ist dem folgenden Gesetzestext zu entnehmen.

 

 

㤠48

Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten

(1) Das Land gewährt jedem Jugendamt einen pauschalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung. Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entscheidet das Jugendamt auf Basis der örtlichen Bedarfslage, welche Angebote in die Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden. Die Bezuschussung dient der finanziellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung, wie 

 

1.    Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von

       wöchentlich 47 Stunden hinausgehen,

2.    Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen,

3.    Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr,

4.    bis zu 15 der Öffnungstage im Kindergartenjahr für Kindertageseinrichtungen, die nur 15 Öffnungstage oder weniger jährlich schließen,

5.    zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für

 ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote sowie

6.    ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1.

 

(2) Das Land stellt hierfür im Kindergartenjahr 2020/2021 einen Betrag von 40 Millionen Euro, im Kindergartenjahr 2021/2022 von 60 Millionen Euro und ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 von 80 Millionen Euro jährlich landesweit zur Verfügung. Der Anteil des Jugendamtes ergibt sich in den Kindergartenjahren 2020/2021 bis 2024/2025 aus der Anzahl der im Jugendamtsbezirk nach der verbindlichen Jugendhilfeplanung gemäß § 19 Absatz 3 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462) in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung, bis zum 15. März 2019 für das Kindergartenjahr 2019/2020 beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im Verhältnis zur landesweiten Anzahl der beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder.“