Betreff
Neufassung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss vom 20.07.2015 über die Förderung der Kindertageseinrichtungen
Vorlage
51/0598/XVII/2021
Art
Antrag

Beschlussempfehlung:

Der Kreisjugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreistag die Änderung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindertageseinrichtungen in seiner Sitzung am 30.06.2021 zu beschließen.

 

 

 


Sachverhalt:

Das Kreisjugendamt fördert die Kindertageseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) des Landes NRW und der dazugehörigen Durchführungsverordnung (DVO).

In der DVO hat sich der Gesetzgeber darauf beschränkt, das Förderverfahren zwischen dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt) und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) zu regeln. Regelungen zum Verhältnis zwischen örtlichem Träger und Träger von Kindertageseinrichtungen werden nicht getroffen.

 

Daher hat der Kreistag am 12.01.2011, zuletzt geändert am 23.06.2015, die Satzung des Rhein-Kreises Neuss zur Förderung von Kindertageseinrichtungen verabschiedet.

In der Satzung werden das Antrags-, Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren für die KiBiz- Leistungen zwischen Kreisjugendamt und Träger der Kindertageseinrichtungen verbindlich geregelt. Insbesondere werden hier auch Termine und Fristen genannt, damit das Kreisjugendamt seinen Verpflichtungen gegenüber dem Landesjugendamt fristgerecht nachkommen kann.

 

Die Reform zum Kinderbildungsgesetz des Landes NRW ist zum 01.08.2020 in Kraft getreten. Durch die Reform des KiBiz wird eine Überarbeitung der Satzung notwendig.

 

Wesentliche Punkte für die Veränderung der Satzung:

 

-       Durch die Reform hat das KiBiz unter anderem eine neue Struktur erhalten, dadurch bedingt sind viele gesetzliche Bezüge zu verändern.

 

-       In § 2 Antragsverfahren – wird der Punkt „Förderung von Qualifizierungsangeboten gemäß § 46 KiBiz im laufenden Kindergartenjahr“ aufgenommen.

 

-       Außerdem in § 3 Abs. 2 „Nachmeldungen von Kindern mit Behinderung,“

 

und in § 2 Abs. 7 und § 3 Abs. 4 „Nachmeldungen zu Qualifizierungsangeboten.“

 

Die zu beschließende Satzung sowie eine Synopse der zurzeit gültigen und der zukünftigen Satzung sind als Anlage angefügt.